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IGNORED

§14 Abs. 2 WaffG und Dauer der Verbandszugehörigkeit


MAC SOG D

Empfohlene Beiträge

Ich dachte bisher, das die SLGen sogar Zwangsweise e.V. sein müssten? Wenn nicht gäbe es keine Befürwortungen für die Mitglieder des Vereins.

Absoluter Blödsinn

:peinlich:

Grundsätzlich möchte ich doch mal empfehlen mit bestimmten Smilies etwas sparsamer umzugehen, meistens ist es für den Benutzer peinlicher als für den mit dem Peinlich-Smiley bedachten. Mein Betrag war schließlich als Frage eingebracht und nicht als Tatsachenbehauptung. Ich habe jedenfalls einen schon etwas länger zurückliegenden Streit mit dem BDMP-Präsidium im Hinterkopf, wo es um genau das Problem mit den e.V. ging. Ein einfaches "das ist nicht korrekt" wäre vollkommen ausreichend gewesen. :gutidee:

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hmmm, und das alles ohne Grund ???

kann ich mir nicht vorstellen ...

 

zu 1. Ordnung zur Bescheinigung waffenrechtlicher Bedürfnisse im BdMP §2 (2) ... 2 Monate !!!

zu 2. wie gesagt, in Berlin Brandenburg hält man sich dran

          in dieser Zeit sollte man aber nach der Sportordnung des BdMP geschossen haben

zu 3. nein, ich kenne niemanden der ein derartiges Problem hatte/hat

zu 4. natürlich wird die Mehrzahl der Schützen gegen eigene Restriktionen sein

 

 

 

Gruß Klaus

Zu 1+2: Der Schütze X hat in den 12 Monaten nach Sportordnung des BDMP geschossen und war in der Zeit auch Mitglied in der SLG(Alle Schießtermine im Rahmen des Trainings von DBMP Diszipline in seiner SLG. Nachweislich im Schießbuch dokumentiert).

Schütze ist seit 6 Monaten (also länger als 2 Monate) im BDMP. War davor aber in keinem Verband (wie bei Anfängern üblich).

Da in der BDMP Ordnung 2 Monate steht , ist die Forderung erfüllt! Es steht nicht drin: 2 Monate im BDMP, und 10 Monate in einem anderen Verband (ist ja auch nicht vom Gesetzgeber verlangt!). Nun wird das vom Landesverbandsleiter (angeblich auch vom BDMP) so interpretiert, daß die 2 Monatsregelung nur gilt, wenn davor mind. 10 Monate in einem anderen Verband die Mitgliedschaft nachgewiesen wurde.

Wenn Schütze X nun die BDMP Ordnung zusammen mit §14 Abs. 2 WaffG liest, geht er erstmal davon aus, dass der BDMP wohl in seinem Interesse (und Gesetzeskonform) handelt. Überrascht (und enttäuscht) ist er dann, wenn derLandesverband ihm dann eine extra Hürde aufbürdet.

Wird diese Regelung in allen Lv so interpretiert und in die Praxis umgesetzt??

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Grundsätzlich möchte ich doch mal empfehlen mit bestimmten Smilies etwas sparsamer umzugehen, meistens ist es für den Benutzer peinlicher als für den mit dem Peinlich-Smiley bedachten. Mein Betrag war schließlich als Frage eingebracht und nicht als Tatsachenbehauptung. Ich habe jedenfalls einen schon etwas länger zurückliegenden Streit mit dem BDMP-Präsidium im Hinterkopf, wo es um genau das Problem mit den e.V. ging. Ein einfaches "das ist nicht korrekt" wäre vollkommen ausreichend gewesen. :gutidee:

Eine Frage kann ich in deinem Beitrag aber nicht erkennen,

oder sollte ich das ? übersehen haben ?

Und der Streit in deinem Hinterkopf betrifft wohl eher die Vereins - WBK oder ?

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:icon14: Ein tolles Forum habt ihr hier! Freut mich, jetzt auch an Bord zu sein... :icon14:

Nun zu einer Frage die mich aus aktuellem Anlaß interessiert:

Der §14 Abs. 2 WaffG besagt, daß jemandem ein Bedürfnis anerkannt wird, der seit mind 12 Monaten regelmäßig das Schießen in einem Verein trainiert, der einem nach §15 Abs. 1 WaffG anerkannten Verband angeschlossen ist.

Also: Der "Bedürftige" ist Mitglied in einer SLG (Verein) des BDMP (Verband) und trainiert seit 12 Monaten mind. 1x monatl. bzw. 18x ingesamt im Jahr.

Frage: Reicht dies dem Gesetzgeber? Dem Gesetzgeber (nicht der BDMP!) müßte doch egal sein, ob dieses Mitglied seit 12, 9, oder 3 Monaten Mitglied im BDMP (Verband) ist, solange er 12 Monate regelmäßig in der SLG (Verein) trainiert hat, richtig? Somit ist die minimale Dauer der Zugehörigkeit zum Verband doch nur für den Verband interessant, oder?

Ja, ich weiß, letztendlich muß der Verband das Bedürfnisschreiben erstellen. Mich interessiert aber hier erstmal NUR der Standpunkt bzw. die Forderungen des Gesetzgebers.

Beispiel: Schütze X fängt das Schießen in einer SLG an und wird am 01.01.2005 Mitglied in der SLG. Nach 6 Monaten entscheidet er sich, daß ihm der Schießsport tatsächlich liegt und tritt dann auch am 01.07.2005 in den BDMP ein. Nach 12 monatigem regelmäßigem Training (25x im Jahr) stellt er am 01.01.2006 über seine SLG sein Bedürfnisantrag auf eine 9mm Pistole. Kurz darauf wird Schütze X vom SLG Leiter darüber informiert, daß sein Antrag durch den Landesverbandsleiter des BDMP abgelehnt worden ist, da er erst seit 6 Monaten Mitglied im Verband ist.

Schütze X wundert sich, daß er nun statt der vom Gesetzgeber verlangen 12 Monate nun 18 Monate "abreißen" muß, zumal in der BDMP Ordnung OBwrB §2 Abs. 2 steht, dass der BDMP Bedürfnisse nach 2 monatiger Mitgliedschaft im Verband ausstellt.

Der SLG Leiter hat auch keine Erklärung dafür.

Liegt das Problem nun am BDMP bzw. am Landesverband oder steht irgendwo im Gesetz, daß Schütze X nicht nur 12 Monate trainierendes Mitglied in der SLG, sondern auch im Verband hätte sein müssen?

Ich würde mich über eure begründeten Meinungen zu dieser Frage freuen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie wird ein solcher Fall in anderen Verbänden behandelt?

Danke in Vorraus!

MAC SOG D

...hatte ein ähnliches Problem... bei mir hat der Bekannte aber gerade die 2 Monate im BDMP und nicht 6 Monate runter... sollte doch reichen. Reichte LV aber nicht, Bedürfnis abgelehnt. Darf nochmal 10 Monate warten. Hat sich gefreut, daß er 22 Monate warten darf. :traurig_16:

Erklärung der Führung war, daß das Gesetz (§14) falsch formuliert ist und die Politiker das irgendwann änder wollen. Die meinten im Wortlaut nämlich, daß es nicht 12 Monate im Schießsportverein heißen sollte, sondern 12 Monate im Verband.

Kann irgendjemand diese Behauptung (immerhin vom LV!) bestätigen, daß das Gesetz falsch formuliert ist? Nächste Frage: Warum sollte der BDMP sich auf Verdacht von "falschen" Gesetzeswortlauten seinen Mitglieder extra Auflagen auferlegen? Wenn es im Gesetz so steht dann steht das doch so! Und da steht Schießsportverein!

Wenn es danach geht, sollte der BDMP auf Verdacht gar keine Bedürfnisse mehr ausstellen. Es könnte ja sein, dass der Staat bald alle Waffen verbietet und das Gesetz dahin abändert. :s84:

Ich kapier es nicht! :gaga:

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Wenn Schütze X nun die BDMP Ordnung zusammen mit §14 Abs. 2 WaffG liest ...

 

... liest er, dass er nach dem WaffG 12 Monate in einem anerkannten Verb. sein muss und wenn er über den BdMP seine Befürwortung haben will in diesem mind. 2 Monate (natürlich innerhalb der 12 Monate) sein muss und während dieser Zeit nach der BdMP - SpoO geschossen haben muss ...

 

 

 

 

bei mir hat der Bekannte aber gerade die 2 Monate im BDMP und nicht 6 Monate runter... sollte doch reichen. Reichte LV aber nicht, Bedürfnis abgelehnt. Darf nochmal 10 Monate warten. Hat sich gefreut, daß er 22 Monate warten darf.

wie kommst du auf die 22 Monate... ??? :rolleyes:

sorry, aber Kopfrechnen ist nicht meine Stärke ...

 

 

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Eine Frage kann ich in deinem Beitrag aber nicht erkennen,

oder sollte ich das ? übersehen haben ?

Und der Streit in deinem Hinterkopf betrifft wohl eher die Vereins - WBK oder ?

Das Fragezeichen hast du übersehen. Der genaue Inhalt des Streits ist mir entfallen, hatte nur noch in Erinnerung, das es da keine Befürwortungen mehr für nicht eingetragene Vereine geben sollte.

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... liest er, dass er nach dem WaffG 12 Monate in einem anerkannten Verb. sein muss und wenn er über den BdMP seine Befürwortung haben will in diesem mind. 2 Monate (natürlich innerhalb der 12 Monate) sein muss und während dieser Zeit nach der BdMP - SpoO geschossen haben muss ...

WaffG §14.2 Satz1

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt...

Also ich lese da nichts von wegen "in einem anerkannten Verband "sein.

Ich muss den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreiben. Es steht noch nichtmal drin das ich Mitglied dieses Vereins sein muss-

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Also ich lese da nichts von wegen "in einem anerkannten Verband "sein.

Ich muss den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreiben. Es steht noch nichtmal drin das ich Mitglied dieses Vereins sein muss-

Du kannst auch nach §8 als freier Schütze eine Waffe beantragen, aber zu empfehlen ist es nicht. Wenn du allerdings nach §14 eine Waffe beantragen willst, so geht dies nur über einen anerkannten Verband und in dem musst du Mitglied sein, denn für Nichtmitglieder stellt kein Verband eine Bedürfnisbescheinigung aus. Nun kann man in den meisten Verbänden aber nur Mitglied über einen Verein werden (Ausnahmen lass ich jetzt mal unberücksichtigt). Von daher ist es ohne Zwangsmitgliedschaften kaum bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich ein Bedürfnis nach §14 zu erhalten.

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Du kannst auch nach §8 als freier Schütze eine Waffe beantragen, aber zu empfehlen ist es nicht. Wenn du allerdings nach §14 eine Waffe beantragen willst, so geht dies nur über einen anerkannten Verband und in dem musst du Mitglied sein, denn für Nichtmitglieder stellt kein Verband eine Bedürfnisbescheinigung aus. Nun kann man in den meisten Verbänden aber nur Mitglied über einen Verein werden (Ausnahmen lass ich jetzt mal unberücksichtigt). Von daher ist es ohne Zwangsmitgliedschaften kaum bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich ein Bedürfnis nach §14 zu erhalten.

§8 steht aussen vor. Es geht um doch hier (dachte ich zumindest) um den §14er-

Der Gesetzgeber fordert 12 Monate regelmäßiges Training als Sportschütze (§15 Abs6.Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird) in einem Verein ( da steht nicht "als Mitglied")

BSP: Ich schieße (trainiere) 10 Monate als Gastschütze oder als Kumpel eines SLG Mitgliedes nach BDMP Sportordnung auf nem Schießstand, trete dann in den BDMP ein und beantrage nach weiteren 2 Monaten (incl Training) mein Bedürfnis-

Für mein Rechtsverständnis müsste das genuegen-

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Ich dachte bisher, das die SLGen sogar Zwangsweise e.V. sein müssten? Wenn nicht gäbe es keine Befürwortungen für die Mitglieder des Vereins.

wer sagt das? Habe ich, der einer n. e.V SLG in einem LV mit nicht anerkanntem LV-Leiter angehört, etwas verpasst?

Harlekin

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§8 steht aussen vor. Es geht um doch hier (dachte ich zumindest) um den §14er-Der Gesetzgeber fordert 12 Monate regelmäßiges Training als Sportschütze (§15 Abs6.Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird) in einem Verein ( da steht nicht "als Mitglied")BSP: Ich schieße 10 Monate als Gastschütze oder als Kumpel eines SLG Mitgliedes nach BDMP Sportordnung auf nem Schießstand, trete dann in den BDMP ein und beantrage nach weiteren 2 Monaten mein Bedürfnis-Für mein Rechtsverständnis müsste das genuegen-

Genau das habe ich gemeint!!

@sonet: Im Gesetz steht Verein und nicht Verband. (Lies selber und staune, genau wie ich damals!)

@ A-9 und alle anderen:Der Bekannte von mir hat genau das gemacht, was A9 beschrieben hat. Nur war er auch noch Mitglied in der SLG und ist somit dem Wortlaut des §14 gefolgt. Nachdem er also 2 Monate im BDMP war (insgesamt 10 Monate SLG + 2 Monate SLG und BDMP), hatte er erwartet, sein Bedürfnis zu bekommen. Schließlich steht es im Gesetz (12 Monate Verein) und in der BDMP Ordnung (2 Monate im BDMP) ja schwarz auf weiß drinn. War natürlich dumm, als ihm mitgeteilt wurde, daß er kein Bedürfnis bekommt! :traurig_16:

@A-9Ich habe das gleiche Rechtsverständnis wie du, aber das kümmert den LV Leiter herzlich wenig.Von der "Begründung" der eventuell Zukünftigen Gesetzesänderung ganz zu schweigen...

Du kannst auch nach §8 als freier Schütze eine Waffe beantragen, aber zu empfehlen ist es nicht. Wenn du allerdings nach §14 eine Waffe beantragen willst, so geht dies nur über einen anerkannten Verband und in dem musst du Mitglied sein, denn für Nichtmitglieder stellt kein Verband eine Bedürfnisbescheinigung aus. Nun kann man in den meisten Verbänden aber nur Mitglied über einen Verein werden (Ausnahmen lass ich jetzt mal unberücksichtigt). Von daher ist es ohne Zwangsmitgliedschaften kaum bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich ein Bedürfnis nach §14 zu erhalten.
Der Bekannte will doch vom BDMP kein Bedürfnis haben, ohne Mitglied im BDMP zu sein. Der IST Mitglied.Es ging ihm nie um eine Zwangsmitgliedschaft, er wollte ja Mitglied werden und ist es geworden.

Dem LV Leiter waren aber 2 Monate Mitgliedschaft im Verband nicht lange genug, obwohl es ausdrücklich in der BDMP Ordnung drinne steht. :gaga:

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@sonet: Im Gesetz steht Verein und nicht Verband. (Lies selber und staune, genau wie ich damals!)
Ich weiss das da Verein steht und das im Grunde die 12 monatige Mitgliedschaft in einem Verein reichen würde, wäre da nicht die Vorschrift des BDMP und anderer Verbände, das für die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung ebenfalls 12 Monate Mitgliedschaft im Verband notwendig sind. Warum das so ist, wurde ja nun schon mehrfach geschrieben und ebenso oft wurde geschrieben warum das Unsinn sei. Da kann man jetzt nun natürlich hin und her diskutieren, ändern wird es aber nichts. Sinnvoller wäre es da Briefe an die Verbände zu schreiben und diesen Umstand zu kritisieren, möglicherweise wird man euch ja noch weitere Argumente für die derzeitige Regelungen nennen.
Dem LV Leiter waren aber 2 Monate Mitgliedschaft im Verband nicht lange genug, obwohl es ausdrücklich in der BDMP Ordnung drinne steht. :gaga:
Die zwei Monate beziehen sich nur darauf, wenn man vorher bereits min. 12 Monate Mitglied in einem anerkannten Verband war. War man dies nicht, so sehen die Richtlinien des BDMP vor, das man erst noch 12 Moante lang Mitglied im BDMP sein muss, um eine Bedürfnisbescheinung zu bekommen. Vom Gesetz wird dies zwar nicht verlangt, aber die Verbände sind frei in der Gestaltung ihrer Satzung und Richtlinien.
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wäre da nicht die Vorschrift des BDMP und anderer Verbände, das für die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung ebenfalls 12 Monate Mitgliedschaft im Verband notwendig sind.
Wo steht das denn? Ich konnte diesbezüglich nichts finden-
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... liest er, dass er nach dem WaffG 12 Monate in einem anerkannten Verb. sein muss und wenn er über den BdMP seine Befürwortung haben will in diesem mind. 2 Monate (natürlich innerhalb der 12 Monate) sein muss und während dieser Zeit nach der BdMP - SpoO geschossen haben muss ...

 

 

 

 

wie kommst du auf die 22 Monate... ??? :rolleyes:

sorry, aber Kopfrechnen ist nicht meine Stärke ...

 

 

tausch doch einfach "anerkannten Verb." gegen "Schießsportverein" (so wie es im §14 steht!) aus und du hast meinen Fall richtig dargestellt. Und er kriegt trotzdem kein Bedürfnis, obwohl er alles was vom Gesetz und der BDMP Ordnung her verlangt wird, erfüllt hat.

22 Monate: Also er hat 10 Monate als Mitglied in unserer SLG geschossen, danach ist er in den BDMP eingetreten und hat, wie BDMP Ordnung verlangt, 2 Monate als SLG- und Verbandsmitglied weitergeschossen. Das sind insgesamt 12 Monate. BDMP sagt nun mit Bedürfnis ist nix, da er 12 Monate im Verband sein muß. Da er leider nur 2 Monate Verbandmitglied ist, muß er weitere 10 Monate warten. Das sind also 12+weitere 10 Monate (wegen Verband) = 22 Monate insgesamt, bis er seine WBK hat. Nun stell dir vor, dir wäre das passiert...

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Ich weiss das da Verein steht und das im Grunde die 12 monatige Mitgliedschaft in einem Verein reichen würde, wäre da nicht die Vorschrift des BDMP und anderer Verbände, das für die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung ebenfalls 12 Monate Mitgliedschaft im Verband notwendig sind.

Im WAFFG §14 steht nirgends das man Mitglied in einem Verein sein muss. Es steht da, das man 12 Monate lang den Schießsport

IN EINEM VEREIN (wo steht da als Mitglied?)

betrieben haben muss.

Wenn ich das allererste mal schieße (in einem Verein :D ) bin ich idR auch kein Mitglied und schieße nach einer SpO-

Der BDMP verlangt lediglich eine 2 monatige Mitgliedschaft im BDMP.

(2) Wer einen Antrag auf Bescheinigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses stellt, muss mindestens

zwei Monate Mitglied im BDMP e.V. sein und muss während dieser Zeit regelmäßig Schießsport

betrieben haben. Diesbezüglich sind mindestens vier Schießtermine, die bei einer Schießsportveranstaltung

des BDMP e.V. nach einer Disziplin der anerkannten Sportordnung des BDMP e.V.

absolviert wurden, nachzuweisen. Danach können ihm waffenrechtliche Bedürfnisse bescheinigt

werden, sofern er die Voraussetzungen des §14 WaffG erfüllt.

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Die zwei Monate beziehen sich nur darauf, wenn man vorher bereits min. 12 Monate Mitglied in einem anerkannten Verband war. War man dies nicht, so sehen die Richtlinien des BDMP vor, das man erst noch 12 Moante lang Mitglied im BDMP sein muss, um eine Bedürfnisbescheinung zu bekommen. Vom Gesetz wird dies zwar nicht verlangt, aber die Verbände sind frei in der Gestaltung ihrer Satzung und Richtlinien.

Wo steht das in der Ordnung geschrieben? Deine Auslegung wäre denkbar, warum sollte aber ein Schütze davon ausgehen, daß der Verband strenger ist als der Gesetzgeber?? (Ist das denn eine windiger Versicherungsvertrag?)

Klar sind sie in der Gestaltung ihrer Ordnungen frei, aber dann sollen sie das auch aufschreiben und zeigen wie sie tatsächlich drauf sind.

Besonders verwirrend war es übrigens, als der Bekannte feststellte, daß diese Praxis anscheinen NICHT von allen LV verfolgt wird. Da haben Schützen auch schon Bedürfnisse bekommen die noch keine 12 Monate im Verband waren. Und jetzt kommst du!!

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Nun stell dir vor, dir wäre das passiert...

 

dann hätte ich dasselbe gemacht wie damals, vor vielen vielen Jahren, als mein Pol.präs. mir mein Dragunov nicht bewilligen wollte ... :P

 

irgendwie sollte man dann doch im FWR sein und eine Rechtschutzversicherung, die das Waffenrecht abdeckt, haben ...

 

 

Gruß Klaus

 

 

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Mal andersrum

Ein Schütze schießt (wie oben beschrieben) 10 Monate als Gast, tritt dann in den BDMP ein und bekommt nach 2 Monaten seine Bedürfnisbescheinigung.

Wäre das illegal?

Sind irgendwelche SB´s oder BDMP Vorstände hier die das vielleicht irgendwie erläutern können???

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Mal andersrumEin Schütze schießt (wie oben beschrieben) 10 Monate als Gast, tritt dann in den BDMP ein und bekommt nach 2 Monaten seine Bedürfnisbescheinigung.Wäre das illegal?Sind irgendwelche SB´s oder BDMP Vorstände hier die das vielleicht irgendwie erläutern können???
Im Gesetz steht "...als Mitglied in einem Schießsportverein...". Ob es illegal ist weiß ich aber trotzdem nicht...Wenn er aber in einem Verein ist, kann es doch nicht illegal sein, da der §14 erfüllt ist.
 dann hätte ich dasselbe gemacht wie damals, vor vielen vielen Jahren, als mein Pol.präs. mir mein Dragunov nicht bewilligen wollte ... :P  irgendwie sollte man dann doch im FWR sein und eine Rechtschutzversicherung, die das Waffenrecht abdeckt, haben ...  Gruß Klaus  
Das kann es doch nicht sein, daß ein Verband versucht seine eignen Mitglieder (ohne Gesetzesforderung!) einzuschränken und diese dann klagen müssen! Auf der BDMP Seite steht dick, daß die Mitgied im NRA sind. Ein Verband, der sich in den USA so benimmt, würde eher den Waffengegnern zugeordnet werden.Go figure...
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Im Gesetz steht "...als Mitglied in einem Schießsportverein...". Ob es illegal ist weiß ich aber trotzdem nicht...Wenn er aber in einem Verein ist, kann es doch nicht illegal sein, da der §14 erfüllt ist.Das kann es doch nicht sein, daß ein Verband versucht seine eignen Mitglieder (ohne Gesetzesforderung!) einzuschränken und diese dann klagen müssen! Auf der BDMP Seite steht dick, daß die Mitgied im NRA sind. Ein Verband, der sich in den USA so benimmt, würde eher den Waffengegnern zugeordnet werden.Go figure...

Ich hoffe du meinst die Mitgliedschaft im BDMP :rolleyes:

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Das kann es doch nicht sein, daß ein Verband versucht seine eignen Mitglieder (ohne Gesetzesforderung!) einzuschränken und diese dann klagen müssen!

 

so war es ja auch nicht, lies dir doch bitte nochmal mein Posting langsam durch .....

 

und damit es jetzt wirklich keine Missverständnisse gibt - der Verband hatte - der Polizeipräsident wollte nicht ....... jetzt klar ???

 

 

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so war es ja auch nicht, lies dir doch bitte nochmal mein Posting langsam durch .....

 

und damit es jetzt wirklich keine Missverständnisse gibt - der Verband hatte - der Polizeipräsident wollte nicht ....... jetzt klar ???

 

 

Abkürzung falsch gedeutet, sorry! :sorry:

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evt. mein Fehler ... :rolleyes:

 

natürlich geht es auch ohne Verband, aber dann ist es um ein Vielfaches schwerer und man ist wirklich dem SB ausgeliefert ...

 

wenn der Verband ja sagt hat der SB keinen Spielraum - ächt und ich habe es vielfach schon erlebt ... :eclipsee_gold_cup:

 

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irgendwie sollte man dann doch im FWR sein und eine Rechtschutzversicherung, die das Waffenrecht abdeckt, haben ...

 

 

Gruß Klaus

 

 

Dachte ein Bekannter von mir auch. Siehe hier: http://gunboard.de/gb4/showthread.php?tid=11674

Ich hoffe, der Link ist erlaubt. Falls nicht, bitte löschen. Ich bitte ihn dann dass ich das schreiben hier reinstellen darf.

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na du bist ja ein lustiges Kerlchen ...

genauso wie du der Versicherung kündigen kannst kann sie dir natürlich auch ... noch nie was davon gehört ???

 

es ist eben alles eine Frage der Kalkulation , und wenn derjenige 8 Mille im Jahr verursacht bei einem Beitrag von ... - Portokasse- ... dann ist eben irgendwann Endegelände ... :heuldoch:

 

meinst du denn im Ernst, dass die Versicherungen dat Geld selber drucken ???

 

 

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