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IGNORED

Gebührenordnung - die Erhebung einer Gebühr behalte ich mir vor


Hübner & Engel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Frage zur Gebührenordnung

Habe mir eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Gesetzes gegönnt. Die Bestellung für die Waffen ist auch schon gen USA (Desert Eagle 50AE + 44MAG).

Da schreibt das Amt:

als Anlage erhalten Sie die beantragte Erlaubnis.

Eine Verwaltungsgebühr ist nach dem Gebührenverzeichnis zum Waffengesetz in der zurzeit gültigen Fassung noch nicht vorgesehen. Die Erhebung der Gebühr für die Ausstellung dieser Erlaubnis behalte ich mir vor.

Nun zur Frage:

wenn im Gebührenverzeichnis nichts hierzu steht, ist die Leistung dann nicht eher kostenlos?

Kann sich das Amt die Erhebung einer Gebühr für eine vollbrachte Leistung vorbehalten? Nach welchen Kriterien? Der Job ist doch getan. Auf was sollte das Amt warten wollen? Womöglich auf eine zukünftige Gebührenordnung, die diesen Vorgang listet? Nur eine zukünftige Gebührenordnung kann doch nicht für Leistungen der Vergangenheit angewandt werden, oder?

Wenn eine rückwirkende Berechnung möglich ist, würde ich zur Sanierung der kommunalen Haushalte vorschlagen, die Verlängerungen für §27 SprengG immer unter Vorbehalt abzurechnen und wenn es zu Preissteigerungen in der Gebührenordnung kommt, auch Nachforderungen zu stellen.

Ist ja fast schon so wie bei der Heizgas-Mafia von Schröder, Clement und Konsorten.

Danke

Hübi

Geschrieben

Bei unserer Waffenbehörde kostet das Ausstellen einer Importerlaubnis 10,23 Eur.

Auch wenn gleichzeitig mehrere Waffen importiert werden.

Zu Deiner Frage zur rückwirkenden Berechnung kann ich nichts sagen.

MP

Geschrieben

.....Habe mir eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Gesetzes gegönnt. Die Bestellung für die Waffen ist auch schon gen USA (Desert Eagle 50AE + 44MAG).....

Dazu eine kurze Frage:

Wenn Du Dir eine Waffee direkt aus den USA zusenden lässt, musst Du sie dann in D. beschießen lassen? Falls ja, weisst Du, was das kostet?

Geschrieben

Dazu eine kurze Frage:

Wenn Du Dir eine Waffee direkt aus den USA zusenden lässt, musst Du sie dann in D. beschießen lassen? Falls ja, weisst Du, was das kostet?

Ja, die Waffen müssen hier dann beschossen werden. Ich hab das bei dem Beschussamt in Eckernförde gemacht, war selbst vorbei gefahren und hab dann so ca. 13,-€ bezahlt. Ging alles problmlos über die Bühne. Probleme machen wohl nur Kalieber, für die sie keine Patronen da haben, aber das kann man dann telefonisch mit denen klären.

Geschrieben

Frage zur Gebührenordnung

Habe mir eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Gesetzes gegönnt. Die Bestellung für die Waffen ist auch schon gen USA (Desert Eagle 50AE + 44MAG).

Da schreibt das Amt:

Nun zur Frage:

wenn im Gebührenverzeichnis nichts hierzu steht, ist die Leistung dann nicht eher kostenlos?

Kann sich das Amt die Erhebung einer Gebühr für eine vollbrachte Leistung vorbehalten? Nach welchen Kriterien? Der Job ist doch getan. Auf was sollte das Amt warten wollen? Womöglich auf eine zukünftige Gebührenordnung, die diesen Vorgang listet? Nur eine zukünftige Gebührenordnung kann doch nicht für Leistungen der Vergangenheit angewandt werden, oder?

Wenn eine rückwirkende Berechnung möglich ist, würde ich zur Sanierung der kommunalen Haushalte vorschlagen, die Verlängerungen für §27 SprengG immer unter Vorbehalt abzurechnen und wenn es zu Preissteigerungen in der Gebührenordnung kommt, auch Nachforderungen zu stellen.

Ist ja fast schon so wie bei der Heizgas-Mafia von Schröder, Clement und Konsorten.

Danke

Hübi

In deinem Fall hat sich die Behörde eine nachträgliche Festsetzung der Verwaltugnsgebühr bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist vorbehalten. Ich weiß jetzt nicht wo du her kommst. In NRW gibt es in der Allgemeinen Gebührenordnung zum Gebührengesetz einen Tarif (30.5) für alle nicht nicht im Gesetz bzw. Verordnung aufgeführten Amtshandlungen. Es könnte sein, das die Behörde in deinem Fall davon Gebrauch machen will. Die Behörde könnte in diesem Fall, da eine konkrete Rahmengebühr nicht vorgesehen ist, unter bezug auf Tarif 30.5 die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand festsetzen und brauch nach aktueller Rechtsprechung den Aufwand noch nicht einmal ermittel sondern kann ihn schätzen. Der Sachbearbeiter ist wohl noch unschlüssig.

Ich finde das Vorgehen des Sachbearbeiters höchst unprofessionell. Wahrscheinlich hat er nicht genug zu tun!

Gruß

Joe

Geschrieben

Ich finde das Vorgehen des Sachbearbeiters höchst unprofessionell.

Weiß man nicht.

Ich habe so eine ähnliche Formulierung auch mal von einem Amt bekommen. Das hatte bei mir zwar nichts mit Waffen zu tun, aber der Fall scheint mir VErgeichbar. Zumindest war es fast zu 100% die gleiche Formulierung.

Auf Nachfrage sagte mir der dortige Bearbeiter dass da eh nichts nachkäme. Den Satz würden sie bei kleineren Anträgen immer draufschreiben, weil sie die ohne extra Gebühr abarbeiten, da das erheben der Gebühr mehr Aufwand währe als die Gebühr einbrächte. Zudem sei das ja nicht sein Geld...

Nun gäbe es aber eine Möglichkeit das jemand daraus das Recht ableite das ein viel größerer Antrag mit viel mehr Arbeitsaufwand (hier, z.B. eine Einfuhrerlaubnis für zig. Waffen, wohlmöglich sogar Gewerblich) daraus ableite das man es für ihn auch kostenlos machen müsse und auf Gleichbehandlung klagen würde. Das würde mit diesem Satz gleich im Keim verhindert.

Geschrieben

Also das erstaunt mich jetzt schon ! :o

Kennt die Behörde denn nicht Abschnitt III Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses ? :confused: Unzweifelhaft entsteht hier ein gewisser Aufwand der auch entsprechend abgerechnet werden muss. Und das nicht unter Vorbehalt bis zu einem neuen Gebührenverzeichnis oder so, sondern im Rahmen der Amtshandlung. Hierfür ermitteln die Behörden einen Stundensatz, der nach § 8 Verwaltungskostengesetz u.a. den Verwaltungsaufwand, die Sach- und Raumkosten etc. beinhaltet.

Für EU-Erlaubnisse fallen jeweils sehr niedrige 10,23 Euro an, für Drittstaaten ist hingegen (noch) nichts geregelt. In der Regel wird bei Erlaubnisscheinen für Drittstaaten eine Gebühr in der Nähe der Mindestgebühr (25,56 Euro) erhoben.

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