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IGNORED

Magazin für Jäger?


Horatio Caine

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Geschrieben
Zum Training im jagdlichen Schießen ja, zum Plinken nein.

Warum nicht? :confused:

Ich habe eine ganze Menge Waffen, die ich nur zum "Plinken" benutze! :lol:

Wo steht, dass ich das nicht darf und wer überprüft das? :gaga:

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Tom

Geschrieben
Ich habe eine ganze Menge Waffen, die ich nur zum "Plinken" benutze!

Wo steht, dass ich das nicht darf und wer überprüft das?

Habe ich oben in Beitrag #69 schon zitiert: steht so in § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Du erwirbst die Waffe zweckgebunden. Ich habe dort auch beuwsst "offiziell" geschrieben, da diese Regelungen bisher vielen (auch einigen Waffenbehörden) nicht bewusst ist und in der Praxis der Jagdschein als Einladung zur bösen zweckfremden Waffenanhäufung missbraucht wird (nicht meine Meinung, ich persönlich habe damit kein Problem).

Du darfst Waffen immer nur zu dem Bedürfnis verwenden, zu dem du sie bekommen hast. Das war ein zentrales Anliegen des WaffG 2002, da es der Regierung missfallen hat, dass früher Sportschützen Waffen für Bewachungsaufträge (z.B. Türsteher bei einer Disco auf privatem Grund) genutzt haben.

Dazu zwei Fälle aus der Praxis:

  • Jäger dürfen Schusswaffen erst dann laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (konkret ging es um das Laden des Revolvers im jägereigenen Wohnhaus innerhalb des Jagdbezirks). Andernfalls begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Unzuverlässigkeit (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.05.2006 - Az. 8 ME 50/06).
  • Ein Waffenbesitzer darf selbst mit tierschutzbehördlicher Bewilligung zum Töten von Tieren mittels Kugelschusses dazu nicht eine auf Bedürfnis Sportschütze erworbene Waffe einsetzen. Macht er dies dennoch, so führt dies - auch bei gutem Glauben - zur Unzuverlässigkeit (VG Potsdam, Urteil vom 19.07.2004 - Az. 3 K 3152/03).

Geschrieben
* Ein Waffenbesitzer darf selbst mit tierschutzbehördlicher Bewilligung zum Töten von Tieren mittels Kugelschusses dazu nicht eine auf Bedürfnis Sportschütze erworbene Waffe einsetzen. Macht er dies dennoch, so führt dies - auch bei gutem Glauben - zur Unzuverlässigkeit (VG Potsdam, Urteil vom 19.07.2004 - Az. 3 K 3152/03).

Ein Waffenbesitzer nicht, aber ein Jäger darf das!

Zumindest in meinen WKBs steht nirgends welche Waffe ich zu welchem Zweck erworben habe.

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Tom

Geschrieben
Und was ist mit meinen Erbwaffen?

Erbwaffen darfst du ersteinmal haben. Die haben ja meist einen sentimentalen Wert für den Erweber (Erinnerungen). Munwerb bekommt man dafür nicht, was schon impliziert, dass man eigentlich nicht damit schießen soll. Ich denke aber, wenn man woanders legal die Munition her hat, dass man dann ausnahmsweise mal auf dem Stand testschießen darf, da die Schussfähigkeit ein wesentlicher wertbildender Faktor der Waffe ist.

Zumindest in meinen WKBs steht nirgends welche Waffe ich zu welchem Zweck erworben habe.

Aber in der Akte deiner Waffenbehörde steht es drin und du weißt ja selbst, zu welchem Zweck/Bedürfnis du welche Waffe erworben hast.

Geschrieben
Ein Waffenbesitzer nicht, aber ein Jäger darf das!

Zumindest in meinen WKBs steht nirgends welche Waffe ich zu welchem Zweck erworben habe.

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Tom

So ist es.

Den Blödsinn, den 2nd_Amendment hier von sich gibt ja nicht, lieber nicht beachten!

Lieber den eigenen Anwalt, SB, oder Rechtsschutzversicherung fragen.

Da kommt mehr bei raus, als beim 2nd_A.

IMI

Geschrieben
Den Blödsinn, den 2nd_Amendment hier von sich gibt ja nicht, lieber nicht beachten!

Ich habe bewusst krasse Fälle gewählt, da manche hier immer glauben, die Gerichte würden es schon richten. Ist alles wirklich so gelaufen.

Geschrieben
Munwerb bekommt man dafür nicht, was schon impliziert, dass man eigentlich nicht damit schießen soll.

Das stimmt nicht!

Ob du es glaubst oder nicht, ich habe für alle meine Erbwaffen, auch für alle KWs, den Munitionserwerb eingetragen bekommen. Auch für Kaliber für die ich nur geerbte Waffen habe!

Aussedem steht in den WBKs als Überlasser nur der Name meines verstorben Vaters und nicht von Erbfolge oder so.

Alle meine Waffen verwende ich zum Sportschießen zum Plinken oder zur Jagd, denn das Bedürfnissprinzip gilt nur für den Erwerb, nicht für die Verwendung!

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Tom

Geschrieben
[...] das Bedürfnissprinzip gilt nur für den Erwerb, nicht für die Verwendung!

Nein!

Das Bedürfnissprinzip gilt auch für die Verwendung, wie nachfolgender Fall eines Waffensammlers zeigt:

Eine Waffenbesitzkarte für Sammler berechtigt als solche nicht, Sammlerwaffen zur Erprobung und zum Zwecke des sportlichen Schießens zu einem Schießstand zu transportieren und dort mit ihnen zu schießen.

VG Darmstadt, Urteil vom 01.10.2007 - Az. 5 E 1211/06 (3)

Geschrieben

Drücken wirs mal so aus:

Das Bedürfnis ist personengebunden, aber nicht waffengebunden!

Als Sportschütze darf ich meine Waffen nur sportlich nutzen.

Als Jäger nur jagdlich.

Als Erbe....?!

Da ich aber Sportschütze, Jäger und Erbe bin... nutze ich meine Waffen ALLE für Jagd und Sport.

Deine zitierten Urteile sind dahingehend einseitig.

Geschrieben
Da ich aber Sportschütze, Jäger und Erbe bin... nutze ich meine Waffen ALLE für Jagd und Sport.

Deine zitierten Urteile sind dahingehend einseitig.

Ja, die Urteile gehen immer nur von einem Bedürfnis aus. Wie es mit der "Überkreuznutzung" aussieht ist damit nicht gesagt.

Interessant wäre z.B. die Frage, ob es zulässig ist, als Jäger und Sportschütze Waffen zur sportlichen Verwendung mit dem Jagdschein zu erwerben und so das Erwerbsstreckungsgebot zu umgehen.

Geschrieben
Interessant wäre z.B. die Frage, ob es zulässig ist, als Jäger und Sportschütze Waffen zur sportlichen Verwendung mit dem Jagdschein zu erwerben und so das Erwerbsstreckungsgebot zu umgehen.

Als Jäger kannst Du so viele Langwaffen an einem Tag kaufen wie Du willst. Für Jäger gibt es nämlich kein Erwerbsstreckungsgebot - wozu auch?

Auch darfst Du mit den so erworbenen Waffen sportlich schießen - warum auch nicht!

Ich weiß wovon ich rede und was der 2. Zusatz zur amerikanischen Verfassung zumindest für Amerikaner bedeutet. Diejenigen, denen wir diesen Zusatz verdanken waren keine Bedenkenträger, sondern Leute die für das Recht des Besitzes und des Tragens von Waffen eingetreten sind und speziell dafür, dass dieses Recht niemals eingeschränkt werden darf!

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Tom

Archiviert

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