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IGNORED

Wiederlader und Schießstätte


Pepsus

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Geschrieben

Hallo zusammen!

Also zuerst einmal: Ich bin (noch) kein Wiederlader und selbst wenn, würde ich wohl nicht auf die Idee kommen.

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist bekanntlich ja nur auf dem eigenen Grund und mit <7,5 Joule und <F> zulässig.

Nun lese ich hier §27 des WaffG:

1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Soweit nicht neues... Aber in Absatz 2 steht dann folgendes:

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Wenn ich das richtig sehe, ist ein Wiederlader doch rechtlich gesehen ein Munitionshersteller. Kann man dann kurzerhand seinen Keller zur "Schießstätte" erklären? Erlaubnis ist dafür ja anscheinend nicht erforderlich... Und wie intensiv ich meine selbstgebaute Munition teste, ist doch meine Sache.

Nach öfterem Nachdenken kann ich keinen Haken an der Sache erkennen... Aber irgendwie kann ich das doch nicht ganz glauben. Also wenn ich hier Unfug verzapfe (was ich vermute), dann klärt mich doch bitte über meinen Denkfehler auf! :D

Viele Grüße,

Stefan

Geschrieben

Der einzige Punkt, den ich noch gefunden habe, wäre §12 AWaffV:

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen.

Allerdings, wie will mir die Behörde die Erlaubnis zum Betrieb entziehen, wenn ich gar keine Erlaubnis benötige?

Weder in WaffG noch AWaffV wird zwischen gewerbsmäßiger und nicht-gewerbsmäßiger Herstellung unterschieden...

Geschrieben

Ein Wiederlader ist kein Munitions hersteller .

Er stellt keine Hülsen her, keine Geschosse, keine ZH ect.

Er lädt wieder unter Verwendung von teils gebrauchten MunitionsKOMPONENTEN und teils neuen erlaubnisfreien Komponenten.

Im DEVA-Buch (z.B) ist das genauer erklärt. Einfach mal nachlesen oder in einen Kommentar zum SprengG schauen.

PS: Auch ein gewerblicher WIEDERLADER bleibt Wiederlader und wird kein Hersteller.

Der Hersteller hat eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und nicht, wie der Wiederlader, eine Erlaubnis nach § 27 SprengG.

Weder in WaffG noch AWaffV wird zwischen gewerbsmäßiger und nicht-gewerbsmäßiger Herstellung unterschieden...

Falsches Gesetz!

Die HERSTELLUNG von Munition unterliegt dem SprengG, die FERTIGE Munition dem WaffG.

Sieht auch Thread über "Besitzerlaubnis" von selbst Wiedergeladener Munition (z.b. in einem Kaliber für die man keine Erwerbserlaubnis nach dem WaffG hat).

Geschrieben

§27 SprengG

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Sicher baut der Wiederlader nicht die Einzelteile, aber beim Zusammenbau wird doch der Gegenstand "Munition" erzeugt bzw. hergestellt.

Aber wenn das allgemein anders interpretiert wird...

Danke für die Antwort! :icon14:

Geschrieben

§27 SprengG

Sicher baut der Wiederlader nicht die Einzelteile, aber beim Zusammenbau wird doch der Gegenstand "Munition" erzeugt bzw. hergestellt.

Aber wenn das allgemein anders interpretiert wird...

Danke für die Antwort! :icon14:

Liesmal nach meinem Editieren.

Ausserdem wird das nicht "interpretiert" sondern ist in "Begriffsbestimmungen" (ebenfalls SprengG) geregelt .

der dabei hergestellten Munition

Einfach § 7 SprengG mit § 27 SprengG vergleichen.

Geschrieben

Also deine Quellenhinweise sprechen meiner Meinung nach alle für meine Sicht der Dinge. B)

Allerdings hab ich jetzt in der SprengVwV dies hier gefunden:

Das Verwenden ist der bestimmungsgemäße Verbrauch explosionsgefährlicher Stoffe, [...]

Zum Verwenden gehören auch die Vorbereitungsarbeiten zum bestimmungsgemäßen Verbrauch von explosionsgefährlichen Stoffen, wie Fertigen von Schlagpatronen

Vorausgesetzt, dass mit Schlagpatronen wirklich das gemeint ist, was ich denke, dann gibt es doch die eigentliche Herstellung von "Munition" nicht. Auch nicht gewerbsmäßig... Das Pulver und die Zündhütchen werden nach SprengG -hergestellt- und dann für den Zusammenbau zu Patronen -verwendet-.

Aufgrund meiner fehlenden Wiederladerfachkunde möchte ich es aber auch dabei belassen. Ohne Frage hast du da mehr Ahnung als ich! :s75:

Viele Grüße,

Stefan

Geschrieben
Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Und dann kann und wird die zuständige Behörde Auflagen erteilen, wie z.B. ein Gutachten eines SSV ist beizubringen, die Anlage hat den Schießstandrichtlinien zu entsprechen usw etc

Also landet man dann auch genau dort, wo jeder andere (Verein, gewerblicher Standbetreiber, oder auch jede andere Person, die sich einen eigenen Stand leisten kann und will) startet. Volles Programm.

Gut Schuß,

BSE1911

Geschrieben

Aufgrund meiner fehlenden Wiederladerfachkunde möchte ich es aber auch dabei belassen. Viele Grüße,

Stefan

Ist aber wirklich so.

Steht im DEVA-Buch und lernst im Kurs.

Das Buch kann ich leider momentan nicht abschreiben weil ich es verliehen habe und meine Kursunterlagen bin ich zu faul zum suchen. Die waren aber auch nicht halb so genau und gut.

Geschrieben

In der Kommentierung zum § 27 WaffG wird neben den richtigen vorhergenannten Erläuterungen auch näher auf den Begriff "Erprobung" eingegangen. Hersteller von Schusswaffen und Munition unterziehen ihre Produkte im Verlaufe des Fertigungsprozesses häufig verschiedenen Prüfungen auf Funtion und Haltbarkeit. In diesen Fällen wird auf kurze Distanz in ein Medium geschossen, ohne dass dabei eine Schießstätte wie beim sportlichen oder jadglichen Schießen benutzt wird.

Außerdem gelten für die Erprobung von Waffen- und Munitionsherstellung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften.

Außerdem sorgt die Anzeigepflicht ggü. der Behörde in der Folge sicherlich für ein kostspieliges Vergnügen, denn auch, wenn durch die Ausnahmeregelung Deine Schießstätte nicht der Regelüberprüfung nach § 12 AWaffV unterliegt, könnte die Behörde auf den Gedanken kommen, gem. § 9 Abs. 3 WaffG Anordnungen zu treffen und Auflagen zu erteilen, die Dir u.U. den gleichen Umstand bereiten, wie eine "nomale" Schießstätte.

Mittlerweile dunkler Gruß aus dem Norden...

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