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IGNORED

Änderung des WaffG §15


xylo

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Geschrieben

Im aktuellen Entwurf zu den Änderung des Waffengesetzes habe ich unter anderem auch entdeckt,

daß die Punkte 6. und 7. des §15 Abs.1 entfallen sollen.

hier der Text:

___________

6.

den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und

7.

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a)

die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,

B)

einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c)

über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

_________

Was bedeutet das jetzt für die ganze Handhabung im Zusammenhang mit den Nutzungsverträgen? Oder mal hoffnungsfroh ausgedrückt, kann ich dann auch Waffen erwerben die zwar lt. Sportordnung erlaubt sind, aber bisher einen eigenen Schießstand oder einen Nutzungsvertrag vorraussetzen?

Denn auch wenn ich die Waffe zwar als Gast in anderen Vereinen schießen will ist es doch schwerer den eigenen Verein deswegen zu veranlassen eine Nutzungsvereinbarung mit dem anderen Verein abzuschließen.

Was denkt ihr?

Geschrieben

Eine sehr gute Frage. Ich würde mir die aber erst nach Novellierung des WaffG's stellen!

Geschrieben

Kann denn keiner sagen was der Hintergrund war, weshalb die Ziffern gestrichen werden sollen?

Wär doch zuuu interessant...oder nicht?

Geschrieben

Da ändert sich inhaltlich fast gar nix. Durch eine redaktionelle Änderung wird § 15 Abs. 6 und 7 WaffG in die §§ 15a und 15b WaffG aufgenommen. Dadurch soll unter anderem klargestellt werden, dass man auch ohne Sportordnung den Schießsport ausüben kann.

Geschrieben

Hallo SB,

danke erstmal für Deine kurze Info.

Ganz klar wird mir aber dabei nicht inwiefern die Änderungen in künftig 15a und 15b irgendeine Art Ersatz für insbesondere Ziffer 7 b und c des gültigen Gesetzes darstellen (jedenfalls konnte ich das da nicht rauslesen). Ziffer 6 wird sicher in 15a und b übernommen.

Oder werden dann solche Bestimmungen in nachrangigen Verordnungen festgehalten?

In einer älteren Fassung des Neuentwurfs war die Ziffer 7 noch so oder so ähnlich vorhanden. Deshalb wärs schon interessant, was der Grund für den Wegfall war und welcher Gedanke dahinter stand.

Ich hab das an der Stelle mal extra nicht alles zitiert, weil das dann doch sehr viel gewesen wäre. Wenn jemand Interesse dran hat hol ich das gern nach.

Gruß

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