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IGNORED

Änderung nach altem KWKG ?


OnkelKarl

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Geschrieben

Waffe wurde nach altem KWKG geändert bzw. umgebaut.

Meines Wissens war das doch die Sache mit den einschüssigem Repetierern.

Was bedeutet das im Zusammenhang mit einem Selbstlader? Habs bei einem Carbine und einem Garand gelesen.

Geschrieben
Waffe wurde nach altem KWKG geändert bzw. umgebaut.

Meines Wissens war das doch die Sache mit den einschüssigem Repetierern.

Was bedeutet das im Zusammenhang mit einem Selbstlader? Habs bei einem Carbine und einem Garand gelesen.

verstehe die frage offen gestanden nicht - was willst du wissen?

kwkg-änderung bei repetierern ist meines wissens nach gleichgültig, gibt es heute nicht mehr, da nur selbstlader betroffen sind...

bei den selbstladern sind die alten änderungen weiterhin gültig - die waffe fällt unter das waffg, hat mit kwkg nix mehr zu tun. rückbau auch einzelner änderungen (magazinkapazität, mfd wieder aufschrauben) kann nach ansicht des bka zum wiederaufleben der kriegswaffeneigenschaft führen.

auf heutiger basis behalten wesentliche teile von kriegswaffen (=lauf und verschluss) und damit die gesamtwaffe ihre kriegswaffeneigenschaft bis zu ihrer unbrauchbarmachung - ein umbau oder änderung ist nicht mehr möglich. waffen vor dem september 1945 fallen aber nicht mehr unter das kwkg, außer luftgekühlten mg - - damit sind m1 carbine, garant, etc. so oder so unkritisch - sie fallen nur noch unter das waffengesetz.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Waffe wurde nach altem KWKG geändert bzw. umgebaut.

Meines Wissens war das doch die Sache mit den einschüssigem Repetierern.

Was bedeutet das im Zusammenhang mit einem Selbstlader? Habs bei einem Carbine und einem Garand gelesen.

wenn ein Selbstlader nach altem KWKG abgeändert wurde, bedeutet das meines Wissens nach: Bajonetthalter unbrauchbar gemacht; Visierung durch Schweißpunkt auf max 300m begrenzt. Verschluss durch Schweißpunkt und korrespondierende Ausnehmung in der Hülse nicht austauschbar mit dem einer gleichen Waffe und analoge Schweißpunkt/- Ausnehmung beim Magazin bzw. beim Magazinschacht, sofern Magazin austauschbar und > 10 Schuß.

Oder habe ich Deine Frage falsch verstanden?

Viele Grüße

schlagbolzen

Geschrieben
wenn ein Selbstlader nach altem KWKG abgeändert wurde, bedeutet das meines Wissens nach: Bajonetthalter unbrauchbar gemacht; Visierung durch Schweißpunkt auf max 300m begrenzt. Verschluss durch Schweißpunkt und korrespondierende Ausnehmung in der Hülse nicht austauschbar mit dem einer gleichen Waffe und analoge Schweißpunkt/- Ausnehmung beim Magazin bzw. beim Magazinschacht, sofern Magazin austauschbar und > 10 Schuß.

Oder habe ich Deine Frage falsch verstanden?

Nein, hast du nicht. Danke !

Hätte den ersten Satz in meinem Fragethread in Anführungsstrichen setzen sollen. Dann wärs klarer gewesen. Diesen Passus hab ich (vermutlich) bei Waffen Braun im Onlineshop gelesen.

Aber deine Antwort klingt plausibel. Meines Erachtens gilt doch jetzt ausschließlich das WaffG. Sind diese Verstümmelungen noch aktuell ???

Kann man das zurückrüsten ?

Geschrieben
Ja,

prinzipiell kannst du alles selbst zurückrüsten, bis auf die Schweißung im System.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Hi,

heisst das, wenn ich einen Selbstlader (nicht KWKG) mit "alter" Abänderung habe (z.B. eine geklebte Schraube fixiert ein zugelötetes Magazin = Einzellader) kann ich das selbst umrüsten und die Waffe wieder zum Selbstlader machen und

auf die Gelbe belassen? Kann ich mir eigentlich so nicht vorstellen.

Gruß

Samurai

Geschrieben
Hi,

heisst das, wenn ich einen Selbstlader (nicht KWKG) mit "alter" Abänderung habe (z.B. eine geklebte Schraube fixiert ein zugelötetes Magazin = Einzellader) kann ich das selbst umrüsten und die Waffe wieder zum Selbstlader machen und

auf die Gelbe belassen? Kann ich mir eigentlich so nicht vorstellen.

Gruß

Samurai

Nein,

weil "Veränderung der Schußfolge" und dadurch auch WBK grün erforderlich.

Wir sprachen von:

wenn ein Selbstlader nach altem KWKG abgeändert wurde, bedeutet das meines Wissens nach: Bajonetthalter unbrauchbar gemacht; Visierung durch Schweißpunkt auf max 300m begrenzt. Verschluss durch Schweißpunkt und korrespondierende Ausnehmung in der Hülse nicht austauschbar mit dem einer gleichen Waffe und analoge Schweißpunkt/- Ausnehmung beim Magazin bzw. beim Magazinschacht, sofern Magazin austauschbar und > 10 Schuß

und nicht von E-Laderumbau.

Außerdem gilt das nur für Selbstlader die aus dem KWKG entlassen sind, z.B. Garand; nicht für diejenigen, die noch vom KWKG erfasst sind, z.B. MAS 49.

Wobei das WaffG folgendes ausführt:

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

-snip-

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb

und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre,

so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Wäre mal interessant ob die E-Laderumbauten davon auch erfasst sind. ;)

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben
... Wäre mal interessant ob die E-Laderumbauten davon auch erfasst sind. ;)...

Da bei zu Halbautomaten konvertierten (nicht dem KWKG unterliegenden) VAs das Desaster offenbar ausgeblieben ist, gehe ich hier auch nicht davon aus.

Geschrieben
.......Wobei das WaffG folgendes ausführt:

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 1:

-snip-

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb

und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre,

so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Wäre mal interessant ob die E-Laderumbauten davon auch erfasst sind. ;) .............

"...... In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. ....

......

Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.

Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

1.1

Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird ......

........"

Weder ein E-Lader noch ein auf Repetierer zurückgebauter ehemaliger Einzellader sind oder waren Feuerwaffen mit erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.

(Die weitverbreitete Ansicht, dass die Regelung "Erlaubnispflicht richtet sich nach derjenigen der ursprünglichen Waffe" auch auf Umbauten von Einzellader zu Repetierer, VA zu HA, KWKG zu HA etc. zutrifft, ist im Forum zu lesen.)

Geschrieben
... Weder ein E-Lader noch ein auf Repetierer zurückgebauter ehemaliger Einzellader sind oder waren Feuerwaffen mit erleichterten Erlaubnisvoraussetzungen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1...

Das "klitzekleine Problemchen" liegt darin, dass der Begriff der "Erlaubnisvoraussetzungen" nichts mit dem angeführten Unterabschnitt zu schaffen hat.

Diese sind vielmehr grundsätzlich in § 4 WaffG genannt (darum heißt dieser auch "Voraussetzungen für eine Erlaubnis").

Einzellader:

Erleichterte Erlaubnisvoraussetzung: (alte) gelbe WBK bzw. auch neue Gelbe bei einem totalkastrierten Selbstlader.

Wegfallende Erlaubnisvoraussetzung: Gesondertes Einzelbedürfnis.

Halbautomat (ehemals verbotener VA, aber keine Kriegswaffe):

erleichterte/wegfallende Erlaubnisvorassetzung: Kein Bedürfnis für verbotene Gegenstände, keine Ausnahmeerlaubnis für verbotene Gegenstände erforderlich (kann auf regulären Ständen geschossen werden, keine gesteigerten Anforderungen an die Verwahrung).

Wobei man hier darüber streiten kann, ob sich die Ausnahmeerlaubnis als Erlaubnisvoraussetzung im klassischen Sinne werten lässt - oder auch nicht...

Geschrieben
Das "klitzekleine Problemchen" liegt darin, dass der Begriff der "Erlaubnisvoraussetzungen" nichts mit dem angeführten Unterabschnitt zu schaffen hat.

Diese sind vielmehr grundsätzlich in § 4 WaffG genannt (darum heißt dieser auch "Voraussetzungen für eine Erlaubnis").

Bezieht sich "erleichterte und wegfallende Erlaubnisvoraussetzungen" nicht auf "Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)"?

Geschrieben

Nicht ausschließlich, das wäre ein Unterfall. Bis jetzt hat mir übrigens noch niemand erklären können, wie man eine Erlaubnisvoraussetzung erleichtert, OHNE bestimmte, anderweitig geltende Kriterien entfallen zu lassen.

Man hätte auch ins Gesetz pinseln können "... wenn das Pferd ein Schimmel ist und die Farbe dieses Pferdes weiß ist... ".

Desweiteren ist der Begriff der "Erlaubnisvoraussetzungen" nicht hinreichend bestimmt - da gibt es durchaus allgemeine und besondere und so wie der Gesetzestext formuliert ist, kann man nur darüber fabulieren, was gemeint sein könnte.

Das sich die Phrase "und wegfallende [Erlaubnisvoraussetzungen]" nicht auf das Spektrum aus Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 beschränkt ("In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.") sieht man daran, dass LEP-Umbauten betroffen sind, LEPs in Unterabschnitt 3 aber natürlich nicht genannt werden.

Außerdem heißt es in Abschnitt 1

In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird

In der Überschrift des betreffenden Unterabschnitts ist dann aber wieder zu lesen (Überraschung):

Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

D.h. oben wird auf "erleichterte" Voraussetzungen hingewiesen, unten in der Fundstelle ist aber de fakto von "entfallenden" die Rede.

Das ist nicht weiter verwunderlich, denn rein erkenntnistheoretisch ist es unmöglich, Voraussetzungen zu erleichtern ohne ansonsten geforderte Kriterien entfallen zu lassen, siehe oben.

Der Knackpunkt ist: Unbesehen des Unsinns der Regelung an sich ist der Gesetzestext absolute Grütze. Der wurde wahrscheinlich von irgendeinem HiWi im Ministerium formuliert.

Geschrieben
Bis jetzt hat mir übrigens noch niemand erklären können, ....

........

Das sich die Phrase "und wegfallende [Erlaubnisvoraussetzungen]" nicht auf das Spektrum aus Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 beschränkt ("In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.") sieht man daran, dass LEP-Umbauten betroffen sind, LEPs in Unterabschnitt 3 aber natürlich nicht genannt werden.

...........................

Der Knackpunkt ist: Unbesehen des Unsinns der Regelung an sich ist der Gesetzestext absolute Grütze. Der wurde wahrscheinlich von irgendeinem HiWi im Ministerium formuliert.

Rechtssichere Erläuterungen sind seit der letzten Änderung eine Seltenheit.

Haben LEPs keine "Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5" und meistens ein F-Zeichen, wie in Unterabschnitt 3 genannt, und sind somit eindeutig erfasst?

Die Formulierungen sind so gewählt, dass Sachkundige, Fachkundige und Sachbearbeiter durchaus über gefordert sind.

Geschrieben
Haben LEPs keine "Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5"...

Sie sind aber wohl kaum FEUERWAFFEN!

... und meistens ein F-Zeichen, wie in Unterabschnitt 3 genannt...

Meistens? Immer!

... und sind somit eindeutig erfasst?

Siehe oben, die Gerätschaften sind keine Feuerwaffen - und genau auf diese bezieht sich der genannte Unterabschnitt 3.

... Die Formulierungen sind so gewählt...

Die sind imho überhaupt nicht gewählt, da hat halt jemand kontextbefreit mal was aufgeschrieben, ohne mit dem Themenfeld vertraut zu sein.

Geschrieben
Nein,

weil "Veränderung der Schußfolge" und dadurch auch WBK grün erforderlich.

Wir sprachen von:

und nicht von E-Laderumbau.

Außerdem gilt das nur für Selbstlader die aus dem KWKG entlassen sind, z.B. Garand; nicht für diejenigen, die noch vom KWKG erfasst sind, z.B. MAS 49.

Hallo zusammen!

Wenn wir schonmal gerade beim Thema sind ... habe zuhause noch ein VZ52/57 in 7,62x39 ...

Dieser ist auch abgeändert (Magazinschacht, Visier, Bajonetthalter, etc.).

Wie sieht es denn eigentlich hier aus? Dürfte ich diesen von meinem Büchsenmacher wieder originalgetreu herrichten lassen? Oder ist das böse? :o

Viele Grüße,

Andy

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