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IGNORED

WBK- Beantragung


Dreyse

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

so langsam steht bei mir ( 21) die Beantragung der WBK an, Sachkunde erledigt, Tüv positiv geprüft, und bald auch ein Jahr Vereinsmitgliedschaft. Aber es macht sich auch die erste Panik breit, ich habe zwar keine Vorstrafen etc, nur einen Punkt wegen Parken im Halteverbot- leider war es eine Feuerwehrausfahrt. Glaubt ihr das könnte mich die WBK- kosten? Die Beantragung erfolgt in Köln). Würde mich sehr über Antworten/ Tips freuen!

mfg Dreyse

Geschrieben
Hallo,

so langsam steht bei mir ( 21) die Beantragung der WBK an, Sachkunde erledigt, Tüv positiv geprüft, und bald auch ein Jahr Vereinsmitgliedschaft. Aber es macht sich auch die erste Panik breit, ich habe zwar keine Vorstrafen etc, nur einen Punkt wegen Parken im Halteverbot- leider war es eine Feuerwehrausfahrt. Glaubt ihr das könnte mich die WBK- kosten? Die Beantragung erfolgt in Köln). Würde mich sehr über Antworten/ Tips freuen!

mfg Dreyse

wegen so einer lapalien, wenn es nicht zu einem strafverfahren mit gerichtsverhandlung undhaftstrafe, bzw. geldstrafe gekommen ist brauchtse dir keinen kopf zu machen (da gibts auch noch mal einen genauen satz bzg der geldstrafe, da muss ich nachher nochmal schauen und schreibe dann nochmal) aber ich schätze mal, da wirst du trotz dass das eine feuerwehraus- / einfahrt war nicht drüber gekommen sein.

Geschrieben

tata, hier ist der genaue gesetzesausschnit:

zitat anfang " § 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden

werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder

diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit

Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen

gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die

Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem

Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation

unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren

Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

B) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht

verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in

den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige

Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere

gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit

richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1

Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des

Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt

sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche

Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von

ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten entscheidet die Waffenbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. " zitat ende

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

HINZUGEFÜGT:

mist, da sollten natürlich keine smilies hin, aber wie das halt so geht das sollen "B ) " sein

Geschrieben

Man kann auch Smilies editieren. ;)

Zur Grundfrage ganz grob formuliert: die Zuverlässigkeit wird entweder durch die in § 5 WaffG aufgeführten Verstöße (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen, nicht sorgfältige Verwahrung derselben, Überlassung an Nichtberechtigte), strafrechtlichen Verurteilungen die nicht zwingend waffenbezogen sein müssen, Mitgliedschaft in gewissen verbotenen Parteien oder Organisationen oder bei polizeibekannten Gewalttätern berührt.

Bei reinen Ordnungswidrigkeitenverfahren wirds erst heiß, wenn man "wiederholt oder gröblich" gegen das WaffG, SprengG, BJagdG oder KWKG verstoßen hat. Dann kann nur noch unter besonderen Umständen von Versagung bzw. Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden.

Kannst also ruhig nochmals in der Feuerwehrausfahrt parken. :lol:

Geschrieben
Hallo,

und was ist mit besoffen fahren? Ist ja Owi bzw. Straftat nach Stvo... :mellow:

Dacht immer, da ist die Wbk auch weg.

LG

Ab 0,3 Promille (plus Ausfallerscheinung) bzw. 1,1 Promille BAK (grundsätzlich) ist's Straftat nach StGB (§§ 315c/316 StGB), 0,5-1,09 Promille (bzw. auch darunter für Probezeitler) ohne Ausfallerscheinung ists OWi nach § 24a StVG...
Geschrieben
Hallo,

und was ist mit besoffen fahren? Ist ja Owi bzw. Straftat nach Stvo... :mellow:

Dacht immer, da ist die Wbk auch weg.

LG

Paragraphenreitereien sind zwar ganz hübsch, aber im Endeffekt nützen sie nicht viel, da die Behörden letztendlich alles im Bereich WOHLVERHALTEN zusammenfassen werden, was dann schliesslich über das Erkennen einer solieden Zuverlässigkeit entscheiden wird - oder eben nicht... Wer gerne eine Waffenbesitzkarte haben möchte und damit stolzer Besitzer einer scharfen Schusswaffe wäre, sollte sich immer im Klaren über die brisante Sensibilität dieses Bereiches unseres Lebens sein, und nicht bei ROT über eine Kreuzung fahren oder gehen, keine Steine auf fremde Glashäuser schmeissen, sich im Kaufladen nicht vordrängeln, sowie nicht auf den Fussboden anderer Leute spucken... Will alles heissen: die Anstandsregeln von Zeit und Gesellschaft sind strikt einzuhalten, sodass dem Amt nichts Negatives über uns bekannt werden KANN - Dann klappt das auch mit den Sport- Jagd- oder Sammlerwaffen.

MfG

Mayor

Geschrieben
Hallo,

so langsam steht bei mir ( 21) die Beantragung der WBK an, Sachkunde erledigt, Tüv positiv geprüft, und bald auch ein Jahr Vereinsmitgliedschaft. Aber es macht sich auch die erste Panik breit, ich habe zwar keine Vorstrafen etc, nur einen Punkt wegen Parken im Halteverbot- leider war es eine Feuerwehrausfahrt. Glaubt ihr das könnte mich die WBK- kosten? Die Beantragung erfolgt in Köln). Würde mich sehr über Antworten/ Tips freuen!

mfg Dreyse

hallo

die wbk ist erst nach drei ordnungswidrigkeiten gefährtet,wenn ir sie den dem amt meldet

gruss mcwalch

Geschrieben
...Aber es macht sich auch die erste Panik breit, ich habe zwar keine Vorstrafen etc, nur einen Punkt wegen Parken im Halteverbot- leider war es eine Feuerwehrausfahrt. Glaubt ihr das könnte mich die WBK- kosten?

Ganz ruhig bleiben !

was meinst Du, wie häufig ich in der Vergangenheit in geschlossenen Ortschaften geblitzt wurde ?

In meinem Führungszeugnis zur Jägerprüfung stand jedenfalls nichts davon. Es handelte sich jeweils, so wie bei Dir, lediglich um Ordnungswidrigkeiten (OWIG) bzw. gebührenpflichtigen Verwarnungen.

Mit Vorstrafen im Waffen- od. Jagdrechtlichen Sinn (Zuverlässigkeit) hat das ganze noch nix zu tun.

Kritisch wird's erst, sobald Alkohol od. Drogen im Spiel sind.

Um solche Delikte geht es dem Gesetzgeber primär - und wohl auch zurecht. Du siehst also - daß hier die Qualität eine andere ist als bei Deinem Falschparken.

Wenn Delikte in der Vergangenheit (Gewaltdelikte, Drogen, Alkohol...) vorliegen, ist natürlich eine Waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu versagen, und zwar egal ob WBK grün, gelb oder rot.

Wünsche weiterhin viel Spass beim schiessen !

.338 Lapua

Geschrieben
Hallo,

so langsam steht bei mir ( 21) die Beantragung der WBK an, Sachkunde erledigt, Tüv positiv geprüft, und bald auch ein Jahr Vereinsmitgliedschaft. Aber es macht sich auch die erste Panik breit, ich habe zwar keine Vorstrafen etc, nur einen Punkt wegen Parken im Halteverbot- leider war es eine Feuerwehrausfahrt. Glaubt ihr das könnte mich die WBK- kosten? Die Beantragung erfolgt in Köln). Würde mich sehr über Antworten/ Tips freuen!

mfg Dreyse

Standesrechtlich mit der von ihm beantragten Waffe erschiessen!!!!!!! :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
hallo

die wbk ist erst nach drei ordnungswidrigkeiten gefährtet,wenn ir sie den dem amt meldet

gruss mcwalch

Wo hast Du denn das her ? :confused:

Kann, muß aber nicht.

Eben - darum hab ich es ja auch so geschrieben. ;)

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