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IGNORED

"voruebergehende mitnahme von schusswaffen und munition aus der schweiz nach DE"


Shootist

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Geschrieben

Hm, interessanter Artikel. Ich meine aber, einen Fehler entdeckt zu haben weil ich das auch schon bearbeitet habe.

Die Genehmigung für Sportschützen aus Drittstaaten (z.B. Schweiz) wird abweichend von § 32 Abs. 1 WaffG nach § 32 Abs. 4 WaffG erteilt. Dort steht, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Zuverlässigkeit und persönliche Eignung) vorliegen müssen. Von Sachkunde- und Bedürfnisprüfung steht da nix.

Mitgenommen werden dürfen dann bis zu 6 Sportwaffen.

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