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IGNORED

Armauflage besser in den Müll?


R.I.2000

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin!

Werde in Kürze eine Zwille aus Italien bekommen.

Diese Zwille besitzt jedoch eine Armauflage.

Die ist, soweit ich mich schlau gelesen habe, in Deutschland verboten. Sollte ich dem Verkäufer schreiben er soll die Auflage abbauen und wegwerfen?

Oder kann ich die Armauflage behalten, in den Schrank feuern und einfach ohne trainieren?

Gibt es bei den Gummis etwas zu beachten? Habe gelesen das mehrere Stärken angeboten werden? Es würde mich nicht wundern wenn es in Deutschland auch dort Beschränkungen gibt...

Danke für Antwort!

Schönes WE noch.

Edit:

Habe alle Antworten gefunden!

Ich LIEBE dieses Land!

Wen es interessiert:

Nur die Vorrichtung macht die Zwille verboten! Dann hoffe ich mal das ich mein Geld zurück bekomme!

Eine Beschränkung der Zugkraft gibt es aber nicht mehr!

:angry2:

Geschrieben
Moin!

Werde in Kürze eine Zwille aus Italien bekommen.

Diese Zwille besitzt jedoch eine Armauflage.

Die ist, soweit ich mich schlau gelesen habe, in Deutschland verboten. Sollte ich dem Verkäufer schreiben er soll die Auflage abbauen und wegwerfen?

Oder kann ich die Armauflage behalten, in den Schrank feuern und einfach ohne trainieren?

Gibt es bei den Gummis etwas zu beachten? Habe gelesen das mehrere Stärken angeboten werden? Es würde mich nicht wundern wenn es in Deutschland auch dort Beschränkungen gibt...

Danke für Antwort!

Schönes WE noch.

Edit:

Habe alle Antworten gefunden!

Ich LIEBE dieses Land!

Wen es interessiert:

Nur die Vorrichtung macht die Zwille verboten! Dann hoffe ich mal das ich mein Geld zurück bekomme!

Eine Beschränkung der Zugkraft gibt es aber nicht mehr!

:angry2:

Diese genannte Zwille wird mit der Armauflage zur Präzisionsschleuder und damit zum verbotenen Gegenstand gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Anl. 1 Abs. 1 UA 2 Nr. 1.3 zum WaffG, Anlage 2 A. 1 Nr. 1.3.7 zum WaffG sowie § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

:icon13: Ohne Armstütze ist sie erlaubt, also weg damit!

Diese genannte Zwille wird mit der Armauflage zur Präzisionsschleuder und damit zum verbotenen Gegenstand gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Anl. 1 Abs. 1 UA 2 Nr. 1.3 zum WaffG, Anlage 2 A. 1 Nr. 1.3.7 zum WaffG sowie § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

:icon13: Ohne Armstütze ist sie erlaubt, also weg damit!

Nachtrag:

Schon alleine der Besitz der Armstütze ist strafbar!

Geschrieben

Moin!

Und schon der Besitz einer für die Aufnahme einer Armstütze vorbereiteten Zwille ist ebenfalls strafbar.

D.h. die Bohrungen zur Aufnahme sind vorhanden.

1.3

Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze

oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung

eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare

Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

frogger

Geschrieben
Diese genannte Zwille wird mit der Armauflage zur Präzisionsschleuder und damit zum verbotenen Gegenstand gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG, Anl. 1 Abs. 1 UA 2 Nr. 1.3 zum WaffG, Anlage 2 A. 1 Nr. 1.3.7 zum WaffG sowie § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

:icon13: Ohne Armstütze ist sie erlaubt, also weg damit!

Nachtrag:

Schon alleine der Besitz der Armstütze ist strafbar!

Armes Deutschland,

aber so sind nu mal die Gesetze!

Christian

Geschrieben
Moin!

Und schon der Besitz einer für die Aufnahme einer Armstütze vorbereiteten Zwille ist ebenfalls strafbar.

D.h. die Bohrungen zur Aufnahme sind vorhanden.

1.3

Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze

oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung

eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare

Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

frogger

Hi,

stimmt, Anlage 1 UA 2 Ziff. 1.3 sowie Anlage 2 (Waffenliste verbotene Waffen) Abschnitt 1 Ziff. 1.3.7 zum WaffG ist die korrrekte Bezeichnung.

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