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IGNORED

Einsteckläufe


zero1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Speziell an die Rechtsexperten, aber natürlich auch an jeden anderen User

Ich hätte da einmal eine bischen heiklere Frage zum österreichischen Waffengesetz 1996

Auszug aus dem Waffengesetz §2 Absatz 2

"Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7mm."

Soweit kann dies jeder in unserem gültigen Waffengesetz nachlesen.

So, nun meine Frage:

Bedeutet dies soviel, dass der Erwerb eines Einstecklaufes, auch die neuen mündungsbündigen, in einem Kaliber unter 5,7mm ohne irgend einer Art von Meldung möglich ist, da es sich laut Gesetzestext ja nicht einmal um ein Waffenrechtliches Teil handelt.

Würde dies im weiteren Sinn bedeuten, dass eine frei erworbende Flinte Kategorie D, also ohne Meldung, versehen mit einem solchen Einstecklauf versehen eine im Prinzip nicht meldungspflichtige kombinierte Waffe wird?

Welchen Sinn hätte denn ein solches Gesetz? Da muss man eine BBF (Kaliber unter 5,7mm) nach §30, also als Kategorie C Waffe, melden und eine Flinte Kategorie D (z.B. BDF) versehen mit einem solchen Einstecklauf wäre völlig frei erwerbbar.

Welche Kaliber hätten laut Gesetz denn das Kaliber unter 5,7mm. Müssten doch auch so Kaliber wie .222Rem, .223Rem, 5,6x50R sein, da diese ja knapp unter dieser Grenze sind (.224 Geschosse). 5,6,x52R eben dann nicht mehr, da .228 Geschosse, also knapp über 5,7mm.

Hintergrund meiner Frage ist ziemlich einfach erklärt. Hab vor ca. zwei Jahren bei einem Büxer mal eine wunderschöne ältere Ferlacher Flinte gesehen, die eine Optik montiert hatte. Beim näheren Betrachten stellte ich einen mündungsbündigen Einstecklauf im Kaliber 5,6x50R fest. Hat mich nicht näher interessiert dieses Teil, weil einfach irrsinnig teuer. Habe mir jetzt am Wochenende so mal zum Zeitvertreib das gültige Waffenrecht durchgelesen und da ist mir dieser Passus aufgefallen.

so, jetzt schreibt mal schön was ihr davon haltet.

mfg ein verwirrter zero1, der einfach nicht versteht wie man solche Gesetze machen kann

Geschrieben
Die Waffe bleibt D.

Es wird nur der Besitz des Laufes (Kat. C) beim Händler gemeldet.

Hmmm, klingt logisch. Einstecklauf wird also gleich einer Kat. C Waffe gehandelt. Gut so. Aber dann hätten sie sich obigen Satz am Ende meines Textausschnittes doch sparen können. Worauf bezieht sich das ganze denn dann?

mfg zero1

Geschrieben

einsteckläufe mit dem kaliber unter 5,7mm müssen nicht beim waffenhändler gemeldet werden.

wenn du also eine flinte (kat. d) hast und einen einstecklauf unter kal. 5,7mm ist weder das eine noch das andere teil meldepflichtig.

lg mexx

Geschrieben
ja, aber was sind denn jetzt laut Gesetzgeber Kaliber unter 5,7mm?

Die Antwort klingt schon fast provokant, ist aber nicht so gemeint: alle Kaliber unter 5,7 mm

z.B. alle .224er

Geschrieben

Tja, genau das meinte ich ja! Wenn nun alle Kaliber mit Geschossen .224 Diameter (also aufgrundet 5,69mm) gemeint sind ist doch das ganze ziemlich witzlos. Weswegen sollte man expliziet solche Einsteckläufe ausnehmen? Kann ja nicht sein, dass man sich dachte mit diesen Kalibern kann man nichts anfangen. Wären ja schließlich die Hornet, .222Rem, .223Rem 5,6x50Mag, 5,6x57 usw.

Tja, wir lernen, der Gesetzgeber hat keine Ahnung und Gesetze sind teilweise komplett sinnlos.

danke

zero1

Geschrieben
Tja, wir lernen, der Gesetzgeber hat keine Ahnung und Gesetze sind teilweise komplett sinnlos.

Das Gesetz ist zu einer Zeit entstanden als es nur kurze leistungsschwache EL in Randkalibern wie .22WMR gab.

Darüber dass es nicht zu unserem Nachteil abgeändert worden ist sollten wir uns freuen sonst hätten wir Zustände wie unsere deutschen Nachbarn denen ein EL einen Platz auf der Karte wegnimmt.

Geschrieben
Welchen Platz nimmt in Deutschland ein EL auf welcher Karte weg?

Das weiß ich nicht genau.

Jedenfalls hat mir das ein Jagdkollege aus DE dem ich einen EL besorgt und nach Deutschland geschickt habe so erklärt.

Geschrieben
Das weiß ich nicht genau.

Jedenfalls hat mir das ein Jagdkollege aus DE dem ich einen EL besorgt und nach Deutschland geschickt habe so erklärt.

Manche meinen tatsächlich, daß der Einstecklauf oder ein Wechselsystem in einem kleineren Kaliber eingetragen werden muß, aber selbst in diesem Fall nimmt füllt der Eintrag ein Zeile in der WBK, beschränkt aber nicht die Anzahl der noch zu erwerbenden Waffen.

Karl

Geschrieben
Das Gesetz ist zu einer Zeit entstanden als es nur kurze leistungsschwache EL in Randkalibern wie .22WMR gab.

Darüber dass es nicht zu unserem Nachteil abgeändert worden ist sollten wir uns freuen sonst hätten wir Zustände wie unsere deutschen Nachbarn denen ein EL einen Platz auf der Karte wegnimmt.

Ah, dass erklärt einiges! Dachte die mündungslangen Einsteckläufe gebe es schon länger, aber gut zu wissen!

Natürlich sollten wir uns über jeden liberalen Punkt freuen!!

zero1

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