Angel Posted February 19, 2006 Posted February 19, 2006 Auszüge aus dem WaffG § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel 1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und 2. unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) [....] Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht [....] (2) [....] Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen .... Ich verstehe das leider nicht, was sollen mir diese Worte sagen? Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. Muss ich eine Waffe in diesem Fall erst eintragen, wenn ich sie länger als 3 Monate behalte oder muß ich die Waffe in jedem Falle eintragen, lediglich nicht nicht binnen 14 Tagen, sondern erst nach 3 Monaten den Erwerb melden? Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe für weniger als 3 Monate behalte und sie an den Überlasser zurückgebe? Muß ich die nicht eintragen? Was ist zu tun, wenn ich die Waffe innerhalb der 3 Monate nicht an den Überlasser sondern an einen anderen Berechtigten überlasse, muß ich das dann eintragen? Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe für mehr als 3 Monate behalte und sie später dem Überlasser zurückgebe? Muß ich diesen Vorgang in meine WBK eintragen? Würde dies dann nicht bedeuten, dass der Überlasser seine Waffe waffenrechtlich erst bei sich austragen lassen müsste um sie dann später wieder erwerben zu müssen (Bedürfnis, Voreintrag, Gebühren +++)? Oder bin ich total falsch gewickelt? Was soll mir dieser Satz eigentlich sagen? Kann mir das jemand erschliessen. Ich kann es nicht. Angel
Gromit Posted February 19, 2006 Posted February 19, 2006 erst eintragen, wenn ich sie länger als 3 Monate behalte So steht's geschrieben... Gruß Gromit PS: Link
Angel Posted February 19, 2006 Author Posted February 19, 2006 So steht's geschrieben... Gruß Gromit PS: Link Gromit, die Frage stellt sich meiner Meinung nach wie folgt: Normal (§10) ist der Erwerb binnen 14 Tagen schriftlich anzeigen. §18 besteht innerhalb der ersten 90 Tage gar keine Eintragepflicht – oder nur keine 14tägige sondern stattdessen eine 90 tägige Frist der schriftlichen Anzeige beim Amt?
Angel Posted February 19, 2006 Author Posted February 19, 2006 Bist du mal dem Link gefolgt? Gruß Gromit Ja, aber auch dort finde ich keine Antworten auf meine Fragen.
Lobbyist Posted February 20, 2006 Posted February 20, 2006 Ja, aber auch dort finde ich keine Antworten auf meine Fragen. Bei Gesetzeslektüre hilft es, sich einfach am Wortlaut zu orientieren und "mathematisch logisch" vorzugehen. Also: 1.) §10, 1, 4 findet bei der Sachverständigen-WBK keine Anwendung, wenn der Besitz keine drei Monate erfolgt. Das heißt, es gibt in diesem Fall keine Zweiwochenfrist zur Anmeldung. 2.) Findest Du im Waffengesetz irgendeine andere Frist, die ersatzweise z.B. speziell für rote WBKs gilt? Antwort: Nein. Also gilt nicht nur keine Frist, sondern Du mußt den Erwerb überhaupt nicht mehr anzeigen! 3.) Behältst Du die Waffe doch länger als 3 Monate, gilt auch die Ausnahme nicht. Eigentlich kannst Du also nicht nach 2 Monaten die Waffe eintragen lassen. Ich habe das damals meiner Sachbearbeiterin so erklärt, daß ursprünglich geplant war, die Waffe nicht länger als 3 Monate zu besitzen; als dann doch klar war, daß ich sie dauerhaft besitzen möchte, habe ich es dem Amt gemeldet.
Gromit Posted February 20, 2006 Posted February 20, 2006 Danke für die Antwort... ich kam nicht dazu... Eigentlich kannst Du also nicht nach 2 Monaten die Waffe eintragen lassen. Das sehe ich allerdings nicht so... es steht: "Länger als drei Monate ausgeübt wird" und nicht 'ausgeübt werden soll'... Gruß Gromit
Guest BSE1911 Posted February 20, 2006 Posted February 20, 2006 Angel, Du sprichst mir aus der Seel Auszüge aus dem WaffG Ich verstehe das leider nicht, was sollen mir diese Worte sagen? Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. Muss ich eine Waffe in diesem Fall erst eintragen, wenn ich sie länger als 3 Monate behalte oder muß ich die Waffe in jedem Falle eintragen, lediglich nicht nicht binnen 14 Tagen, sondern erst nach 3 Monaten den Erwerb melden? Mein Amt meint, ich müsse die Waffen auf jeden Fall eintragen, nur erst später das Heftchen vorlegen. Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe für weniger als 3 Monate behalte und sie an den Überlasser zurückgebe? Muß ich die nicht eintragen? Ich bilde mir ein, dann darf man sie nicht eintragen, denn sonst müsste sie der Überlasser vorher bei sich austragen lassen um sie später wieder zu erwerben. Was ist zu tun, wenn ich die Waffe innerhalb der 3 Monate nicht an den Überlasser sondern an einen anderen Berechtigten überlasse, muß ich das dann eintragen? Mein Amt vertritt mittlerweile die Auffassung, dass ich die Waffe überhaupt nicht an andere überlassen dürfe, sondern lediglich retournieren, da ich ja sonst ein Händler sei. Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe für mehr als 3 Monate behalte und sie später dem Überlasser zurückgebe? Muß ich diesen Vorgang in meine WBK eintragen? Würde dies dann nicht bedeuten, dass der Überlasser seine Waffe waffenrechtlich erst bei sich austragen lassen müsste um sie dann später wieder erwerben zu müssen (Bedürfnis, Voreintrag, Gebühren +++)? Meiner Meinung nach ist in solch einem Fall die ganze Eintragerei quatsch, denn ein legaler Waffenbesitzer kann seine Waffe auch zur Bearbeitung (Verschönerung) für mehr als 3 Monate dem Graveur seines Vertrauens überlassen. Und welcher Graveur hat schon eine Erlaubnis nach §21 oder 'ne Rote oder überhaupt eine WBK. Ich bin mir auch nicht sicher. Habe lustige Diskusionen mit meinem Amt in dieser Sache. Sehe zwischenzeitlich auch nicht mehr klar. Würde mich auch über konkrete Antworten zu Deinen Fallstudien freuen. Gut Schuß, mit den Waffen auf Deiner Roten, aber ja nicht schießsportlich, denk an das zugrundeliegende Bedürfnis BSE1911
Lobbyist Posted February 20, 2006 Posted February 20, 2006 Das sehe ich allerdings nicht so... es steht: "Länger als drei Monate ausgeübt wird" und nicht 'ausgeübt werden soll'... Gruß Gromit Das ist ja meiner Meinung nach genau das Problem. Wenn ich eine Waffe in Besitz nehme und nach zwei Monaten beschließe, sie länger als drei Monate in meinem Besitz zu belassen, dann gilt nach Wortlaut des Gesetzes eigentlich die Ausnahme nicht mehr. Denn es "wird ja länger als drei Monate ausgeübt". Das heißt, für mich gilt §10 eben doch und ich hätte sie nach zwei Wochen eintragen lassen müssen. (Was ich ja rückwirkend nicht mehr kann). Meiner Meinung nach ein Absurdum der Regelung.
Angel Posted February 28, 2006 Author Posted February 28, 2006 Leider habe ich bisher noch keine (für mich verständliche oder klare) Antwort auf meine Frage erhalten. Versuche ich es daher so rum: 1. Muß ich eine Waffe eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von weniger als 3 Monaten erhalte, um sie innerhalb dieser Zeit an den Überlasser zu retournieren? 2. Muß ich eine Waffe eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von mehr als 3 Monaten erhalte, um sie dannach an den Überlasser zu retournieren? 3. Muß ich eine Waffe eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von weniger als 3 Monaten erhalte, um sie innerhalb dieser Zeit an einen anderen Berechtigten zu überlassen? 4. Muß ich eine Waffe eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von mehr als 3 Monaten erhalte, um sie im Anschluß an einen anderen Berechtigten zu überlassen? Eine Antwort mit Begründung würde mich freuen. Angel sagt Danke.
Gromit Posted February 28, 2006 Posted February 28, 2006 eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von weniger als 3 Monaten erhalte Nein... Vorraussetzung ist allerdings eine rote WBK, die den Erwerb von Waffen jeder Art erlaubt. eintragen, die ich zu einer geplanten Begutachtung von mehr als 3 Monaten erhalte Ja... (Begründung erübrigt sich, da § 18 nur bei weniger als drei Monaten eine Ausnahme zuläßt) innerhalb dieser Zeit an einen anderen Berechtigten zu überlassen? Der §18 sieht eine Rücküberlassung an den ursprünglichen Besitzer nicht zwingend vor, folglich ist es Möglich. von mehr als 3 Monaten erhalte, um sie im Anschluß an einen anderen Ja... Gruß Gromit
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