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IGNORED

Muster: Antrag auf Feststellungsbescheid für das Überlassen von Pistolen und Revolvermunition an Jahresjagdscheininhaber


frosch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

@alle, für die so etwas interessant ist

Der Antrag kann auch etwas umformuliert werden, wenn man nicht überlassen, sondern nur erwerben möchte. Das kriegt Ihr doch sicher dann selber hin...

Gruß,

frogger

Anschrift -Absender-Ort-Datum

Antrag auf Erlaß eines waffenrechtlichen Feststellungsbescheides.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich einen waffenrechtlichen Feststellungsbescheid.

Mein berechtigtes Interesse an dem beantragten Feststellungsbescheid ergibt sich daraus, daß ich Patronenmunition bestimmten Kalibers, die in der Tabelle 3 der Tabellen der Anlage I der Maßtafeln für

Handfeuerwaffen und Munition der dritten WaffVo zum alten Waffengesetz als Revolvermunition (Tabelle 3a) oder Pistolenmunition (Tabelle 3b) definiert ist, an Inhaber eines gültihgen Jahresjagdscheines nach §15 BJG überlassen möchte.

Es soll festgestellt werden, daß bestimmte Pistolen- und Revolverpatronen von mir an Inhaber eines güligen Jahresjagdscheines nach §15 BJG überlassen werden dürfen und die Erwerber der Munition diese auch erwerben dürfen, wenn diese Pistolen- und Revolverpatronen auch zur jagdrechtlich zulässigen Verwendung aus Langwaffen geeignet sind. Eine nicht abschließende Aufzählung der betroffenen Patronen ist in der Anlage enthalten. Der Jahresjagdscheininhaber muß dabei nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für eine Langwaffe oder einer Langwaffe in Verbindung mit einem Fangschußgeber oder einer Reduzierhülse eingerichtet für die in Frage stehenden Pistolen- und Revolverpatronen sein, da er sich diese jederzeit von seinem Bedürfnis umfassten Zweck auch waffenrechtlich zulässig ausleihen kann.

Rechtsgrundlage: §13 Abs 5 WaffG

...

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz

1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der

jeweiligen Fassung verboten ist.

...

Der hier verwendete Begriff "Munition für Langwaffen" ist in der 3. WaffVo zum alten Waffengesetz nicht definiert und in den Tabellen der Anlage I der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition der 3. WaffVo zum alten Waffengesetz nicht enthalten. Der Gesetzgeber hätte, wenn es gewollt gewesen wäre, direkt auf die Tabellen der Anlage I der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition der 3. WaffVo zum alten Waffengesetz verweisen können. Davon hat er zB beim Verbot für Kleinschrotmunition (WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste 1.5.6) auch explizit Gebrauch gemacht. "Munition für Langwaffen" ist also ein waffenrechtlicher Oberbegriff, der sämtliche Munition umfasst, die beschußrechtlich zulässig aus Langwaffen verschossen werden kann. Und der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines darf "Munition für Langwaffen" erwerben, wenn diese nicht nach dem BJG verboten ist. §19 BJG wiederum, welcher die Verbote des BJG enthält, kennt keine sachlichen Verbote für Munition (Die dort aufgeführten Beschränkungen für Büchsenmunition und zum Fangschuß hinsichtlich der Mindestenergien und Kaliber gelten nur für den Schuß auf bestimmte Wildarten). Es greift also hinsichtlich des BJG keine Einschränkung des Umfanges der "Munition für Langwaffen", die durch den Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden darf.

Als Gegenbeispiel sei das Kaliber .455 Webley genannt, welches auch in der Tabelle 3a aufgeführt ist. Dieses Kaliber kommt nach meinem Wissensstand nur in Kurzwaffen zur Verwendung und dürfte somit nicht von einem Jäger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.

Mit freundlichen Güßen,

Unterschrift

-Anlage

Nicht abschließende Aufzählung von Pistolen- und Revolverpatronen, die zur jagdlich zulässigen Verwendung aus Langwaffen geeignet sind und von einem Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden dürfen. Ein Beispiel zur Verwendung in einer Langwaffe und ein möglicher zulässiger jagdlicher Verwendungszweck ist ebenfalls angegeben:

6,35 Browning

Waffe: Flinte Cal 12 in Verbindung mit Lothar-Walther Fangschußgeber Cal 6,35 Browning;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Fangschuß auf Klein- und Raubwild.

7,65 Browning

Waffe: Repetierbüchse Cal 30-06 in verbindung mit Lothar-Walther Reduzierhülse Cal 7,65 Browning ;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Fangschuß (E0 > 200 Joule)

.32 S&W long

Waffe: Repetierbüchse Cal 8*57I in verbindung mit Lothar-Walther Reduzierhülse Cal .32 S&W long;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Fangschuß (E0 > 200 Joule)

.32 H&R Mag.

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .32 H&R Mag;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

9mm Luger

Waffe: Selbstladebüchse Marlin Cal 9mm Luger;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.357 Magnum

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .357 Magnum;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.38 Spezial

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .357 Magnum;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.40 S+W

Waffe: Selbstladebüchse Ruger Cal .40 S+W;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.44 Special

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .44 Magnum;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.44 Magnum

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .44 Magnum;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- , Raub- und Rehwild.

.45 ACP

Waffe: Selbstladebüchse Marlin Cal .45 ACP;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.45 Colt

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .45 Colt;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.454 Casull

Waffe: Repetierbüchse Puma Cal .454 Casull;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- und Raubwild.

.475 Linebaugh

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .475 Linebaugh;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- , Raub- und Rehwild.

.480 Ruger

Waffe: Repetierbüchse Marlin Cal .475 Linebaugh;

jagdlich zulässiger Verwendungszweck: Jagd auf Klein- , Raub- und Rehwild.

WaffG 2002 § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu

Jagdzwecken

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im

Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur

Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in

der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist

(Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines

Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.

1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei

Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach

Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die

Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch

den Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen

nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz

1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der

jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und

Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder

zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im

Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis

führen.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 10

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird

eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur

für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen

einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die

Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen

Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der

Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und

führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der

Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten

Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die

Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Geschrieben

Dazu muss sie der Verfasser unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation freigeben. (siehe auch WaffenWiki:Lizenzbestimmungen) Am besten stellt er sie dort selber hinein, oder macht das hier deutlich.

So sei es denn:

Es mag ein jeder, bedacht durch meine durch nichts zu übertreffende Großzügigkeit, sich diese Texte zu den "Anträgen für einen Feststellungsbescheid" zu eigen machen. Er darf sie in die Welt hinaus tragen, verändern, ausdrucken (und sei es zur Herstellung von Klopapier), verkünden und auch sonst in jeder nur erdenklichen Art sich nutzbar machen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

So sei es denn:

Es mag ein jeder, bedacht durch meine durch nichts zu übertreffende Großzügigkeit, sich diese Texte zu den "Anträgen für einen Feststellungsbescheid" zu eigen machen. Er darf sie in die Welt hinaus tragen, verändern, ausdrucken (und sei es zur Herstellung von Klopapier), verkünden und auch sonst in jeder nur erdenklichen Art sich nutzbar machen.

Gruß,

frogger

:gutidee::appl::appl::appl:

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