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IGNORED

Wie sieht eine Altdeko Änderung bei einer doppelläufigen Perkussionsflinte aus?


Manni33

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute

Ich bin neu hier und habe direkt eine wohl eher ausgefallene Frage:

Ich habe letztens 4 Altdeko Waffen angeboten bekommen.3 Karabiner bei denen das Patronenlager zu geschweißt war,also völlig legal,und eine doppelläufige Vorderlader Perkussions Flinte,die ich nicht nahm weil ich nicht weis ob die Altdeko Abäderung den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Es waren nur die Pistons entfernt und bei einem Lauf das Gewinde für das Piston zerstört.

Mir ist klar das nur ein Lauf abgeändert werden muß,denn einschüssig ist sie ja erlaubt,aber wie muß die Abänderung aussehen?

Reicht das für Altdeko aus wenn das Piston fehlt und das Gewinde zerstört ist ,oder wie wurden die sonst abgeändert in den 70er Jahren?

Würde mich über Antworten freuen

Gruß Manni

Geschrieben

Hallo und herzlich willkommen im Forum ! :)

Die Voraussetzungen zur Unbrauchbarmachung finden sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 ff. zum WaffG sowie § 9 Abs. 1 BeschussG.

In aller Regel kann die Unbrauchbarmachung nur von einer fachkundigen Person bewerkstelligt werden. Anschließend ist der unbrauchbar gemachte Gegenstand dem zuständigen Beschussamt zur Prüfung und Zulassung vorzulegen.

Geschrieben

Danke für deine Antwort.Ich habe jetzt bestimmt eine Stunde nach den von dir genannten § und Abschnitten gegoogelt ohne Erfolg.Könnet du mir eventuell einen Link posten wo ich genau nachlesen kann wie die Abänderung auszusehen hat?

Also Altdeko,nicht aktuell.

Geschrieben

Hallo Leute

Es waren nur die Pistons entfernt und bei einem Lauf das Gewinde für das Piston zerstört.

Mir ist klar das nur ein Lauf abgeändert werden muß,denn einschüssig ist sie ja erlaubt,aber wie muß die Abänderung aussehen?

Gruß Manni

Nein, eben nicht....

Mehrläufige Waffen können NICHT durch deaktivieren eines Laufes im rechtlichen Sinne zu einer "Einzelladerwaffe" mutieren. Auch wenn ein Lauf der (doppelläuigen) Waffe kaputt gemacht wäre, bliebe die Waffe Mehrlader und demnach WBK-Pflichtig. Analog-Entscheidung verschiedener Gerichte in Sachen VL-Revolver mit Mehrschusstrommel liegen in ausreichender Anzahl vor. Auch dort führte das Deaktivieren von 5 Revolverkammern (bei einem 6-Schuss-Revolver) nicht zu einer Befreiung von den erforderlichen Erwerbsgenehmigungen.

Ebenfalls wurde dies so bei VL-Revolvern mit nur einer "Einschusstrommel" entschieden.

Begründet war dies dadurch, das es eben ein "historisches Vorbild" für einen solcherart entmannten Revolver , oder aber auch keinen "Einschussrevolver" in historischer Zeit NICHT gab.

Dieses historische Vorbild ist aber Voraussetzung für die Befreiung der VL-Püster.

Steht auch irgendwo in einem Kommentar, bin aber zu hitzegeplagt das rauszusuchen.

Jedenfalls ist dann Deine doppelläufige VL-Flinte genau so zu werten, da ihr ebenfalls im (jetzigen Zustand) ein historisches Vorbild fehlt.

Ein "herausgedrehter Piston" und wegfräsen des Gewindes galt aber auch in "alter Zeit" nicht als Deko-Änderung. Ein einfacher Gewindeschneider ist allgemein gebräuchlich.....

GF

PePe

Geschrieben

Das mit den Revolvern wusste ich,dachte aber es wäre aus dem Grund das man ja die Trommel problemlos wechseln kann.

Wie sehen denn nun bei doppelläufigen Vorderladerflinten die alten und neuen Abänderungen aus?

Ich finde nichts darüber im Waffengesetz.

Geschrieben

Keiner hier der mir die Kriterien nennen kann wie sowas abgeändert wird und wurde?

Es ist ganz einfach:

Bevor also so eine Waffe "Deko"verunstaltet wird, ists doch eine "mehrläufige" Vorderladerwaffe die WBK-Pflichtig ist, oder?? Das war nach "altem" Recht so und ist es heute auch noch....

Auch wenn ich dann daran nur einen Lauf "Deko"- ändere, bleibts von ihrer Bestimmtheit her, eine mehrläufige VL-Waffe. Das heisst, nach altem und neuem Recht mussten immer beide Läufe "kastriert" werden.

Das kannste nur aus den Konferenzbeschlüssen der Beschussämter ersehen und auch in den beschussrechtlichen Vorschriften zum WaffG 1.+3. WaffVO und jetzt §9 ff Beschussgesetz (nicht Waffenrecht).

PePe

Geschrieben

Ja ,das mit beiden Läufen ist nun bei mir angekommen,meine Frage ist immer noch WIE sie abgeändert werden müssen nach aktuellem Recht und wie sie nach altem abgeändert wurden.

Also,was wird verschweisst,wie viele Löcher gebohrt und wo welche Stifte gesetzt.

Ich finde diese Kriterien im Waffengesetz für alle möglichen Waffen,aber nicht für Vorderlader.

Geschrieben

Ja ,das mit beiden Läufen ist nun bei mir angekommen,meine Frage ist immer noch WIE sie abgeändert werden müssen nach aktuellem Recht und wie sie nach altem abgeändert wurden.

Also,was wird verschweisst,wie viele Löcher gebohrt und wo welche Stifte gesetzt.

Ich finde diese Kriterien im Waffengesetz für alle möglichen Waffen,aber nicht für Vorderlader.

Auch einfach:

Als wbk-pflichtige Langwaffe gelten die Vorschriften für diese:

Also (Patronenlager verschweisst, mangels Patronenlager, da VL: (beide) Zündkanalöffnungen mit Stahlstift bündig verschlossen und verschweisst),+

die für Langwaffen gültigen 6 ominösen kalibergrossen Löcher -oder vergleichbare Änderungen/Schlitze/ Langschlitz 4mm bis zur Mündung) , davor Stahlstift quer zur Laufrichtung.

Ohne Gewähr, falls es denn Altdeko wäre (was es ja definitiv nicht ist) hätte wahrscheinlich die Verschweissung beider Pistonöffnungen gereicht, da sich ja dann zwar noch was in Vorderladerart laden liess, aber auf keinen Fall mehr eine Zündung hätte erfolgen können.

Deshalb auch alte VL IMMER auf noch evtl. steckende Ladungen überprüfen!!! Gerade bei Dir in der Nähe gabs einen Teppich und arab.Antiquitätenhändler bei dem es genau deswegen einen solchen Unfall gab. Allerdings wars da ne Steinschloss. Da war ein Lauf noch geladen und ein Kunde spielte damit und schoss einen anderen Kunden an.....das Ding war garantiert 50-60 Jahre unbenutzt!!!

GF

PePe

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