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IGNORED

Frage zu Luftgewehr


JägerBull90

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Ja. Das steht im WaffG, §12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten) Abs. 3, Unterpunkt 2:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ...

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Da die Luftpuste (auch mit mehr als 7,5 Jauls aber vor dem Stichtag in Deutschland bereits vorhanden) ohne Bedürfnis besessen werden darf, fällt der Passus mit dem Bedürfnis weg - aber grundsätzlich ist der "vom Bedürfnis umfaßte Zweck" gegeben (auch bei erlaubnispflichtigen, also bedürfnispflichtigen Waffen) auf allen Wegen zwischen Wohnung, BüMa, Schießstand und zu einem Interessenten, Sachverständigen o.ä.

Natürlich habe ich das Gewehr einer Tasche; deren Form macht aber deutlich, dass ich ein Gewehr mit mir herumtrage.

Das sagt zwar schon der gesunde Menschenverstand,

Die Form der Waffentasche ist unerheblich. Es geht nicht darum, daß niemand sieht, daß du eine Waffe trägst, sondern daß DU, DER BESITZER, - aber auch Leuts, die dir das Ding entreißen im Fall des Falles nicht schnell an die Waffe kommen.

Und - im Zusammenhang mit Gesetzen, die nach 1898 verfaßt bzw. nach 1900 in Kraft traten wurden bzw. verändert wurden - vergiß den "gesunden Menschenverstand. Der steckt da einfach nicht drin.

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