josef5530 Posted March 18, 2008 Share Posted March 18, 2008 hallo. hab mal ne wichtige frage . mein sachbearbeiter teilte mir vor kurzem mit, das seine recherchen bezüglich meiner eingetragenen 6 und 4mm flobert lang und kurzwaffen unter 7,5j ergeben hätten das die munition generell über 7,5j liegt und mir daher der erwerb von 6 und 4mm muni zu versagen wäre. ich denke das wenn die waffe unter 7,5 j liegt dies auch zwangsläufig die muni tun muss. oder haben wir in deutschland heimliche druckverstärker die aus einer 4mm lang verschossen aus einem revolver unter 7,5j plötzlich 10j machen . ich denke der kerl hat ne meise und weiss irgendwie nicht was er da sagt. ich hab ihm mitgeteilt das er sich mal bei fachleuten erkundigen sollte, und mir anschliesend sein ergebnis zukommen lassen möchte. schlieslich will ich auch mal mit meinen waffen schiessen. bis jetzt keine antwort. habt ihr einen guten tip wie ich mich nun verhalten soll. ich finde das ziemlich doof. danke Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted March 18, 2008 Share Posted March 18, 2008 Nur die 4mmM20 Munition hat weniger als 7,5 Joule, die anderen 4mm und 6mm liegen von der Munition darüber. Deshalb haben die Waffen mit F im Fünfeck z.B. Entlastungsöffnungen am Lauf, so dass vorne weniger 7,5 Joule herauskommen. INfos findest du auch hier bei CO2Air.de,. Deshalb gibt es die meisten 4mm/6mm Waffen einmal in der "F" freien Verision, und als ungelöcherte Modelle, die über 7,5 Joule liegen. Zu deinem Problem: Zeige dem Sachbearbeiter die Waffen. Diese haben ein "F", liegen somit unter 7,5 Joule und deshalb darf man sie auch ohne Bedürfnis erwerben/besitzen. Das du die passende Munition dazu bekommst sollte selbstverständlich sein. Siehe Waffengesetz: Unterabschnitt 3: Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen 1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 1.1 Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; 1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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