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IGNORED

Aufbewahrung von freien Luftdruckwaffen?


Spopi

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Frage:

gilt nach der Neuregelung des WaffG der sog.

"einfache Verschluss" als Sicherung gegen unbefugte Wegnahme oder greifen die Aufbewahrungsvorschriften des neuen WaffG. auch für freie Luftdruckwaffen?

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Zitat:

Original erstellt von Spopi:

Frage:

gilt nach der Neuregelung des WaffG der sog.

"einfache Verschluss" als Sicherung gegen unbefugte Wegnahme oder greifen die Aufbewahrungsvorschriften des neuen WaffG. auch für freie Luftdruckwaffen?

Beides.

Auch für "F"-Waffen gilt das WaffG, gefordert werden "die erforderlichen Vorkehrungen..., um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm ... Widerstandsgrad 0 ... entspricht".

D.h. für Luftgewehre etc. reicht einfacher Verschluß, aber die bösen Diabolos müssen getrennt aufbewahrt werden. rolleyes.gif

Udo

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Vielen Dank für Eure Antworten.

Diese Frage wurde an mich unter folgendem Hintergrund herangetragen: Fragesteller verwahrt zur Zeit freie Luftdruckwaffen in einem verschlossenen Einbauschrank, Mun. getrennt. Nun war die Frage für die Zukunft:

A-Schrank, B-Schrank oder weiter Einbauschrank ohne jede Klassifizierung.

Da war ich dann auch etwas ratlos.

Gruß Spopi

[Dieser Beitrag wurde von Spopi am 04. Juli 2002 editiert.]

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nachgefragt:

im § 36 des neuen WaffG. heißt es in den Erläuterungen Zu Abs.2:

Zitat: ...da für eine begrenzte Anzahl von Langwaffen bisher Behältnisse der Sicherheitsstufe a nach VDMA 24922 (einwandige Stahlblechschränke) anerkannt waren, wird diese Regelung zugunsten der Betroffenen beibehalten. Darüber hinaus können derartige Schränke auch zur Verwahrung vom im Erwerb erlaubnisfreier Waffen verwendet werden.....

.....Sie ermöglichen Personen,die Langwaffen oder im Erwerb erlaubnisfreie Waffen bisher nicht in einem Sicherheitsbehältniss aufbewahrt haben,eine kostengünstige Anpassung des Sicherheitsstandarts der Aufbewahrung.

Zitat Ende

Ist das nun eine "kann" oder "muß" Bestimmung für Erlaubnisfreie Luftdruckwaffen? Besser doch noch den A-Schrank anschaffen, oder bleibt es, wie bereits gesagt, bei dem "einfachen Verschluss"?

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1. Diabolokugeln sind keine Munition im Sinne des WaffG. Dazu ist eine "Ladung" notwendig.

Diabolos gelten lediglich als "Geschosse".

2. Die "Sicherung gegen Abhandenkommen" bezieht sich im WaffG nur auf gewerbsmäßiges Lagern. Der Privatmann ist davon nicht betroffen.

Aufbewahrungsvorschriften wurden bisher von den Behörden geregelt.

Nachdem für den Erwerb einer Schußwaffe <7,5 J keine behördliche Erlaubnis nötig ist, kann diese auch nicht mit Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung versehen werden.

------------------

Grüße

Fuchs

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Hallo Spopi,

die von Dir zitierten Erläuterungen betrafen den ursprünglichen Entwurf, da hat sich bis zum endgültigen Gesetz doch noch einiges geändert.

§ 36 Abs. 2 WaffG n.F. schreibt die Aufbewahrung in A/B/O nur vor für Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, d.h. ausdrücklich nicht für "F"-Waffen. Anders allerdings Abs. 1 für die getrennte Aufbewahrung der Munition: Dort ist allgemein von Schußwaffen die Rede, daher müssen die Diabolos unter extra Verschluß, wenn nicht alles in einem 0-Schrank aufbewahrt werden kann.

Udo

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nach der Novelle sieht es so aus:

Wenn Luftruckwaffe zusammen mit Munition (hier ist wiederum NICHT die Diabolo gemeint) dann Schrank 0.

Ansonsten ist lediglich nach $36 festgelegt, dass die Aufbewahrung so gestaltet ist, dass sie durch Unbefugte nicht an sich genommen werden können.

Luftdruckwaffen sind von der Erlaubnis zum Erwerb nach Anlage 2 freigestellt und müssen daher nicht im Schrank B oder 0 aufbewahrt werde.

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Grüße

Fuchs

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