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IGNORED

Wie werde ich Ausbilder für Waffensachkunde bzw. was muß ich erfüllen um diesen Lehrgang zu geben?


Nimbex

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Kann mir da jemand nen Tip geben?????

Kommt auf den jeweiligen Verband an (sofern du dies im Rahmen der Vereinsarbeit machen willst). Beim DSB/LV ST war es reicht einfach, kurzen Lehrgang besuchen, Lizenz zur Abnahme der Sachkunde erhalten und loslegen...

Geschrieben
... was die Qualität solcher Lehrgänge erklärt ...

Das kommt immer auf die Person an die den Kurs hält. Hobbyisten, sind zumeist besser als gewerbliche Anbieter. Nimbex einfach machen und viel Spass beim Unterrichten.

Geschrieben

Du musst einen Antrag zur "Anerkennung eines nichtbehördlichen Lehrgang zur Vermittlung der waffenrechtlichen Sachkunde" bei Deiner zuständigen Behörde stellen.

Wenn Du dann die Auflagen bekommst, hast Du schlechte Laune und überlegst Dir den Schei.. noch mal.

Viel Spass !

Geschrieben
Oh mann Du machst mir ja Mut, na ja ich werde morgen mal bei meiner Behörde anrufen und mal vorsichtig fragen

Beim BDS im LV 7 gibt es nen " gestaffelten" Ausbildungsplan.....Übungsleiter--->Schiessleiter---> Ausbilder Waffensachkunde.

Ist auf der www.gsvbw.de

ganz gut beschrieben.

Geschrieben
Das kommt immer auf die Person an die den Kurs hält. Hobbyisten, sind zumeist besser als gewerbliche Anbieter. Nimbex einfach machen und viel Spass beim Unterrichten.

Das kommt immer auf den Anbieter an. Wer es professionell und gemäß den gesetzlichen Vorgaben machen will, dem genügt eben nciht die oft zu beobachtende und entsprechend sich niederschlagende "Top-Ausbildungserfahrung" beim Bund oder ein Kursus als "Shooting-Instructor" der Firma BestesinEuropa.

Und wenn die Behörden richtig prüfen, ist es nicht gerade einfach die Anerkennung zu bekommen und zu behalten!

Geschrieben
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Geltung ab 01.12.2003

FNA: 7133-4-1; V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426

Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde

§ 2 Prüfung

1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 2

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

Das ist das einzige was ich dazu finde ... "Die Mitglieder müssen sachkundig sein." ... Das gilt allerdings nur für die Prüfung. Bezüglich des Kurses stehen da nur sehr allgemeine Aussagen in der AWaffV. Und im WaffG §7 Abs. 2 wird nur auf die Verordnung verwiesen.

Bin zwar kein Rechtsexperte, würde aber daraus lesen: Sachkunde reicht aus! Das Behörden und Verbände das evtl. mal wieder anders sehen steht ja völlig aus Frage. Aber wie gesagt, wirklich Ahnung habe ich davon nicht, kann mich nur dran erinnern, dass uns das auch genauso in der Sachkunde erzählt wurde. Ob's stimmt ... :confused:

Geschrieben
Das ist das einzige was ich dazu finde ... "Die Mitglieder müssen sachkundig sein." ... Das gilt allerdings nur für die Prüfung. Bezüglich des Kurses stehen da nur sehr allgemeine Aussagen in der AWaffV. Und im WaffG §7 Abs. 2 wird nur auf die Verordnung verwiesen.

Bin zwar kein Rechtsexperte, würde aber daraus lesen: Sachkunde reicht aus! Das Behörden und Verbände das evtl. mal wieder anders sehen steht ja völlig aus Frage. Aber wie gesagt, wirklich Ahnung habe ich davon nicht, kann mich nur dran erinnern, dass uns das auch genauso in der Sachkunde erzählt wurde. Ob's stimmt ... :confused:

Bitte auch § 3 Abs. 2 ff. lesen! Da sind einige Dinge näher ausgeführt. Und dann auch die per "empfehlung" zur Anwendung gebrachte WaffVwV lesen. Nur so ergibt sich ein Bild über die Vorbedingungen. In einigen Ländern wird z.B. Wert darauf gelegt, dass der rechtliche Teil von einem Jusisten oder einem zumindest in diesem Bereich nachweisbar von staatlicher Seite ausgebildeten (und weitergebildeten ) Referenten übernommen wird.

Auch die einzhaltenden Fristen sind in §3 AWaffV festgehalten. Hinzu kommen die Bedingungen, die von den örtlich zuständigen Behörden festgelegt werden, z.B. Vorlage der beabsichtigten Bescheinigungen, Vorlage Mietvertrag des Unterrichtsraumes und der Schießstätte usw.

Und bevor wieder jemand auf den Gesetzestext verweist - die Bundesreg. hat im WaffG die Länder ermächtigt, eigene Durchführungsverordnungen zum WaffG zu erlassen, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben. Über Sinn und Zweck einiger Länderregelungen kann man diskutieren, sie aber nicht ignorieren.

Also: Mit "Sachkundig" ist es bei weitem NICHT getan!

Geschrieben
In einigen Ländern wird z.B. Wert darauf gelegt, dass der rechtliche Teil von einem Jusisten oder einem zumindest in diesem Bereich nachweisbar von staatlicher Seite ausgebildeten (und weitergebildeten ) Referenten übernommen wird.

So übrigens auch für Fachkundelehrgänge nach der 1. SprengV - oder auch Wiederladekurse genannt.

Geschrieben
So übrigens auch für Fachkundelehrgänge nach der 1. SprengV - oder auch Wiederladekurse genannt.

:icon14:

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