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Waffenhandelsbuch - Eintragung ?


Colt-1911

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Diese Frage richtet sich jetzt hauptsächlich an die anwesenden Waffenhändler.

Hier hab ich in der Literatur verschiedene Ansichten gefunden. Das WaffG und die AWaffV lassen eigentlich aber nur eine Ansicht zu.

Müssen Waffen mit Funken-, Perkussions- (einläufig), Lunten-, Zündnadel-, Zündung deren Modell vor dem 01 Januar 1871 entwickelt wurde in das Waffenhandelsbuch eingetragen werden? :confused:

Antworten bitte mit den entsprechenden Stellen im Gesetz

Danke

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Hallo, da die Teile nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 erlaubnisfrei gehandelt werden dürfen und § 23 WaffG i.V. mit §§ 17 bis 20 AWaffV nichts gegenteiliges bestimmt, braucht man die auch in kein Waffenhandelsbuch eintragen.

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Hallo, da die Teile nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 erlaubnisfrei gehandelt werden dürfen und § 23 WaffG i.V. mit §§ 17 bis 20 AWaffV nichts gegenteiliges bestimmt, braucht man die auch in kein Waffenhandelsbuch eintragen.

Leider bestimmen die von Dir genannten §§ 17 bis 20 AWaffV aber etwas gegenteiliges.

Z.B.: § 18 Abs. 4 AWaffV

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

1.

mit Zündnadelzündung,

2.

mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,

3.

mit Lunten- oder Funkenzündung.

Dieser Absatz macht nur Sinn wenn die genannten Arten von Waffen grundsätzlich eingetragen werden müssen. Lediglich auf den Namen und die Anschrift des Überlassers kann verzichtet werden.

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Hm, stimmt. Hab ich gar nicht gesehen.

Demnach braucht man für diese Teile also zwar keine WBK und keine Handelserlaubnis, muss aber - bis auf Namen und Anschrift des Überlassers - Buch darüber führen. Sehr sonderbar... :confused:

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Na ja, die fachkundigen Antworten halten sich leider in Grenzen. :confused:

Hätte mir hier schon ein bisschen mehr Aufklärung von den anwesenden Waffenhändlern gewünscht.

Wer sein Wissen nicht öffentlich kundtun will, kann mir auch gerne eine E-Mail schreiben. :rolleyes:

Würde mich wirklich interessieren wie dies in der Praxis gehandhabt wird.

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Würde mich wirklich interessieren wie dies in der Praxis gehandhabt wird.

Werden nicht eingetragen, ganz einfach.

Erlaubnispflichtige mehrschüssige Perkussionswaffen werden ja eh ganz regulär Buchgeführt und die anderen erlaubnisfreien,......... :rolleyes:

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Werden nicht eingetragen, ganz einfach.

Erlaubnispflichtige mehrschüssige Perkussionswaffen werden ja eh ganz regulär Buchgeführt und die anderen erlaubnisfreien,......... :rolleyes:

So einfach ist das eben nicht. Wie erklärst Du Dir dann den bereits oben zitierten Absatz?

Z.B.: § 18 Abs. 4 AWaffV

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

1.

mit Zündnadelzündung,

2.

mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,

3.

mit Lunten- oder Funkenzündung.

Bitte Antworten mit einer sachlichen Begründung.

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