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IGNORED

Definition "Sportschießen" bzw. "sportl. Schießen"


Peter K

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
woher weißt Du, dass das keine Owi ist?

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Alle WaffG-OWIs sind erschöpfend in § 53 WaffG aufgeführt. Die Staftaten übrigens in §51 & § 52.

Geschrieben
AWaffV § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.  die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und

    Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen

    dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses

    erfolgt,

2.  geschossen wird

    a)  auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

    b )  im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit

        Schusswaffen (§ 22),

    c)  zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

    d)  in der jagdlichen Ausbildung, oder

3.  es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Geschrieben
AWaffV § 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung

    veranstaltet oder an ihr teilnimmt,

2.  entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,

3.  entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten

    Voraussetzungen nicht überwacht,

Geschrieben

391573[/snapback]

(*grins*)

oder

3.  es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

(ohne jetzt eine Diskussion über Schulbildung im Osten, Westen, bestimmten Bundesländern oder zu verschiedenen Zeiten vom Zaune brechen zu wollen - aber dieser Paragraph ist logisch und grammatikalisch absolut eindeutig - ist keine "vom Schießsport ausgeschlossene Waffe" im Spiel (§6 (1) AWaffVO), brauchst du dich nicht sklavisch an die SpO zu halten. Ist sie jedoch vom Schießsport ausgeschlossen, kann man auch nicht nach SpO schießen. :angry2: Tut mir ja leid, aber wenn der Entwurfsverfasser sowas geschrieben hat, muß das ja stimmen, der hat ja das Abitorium besucht und viele Silvester studiert... :D )

Geschrieben
(*grins*)

391575[/snapback]

stimmt ja... Das heisst im klartext:

JEDE noch so unsinnige schiessübung, die nichts mit sportlichem schießen zu tun hat, ist per se erlaubt, sofern nur zum sportlichen schießen zugelassene Waffen verwendet werden?

Das wäre ja zu schön, um war zu sein :huh:

Geschrieben
stimmt ja... Das heisst im klartext:

JEDE noch so unsinnige schiessübung, die nichts mit sportlichem schießen zu tun hat, ist per se erlaubt, sofern nur zum sportlichen schießen zugelassene Waffen verwendet werden?

:D Es ist keine OWI. :D

Geschrieben
Uli,

... Der "Laufende Keiler" war eine offizielle DSB-Disziplin. Der "Laufende Keiler" wurde abgeschafft und die "Laufende Scheibe" eingeführt. Das bedeutet, dass jemand der eine Waffe für den "Laufenden Keiler" hatte eigentlich keine (sportliche) Disziplin mehr hatte und eigentlich nicht mehr "Sportschütze" war ....

391101[/snapback]

Da die Disziplin "laufende Scheibe" von der Durchführung identisch ist mit der Disziplin "laufender Keiler" und diese durch "laufende Scheibe" ersetzt wurde bleiben Bedürfnis und Sportschützeneigenschaft bestehen, da die Waffen sich nicht unterscheiden und die Disziplin sich lediglich durch den Namen und die Ausführung des Zieles unterscheiden. Diese Namensänderung ist sowieso Schwachsinn. "Tontaubenschießen" ist ja auch pfui. Ich warte nur noch darauf, daß Jäger nicht mehr auf Rehe und Wildsauen schießen, sondern auf "Lebensmittelvorstufen" oder "nachrungstechnische Halbfabrikate" Ein Jagdschein heisst dann vielleicht nicht mehr Jagdschein sondern "Genehmigung zur Beschaffung von Rohmaterial zur Erzeugung von nahrungstechnisch verwertbaren Erzeugnissen und zur umweltschoneneden Bestandsregulierung der Fauna in ökologisch gefährdeten Gebieten"

Man schießt ja nicht auf Tiere - nicht auf echte und nicht auf solche aus Pappe.

Gruß

Klaus

Geschrieben

und ich dachte immer das sportschiessen, sportschiessen heisst weil man nach dem schiessen sooo schwitzt beim fegen des standes....

"duck und wech"

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