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Überschreibung einer Waffe an Familienangehörigen und Betreuer


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Geschrieben

Ich habe einmal eine Frage, die sich im Freundeskreis ergeben hat. Eine gute Bekannte von mir befindet sich nun in dieser Situation.

Die Mutter der Freundin ist in ein Seniorenheim gekommen, und ist pflegebedürftig.

Meine Freundin (ihre Tochter) ist vom Familiengericht als Betreuerin bestellt.

Die Mutter besitzt eine Waffe (ich glaube es ist ein alter Revolver), die sie nun auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr haben kann.

Was passiert nun mit der Waffe ? Sie befindet sich im Moment noch in der ETW der Mutter, die aber demnächst verkauft werden soll.

Kann meine Freundin sie überschrieben bekommen (Tochter, bestellte Betreuerin, wohl auch künftige Erbin, aber sie hat kein bestimmtes Bedürfnis, und der Erbfall ist ja auch noch nicht eingetreten), oder muß der Revolver eingezogen werden ?

Hat jemand hierzu Erfahrungen oder Kenntnisse, wie so etwas gehandhabt wird ?

Geschrieben

Bin zur Zeit in einem ähnlichen Fall Beteiligter.

Hier ist so vorgegangen worden:

Zunächst wird die Waffe einem Berechtigten zur sicheren Verwahrung nach § 12 Abs.1 Nr.1b vorübergehend überlassen. Vielleicht hast du eine WBK, dann wäre dies kein Problem. Damit ist zunächst die Kuh (äh..Waffe...) vom Eis.

Nächstes Problem ensteht, wenn die zuständige Behörde vom Zustand der Pflegebedürftigen Kenntnis erlangt und die WBK wideruft, ist bei uns so passiert. Wir haben dann der Behörde klargemacht, dass die Waffen verkauft werden sollen und so lange sicher bei einem WBK Inhaber verwahrt werden. Die Behörde hat dem zugestimmt, mit Fristsetzung.

Was das Erben betrifft, und ob ein Erbfall in Sinne des 20 WaffG vorliegt, klär das mit der Behörde vor Ort, wenn dir die Entscheidung nicht passt, sprich mit einem Anwalt, die Handhabung dieser Erbfälle im Waffenrecht ist m.E. äusserst unterschiedlich. Vielleicht hat da jemand noch konkrete Entscheidungen parat.

Wenn deine Freundin nicht ein besonderes Interesse an dem Revolver hat und er nicht ein besonderes Erinnerungsstück ist, würd ich dei Waffe eher verkaufen, als mich mit den Behörden rumzuärgern.

Geschrieben

Grundsätzlich kann über kurz o. lang davon ausgegangen werden, dass die Waffe einem Berechtigten überlassen werden muss.

"Üblicherweise" einem Waffenhändler, sollte man für den Revolver keinen Käufer finden.

Geschrieben

Moin,

in meinen Augen kann und muss die Behörde die WBK Widerrufen, wenn der WBK-Inhaber geistig nicht mehr in der Lage ist die Waffe sicher zu nutzen. Das die Behörde aber den Verkauf der Waffe - sprich das Aufgeben des Eigentums - verlangt ist in meinen Augen nicht mit dem GG zu vereinbaren. In meinem Augen kann die Behörde nur die dauerhafte Überlassung der Waffe an einen Berechtigten fordern, bis entwerd der ehemalige Besitzer wieder Gesund ist oder der tatsächliche Ebrfall eintritt. Möglicherweise kann auch die Betreuerin eine WBK erhalten.

Was sagen denn unsere SBs oder Anwälte dazu?

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