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§27SprengG zum Böllern in Bayern


Bommel

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Nachdem ich im März dieses Jahres den Lehrgang zum Böllern gemacht habe, wollte ich mir zum bestehenden §27 (Wiederladen) die Erlaubnis zum Umgang mit Böllerpulver eintragen lassen.

Im Antragsformular habe ich mir das Bedürfnis vom Verein bestätigen lassen. Der zuständige Sachbearbeiter im LRA hat mich telefonisch informiert, dass ich noch die Ausnahmegenehmigung nach dem BayImSchG nachreichen muss. Diese stellt die Gemeindeverwaltung aus. Das Telefonat mit der Gemeindeverwaltung ergab, dass es eine pauschale Ausnahmegenehmigung für die Böllergruppe des ortsansässigen Schützenvereins gibt. Die Gemeindeverwaltung sieht also keine Veranlassung eine neue Ausnahmegenehmigung auszustellen, schon gar nicht, da ich einem Schützenverein einer anderen Stadt angehöre. In diesem Verein bin ich auch der erste Böllerschütze, was also bedeutet, dass es hier noch keine pauschale Ausnahmegenehmigung gibt.

Nach Meinung des Sachbearbeiters im LRA gab es so einen Fall noch nicht und ich solle versuchen die Ausnahmegenehmigung von der Stadtverwaltung des Vereinssitzes zu bekommen.

Soweit die Geschichte, nun zu den Fragen:

(1) Muss die Ausnahmegenehmigung schon zum Antrag auf §27 vorliegen? Meinem Wissen nach muss diese zum konkreten Termin oder zur Veranstaltung beantragt werden.

(2) Welche Behörde ist für die Ausstellung dieser Ausnahmegenehmigung zuständig? Die des Wohnortes oder Vereinssitzes?

Ist denn dieser Fall wirklich so speziell oder wie war es bei anderen?

Gruß

Bommel

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Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist durchaus denkbar. Das gibt es auch in anderen Rechtsgebieten. Nur wird sich eine Behörde normalerweise damit nicht wohlfühlen, weil sehr schwer abzuschätzen ist, dass die dortigen Auflagen und Bestimmungen für alle Orte des Gemeindegebietes das abdecken, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann. So macht es einen gewaltigen Unterschied, ob auf einem großen Festplatz, am Waldrand oder in der Nähe eines Altenheimes oder dichter Wohnbebauung geböllert wird. Deshalb wird normalerweise im Einzelfall entschieden. Oder die allgemeine Ausnahme gilt nur für eine ganz bestimmte Stelle in der Gemeinde.

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