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IGNORED

laufende BKA-Bescheide und WaffG-Änderungen ab 01.04.


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Das neue WaffG soll ja womöglich um 01. April 2008 kommen. Viele derzeit laufende BKA-Gutachten werden bis dahin womöglich gar nicht mehr abgeschlossen sein; man hat fast den Eindruck, als wären die Prüfverfahren zum Stillstand gekommen. Händler darauf angesprochen sagen dann, "Ja wenn selbst Heckler&Koch über 1 Jahr auf ihre Bescheide warten müssen" (gemeint war MR223 etc.).

Die Fragen sind jetzt:

1. Werden die Bescheide noch nach Antragsdatum beurteilt oder würde dann darin wenigstens vermerkt: "Die Waffe war bis 01.04.2008 für Jäger und Sammler erwerbbar, mit Wirkung neues WaffG vom 01.04. nur noch für Sammler und Sachverständige" (jetzt als Beispiel)

2. Kann eine ohne gültigen BKA-Bescheid gekaufte Waffe nach beantragter Bedürfnisänderung weiter besessen werden. Also angenommen ich kaufe mir ein M57 (ziviles Stgw57) auf Jagdschein - Anscheinsverbot für Jäger kommt - kann man dann ein Sportschützenbedürfnis "nachreichen", um die Waffe behalten zu dürfen, oder gilt Besitzstandswahrung sowieso, unabhängig ob ein BKA-Bescheid vorlag oder nicht?

3. Kennt jemand den Stand bezügl. BKA-Bescheiden betr. folgende Waffen: M57, MKE94k, Molot 12, GSG-5? Oder ist es unrealisitsch, vor dem neuen WaffG nochmal neue BKA-Bescheide erwarten zu dürfen?

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
Das neue WaffG soll ja womöglich um 01. April 2008 kommen. Viele derzeit laufende BKA-Gutachten werden bis dahin womöglich gar nicht mehr abgeschlossen sein; man hat fast den Eindruck, als wären die Prüfverfahren zum Stillstand gekommen. Händler darauf angesprochen sagen dann, "Ja wenn selbst Heckler&Koch über 1 Jahr auf ihre Bescheide warten müssen" (gemeint war MR223 etc.).

Die Fragen sind jetzt:

1. Werden die Bescheide noch nach Antragsdatum beurteilt oder würde dann darin wenigstens vermerkt: "Die Waffe war bis 01.04.2008 für Jäger und Sammler erwerbbar, mit Wirkung neues WaffG vom 01.04. nur noch für Sammler und Sachverständige" (jetzt als Beispiel)

2. Kann eine ohne gültigen BKA-Bescheid gekaufte Waffe nach beantragter Bedürfnisänderung weiter besessen werden. Also angenommen ich kaufe mir ein M57 (ziviles Stgw57) auf Jagdschein - Anscheinsverbot für Jäger kommt - kann man dann ein Sportschützenbedürfnis "nachreichen", um die Waffe behalten zu dürfen, oder gilt Besitzstandswahrung sowieso, unabhängig ob ein BKA-Bescheid vorlag oder nicht?

3. Kennt jemand den Stand bezügl. BKA-Bescheiden betr. folgende Waffen: M57, MKE94k, Molot 12, GSG-5? Oder ist es unrealisitsch, vor dem neuen WaffG nochmal neue BKA-Bescheide erwarten zu dürfen?

Grüße,

Schwarzwälder

Es scheint noch nicht klar ob Sportschützen davon betroffen sind. Daher wird dir das noch niemand beantworten können. Ich persönlich glaube nicht, das der neue Anscheinsparagraph für Sportschützen gelten wird.

Und zwar aus 3 Gründen.

1.) Es wäre ein EU Handelshindernis, dadurch fiel ja schon der alte Paragraph.

2.) Es würde einer möglichen EU weiten Regelung entgegenstehen.

3.) Die BKA-Bescheide müssten widerrufe werden, schwer vorstellbar. Es käme sicher zu Regressforderungen.

Allerdings halte ich einen Anscheinsparagraphen für Jäger für denkbar. Da ja auch durch die Möglichkeit einer Vereinswbk bei Jägern, diese der Tendenz nach den Sportschützen im Laufe der Zeit gleichgestellt werden. Was bei der geplanten EU Klasseneinteilung der Waffen nur logisch erscheint und dann die Gefahr bestünde, das die Reglung unterlaufen würde.

http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Co...affengesetz.pdf

Geschrieben
Es scheint noch nicht klar ob Sportschützen davon betroffen sind. Daher wird dir das noch niemand beantworten können. Ich persönlich glaube nicht, das der neue Anscheinsparagraph für Sportschützen gelten wird.

Und zwar aus 3 Gründen.

1.) Es wäre ein EU Handelshindernis, dadurch fiel ja schon der alte Paragraph.

2.) Es würde einer möglichen EU weiten Regelung entgegenstehen.

3.) Die BKA-Bescheide müssten widerrufe werden, schwer vorstellbar. Es käme sicher zu Regressforderungen.

Hm, diese 3 Gründe träfen dann aber auch auf Jäger zu! Sind Regressforderungen bei verweigerter Besitzstandswahrung nicht unabhängig von einem BKA-Bescheid durchsetzbar? Oder ist es so: Ich kaufe eine MKE94k, BKA-Bescheid kommt vor April 2008 nicht mehr raus, Waffe wird für Jäger verboten - Waffe weg, weil keine Besitzstandswahrung/BKA-Ausnahmegenehmigung möglich, da kein BKA-Bescheid vorher gültig vorlag? Oder werden die BKA-Bescheide noch mit Bezug zum Antragszeitpunkt abgearbeitet?

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

was soll die frage?

1. ist die waffe durch feststellungsbescheid zum verbotenen gegenstand erklärt, mußt du sie so oder so abgeben. alles andere interessiert eigentlich nicht, denn:

2. ist eine waffe anscheinwaffe und wäre sie tatsächlich für jäger verboten (was nach dem letzten gesetzentwurf ja gar nicht der fall wäre), kannst du sie dennoch behalten, weil du kein besitzbedürfnis brauchst, für eine waffe, die nach dem jagdgesetz zum zeitpunkt des erwerbs nicht verboten war. (irgendwo § 13 waffg)

Geschrieben
Hm, diese 3 Gründe träfen dann aber auch auf Jäger zu! Sind Regressforderungen bei verweigerter Besitzstandswahrung nicht unabhängig von einem BKA-Bescheid durchsetzbar? Oder ist es so: Ich kaufe eine MKE94k, BKA-Bescheid kommt vor April 2008 nicht mehr raus, Waffe wird für Jäger verboten - Waffe weg, weil keine Besitzstandswahrung/BKA-Ausnahmegenehmigung möglich, da kein BKA-Bescheid vorher gültig vorlag? Oder werden die BKA-Bescheide noch mit Bezug zum Antragszeitpunkt abgearbeitet?

Grüße,

Schwarzwälder

Ich sehe das so wie isegrim 7,62. Aber ich denke eben auch das MKE94 u.ä. mit einem 2 Schuss Magazin im jagdlichen Einsatz noch die Ausnahme sind. Und da Jäger damit in der Öffentlichkeit auftreten ..... daher halte ich es im Endefekt für denkbar übers das BJG ein Verbot herbeigeführt wird. Was hiesse Altbesitz ja, aber kein jagdlicher Einsatz und kein Neuerwerb.

Geschrieben
Aber ich denke eben auch das MKE94 u.ä. mit einem 2 Schuss Magazin im jagdlichen Einsatz noch die Ausnahme sind. Und da Jäger damit in der Öffentlichkeit auftreten ..... daher halte ich es im Endefekt für denkbar übers das BJG ein Verbot herbeigeführt wird. Was hiesse Altbesitz ja, aber kein jagdlicher Einsatz und kein Neuerwerb.

Das MKE94k ist Kurzwaffe und somit gilt bei der Nachsuche keine 2-Schuss-Begrenzung; das wäre der Sinn, da schussharte Sauen ja oft mit 2 Schuss noch keine Ruh geben. Wegen der Kürze lässt sich das Ding auf Wegen (Begegnung mit Spaziergängern!) im Revier auch eher verdeckter Führen, also die Anscheinsproblematik mindern. Ein Klappschaft gibt zudem mehr Sicherheit bei der Schussabgabe als eine reine Kurzwaffe. Also ich fände es schade, wenn sowas verboten würde.

Zu den Verboten:

@Isegrim 7,62: Es ist die Frage, unter welchen Aspekten die Waffe verboten wird. Verboten nach neuen Regeln (z.B. Flinten mit zu kurzem Lauf) oder nach alten Regeln (z.B. leichte Umbaubarkeit in Vollauto). Ich hoffe doch nicht, dass alle ihre kurzen Flinten am 01.04. abgeben müssen, nur weil sie verbotener Gegenstand sind, sondern eine BKA-Ausnahmegenehmigung bekommen.

Der §13 WaffG bezieht sich auf das BJG: "zum Zeitpunkt des Erwerbs" darf die Waffe nach BJG nicht zur Jagdausübung verboten sein. Ansonsten müssen aber auch Jäger lt. §13 ein Bedürfnis für Erwerb UND(!!) Besitz nachweisen. Wenn eine Waffe also nach WaffG (nicht:BJG) verboten wird, wird es damit schwer...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben
3. Kennt jemand den Stand bezügl. BKA-Bescheiden betr. folgende Waffen: Molot 12?

Grüße,

Schwarzwälder

Für Flinten gibt es keine BKA Bescheide

Grüße

Geschrieben
Für Flinten gibt es keine BKA Bescheide

Grüße

Also Waffen Schumacher hat sie auch für die Saiga Flinten beantragt:

2. Was ist mit den Saiga Flinten? Klar, Flinten können nie KWKG sein, aber verboten (z.B. durch Vollauto-Umbaubarkeit) könnten sie ja dennoch sein. Gibt es da Anträge oder Bescheide?

...

AW zu 2:

Die Freistellungsbescheide in Kurzform sind in Arbeit und werden nach Erhalt nachgereicht.

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Natürlich hat die Behörde den "zur Bescheidung" gültigen Stand des Gesetzes anzuwenden! Ansonste ist bezüglich Altbesitz und des Vertauensschutzes - welchen der Bürger nicht nur beim Waffenrecht - besitzt hier in der Vergangenheit einiges schon zu geschrieben worden. Im Übrigen finde ich es nicht sachdienlich hier solche Fässer auf zu machen.

Geschrieben
Es sind ja nur Repetier-Flinten betroffen, oder?

Zu den verbotenen Waffen werden dann nicht nur viele Repetierflinten, sondern auch Selbstladeflinten gehören, die einen zusätzlichen Rep.-Modus haben wie die SPAS-12 (Gesamtlänge leider nur 93 cm) oder die beliebte Benelli M3 Super 90 (je nach Lauflänge oder Schaft ist die Gesamtlänge hier auch <95 cm). :traurig_16:

Grüße,

Schwarzwälder

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