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IGNORED

Repetierflinten und SL-Flinte, 2 oder mehr Patronen


confider

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Geschrieben

Hi, ich habe einen JS und alles andere, aber in letzter Zeit bin ich etwas unsicher geworden, zum Hintergrund:

Ich besitze u.a. folgende 2 Flinten:

Benelli M2 Super 90 Slug Scope und

den Entenheger (Browning SL-flinte, 86er Lauf)

(beide ab Werk mit Magazinsperre/-begrenzung)

Die Browning ist an Werk mit einer Sperre versehen, die im Magazin max. 2 Patronen zulässt.

Ebenso bei der Benelli, wobei diese (einfach) umzuschalten ist von Selbstlade auf Repetierer.

Nun sagte mir ein Fachhändler, es sei bei dem Entenheger sehr wohl erlaubt, die Sperre zu entfernen,

um mehr Patronen zu zu laden/führen. Auf meinen Hinweis der Sperre sagte er mir, es sei ja kein

Problem, ich könne ja die Benelli mit einem Dreh auf Repetierung zurückstellen.

Hat da jemand sachlich richtiges zu? Hab ich was verpasst? Denn m.M. nach ist bei beiden die Sperre

drinzulassen.

???

Geschrieben

Frage:

1. Wie sind die Flinten in der WBK eingetragen? Steht da SLF oder RepF?

2. Was soll damit gemacht weren?

Im Fall des Sportschiessens kann die Sperre raus.

Im Fall der Jagd auf Wild sollte sie lieber drin bleiben, vor allem, wenn sie als SLF in der WBK steht.

Wenn sie als RepF eingetragen sein sollte, waere es grenzwertig, ob der Eintrag ueberhaupt sachlich richtig waere.

Also kurz gesagt: Fuer den Schiesstand Sperre raus, fuer das Revier Sperre rein und zur Hege leiber noch eine echte VSRF dazu geholt, ist billiger, als der moegliche Aerger bei Verstoss gegen §19 BJG

Geschrieben

... und noch was:

3.

Verfassungsrechtlicher Ansatz: Gleichbehandlungsgebot

Es sollte geprüft werden, ob gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot beim Verbot der Repetierflinte, bei der der Pistilengriff den Hinterschaft ersetzt, verstoßen wurde.

Die Selbstladeflinte , bei der der Pistilengriff den Hinterschaft ersetzt, ist ja nämlich weiterhin erlaubt. Dafür kann es meiner Meinung nach keinen sachlichen Grund geben.

So wie es eigentlich überhaupt keinen sachlichen Grund für das Verbot der Repetierflinte, bei der der Pistilengriff den Hinterschaft ersetzt, gibt. Die tatsächliche Gefährdungswirkung einer solchen Flinte ist objektiv geringer, als die einer Flinte mit Hinterschaft, da man mit einer Flinte, die nur über einen Pistolengriff verfügt, nicht ordentlich zielen kann. Die Kompaktheit und Führiggkeit kann auch kein Kriterium sein, da eine Flinte mit Pistolengriff und Klapphinterschaft weiterhin zu den erlaubten Gegenständen gehört.

Dieser gesetzliche Straftatbestand ist offensichtlicher Unsinn.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Bei diesem Ansatz werden die SLF mit PG dann auch verboten, aber kaum die VSRF mit PG wieder erlaubt. Tut uebrigens nichts zur Sache.

Geschrieben

@ Examiner:

Solche Waffen würde ich aus rechtlichen Gründen zur Jagd überhaupt nicht einsetzen.

... und noch was:

3.

Verfassungsrechtlicher Ansatz: Gleichbehandlungsgebot

Es sollte geprüft werden, ob gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot beim Verbot der Repetierflinte, bei der der Pistilengriff den Hinterschaft ersetzt, verstoßen wurde.

Dieser gesetzliche Straftatbestand ist offensichtlicher Unsinn.

1. Greift der Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht, wie selbst für einen Laien einfach zu erkennen ist.

2. Ist eine unsinnige gesetzliche Regelung keineswegs allein deshalb verfassungswidrig.

Geschrieben

Moin!

Richtige Antwort, aber leider im falschen Thread...

Keine Ahnung wie meine Antwort in diesen Tread gekommen ist.

In diesem jedenfalls hat sie nix zu suchen.

Im Übrigen:

Rechtlich bleibt eine auf Repetiermodus umgeschaltete Benelli Super 90 M3 eine Selbstladelangwaffe und damit muss zum befugten Schuss auf Wild das Magazin auf 2 Schuss begrenzt bleiben. Die Rechtslage ist eindeutig und gilt für jede Selbstladelangwaffe auf der Jagd.

Rechtsgrundlage §19 BJG

Gruß,

frogger

Geschrieben

Frage:

1. Wie sind die Flinten in der WBK eingetragen? Steht da SLF oder RepF?

2. Was soll damit gemacht weren?

Also beide sind als SL-Flinte eingetragen!

Zweck (dieser Anfrage): Jagd und Schiesstand.

Nachtrag:

Also ich habe vor die aktuell kurze Benelli in Mangel einer vernünftigen Verwendung mit einem langen (76+) Lauf auszustatten und jagdlich zu nutzen, dann wohl klar mit Sperre auf 2+1.

Die Browning (SL-Flinte) bleibt dann auf 2+1, ist ja wie bei Rep.-büchsen dann.

Erneute Detailfrage: Eine reine VS-Repetierflinte darf nach Euren Antworten auf mehr als 2+1 "gerüstet" werden??? Wäre das so, könne man die Benelli jagdlich nutzen, allerdings müsste die dann auf

VS-Rep.-Modus stehen bleiben, richtig? Oder geht das wegen der (leichten/schnellen) Umschaltung nicht?

Geschrieben
Dieser gesetzliche Straftatbestand ist offensichtlicher Unsinn.

Davon gibt es leider noch mehr!

Solche Waffen würde ich aus rechtlichen Gründen zur Jagd überhaupt nicht einsetzen.

Warum nicht?

zumindest in .de sind das erlaubte Waffen, wenn die Magazinsperre in der SLF montiert ist.

Die Magazinsperre ist nur "beim Schießen auf Wild" relevant, nicht aber auf dem Schießstand.

---

Tom

Geschrieben

Examer, nein, eine SLF ist weiter eine SLF, auch wen man sie wahlweise von Hand repetieren kann.

Beim Schuss auf Wild also weiterhin mit Sperre verwenden.

Und wenn eine groessere Kapazitaet benoetigt wird, eine VSRF dazukaufen.

Sonst kommt man in Konflikt mit §19 BJG

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