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IGNORED

Waffenrechtliche "Würdigung" eines Kriseneinsatzes


Lobbyist

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich habe ein etwas delikates Problem. In uns vorliegenden Bewerberunterlagen eines Deutschen findet sich das Zeugnis einer kroatischen Regierungsorganisation, die eine irgendwie geartete Beteiligung an den Auseinandersetzungen 1994/95 nicht ausschließbar machen.

In unserer Abteilung berufen wir uns regelmäßig auf WaffG §12, Abs. 3.a) (Ausnahme der Erlaubnispflicht aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses). Das setzt nach Rechtsprechung voraus, daß sich der Arbeitgeber "regelmäßig der waffenrechtlichen Eignung" des Arbeitnehmers versichert, was ja auch nachvollziehbar ist.

Jetzt meine Fragen:

- Ich meine mich zu erinnern, daß das Bundesrecht bezüglich der Teilnahme an ausländischen Auseinandersetzungen enge Regeln definiert. In welchem Gesetz steht das?

- Könnte eine solche Teilnahme waffenrechtlich relevant sein, bzw. ist der Verpflichtung des Arbeitgebers z.B. dadurch Genüge getan, daß er sich einfach einen BZR-Auszug vorlegen läßt? Dürfen wir das verlangen?

Grüße, L.

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Wehrdienst in fremden Streitkräften

Wer freiwillig in fremde Streitkräfte eintreten will, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

der Verteidigung. Die Zustimmung zum Eintritt wird in der Regel nur Deutschen und deutschen

Doppel-/Mehrstaatlern erteilt, die sich ständig im Ausland aufhalten oder dorthin auswandern wollen.

Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leistender Wehrdienst bedarf keiner

Zustimmung. (§ 8 Abs. 1 WPflG).

Ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung und ohne eine Zustimmung nach § 8 in die

Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die

deutsche Staatsangehörigkeit, außer er ist dazu auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages

berechtigt. (§ 28 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall Wehrdienst oder anstelle des

Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst in fremden Streitkräften ganz oder teilweise auf den

deutschen Wehrdienst anrechnen. Die Anrechnung soll erfolgen wenn der Dienst aufgrund

gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist oder das Bundesministerium der Verteidigung einem

freiwilligen Dienst zugestimmt hat. (§ 8 Abs. 2 WPflG)

Die Entscheidung über Zustimmung und Anrechnung hat das Bundesministerium der Verteidigung

dem Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen (Adresse s.o.).

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,

insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Quelle: http://www.malaga.diplo.de/de/04/Konsulari...perty=Daten.pdf

Im StGB habe ich nichts Entsprechendes gefunden (außer : Verbot der Anwerbung, §109h)

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Quelle: http://www.malaga.diplo.de/de/04/Konsulari...perty=Daten.pdf

Im StGB habe ich nichts Entsprechendes gefunden (außer : Verbot der Anwerbung, §109h)

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Danke, das hilft mir. Da ich allein aufgrund der Unterlagen keinen Anhaltspunkt dafür habe, daß er regulär bei den Streitkräften gearbeitet hat, sollte es auch waffenrechtlich keine Bedenken geben.

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  • 2 Wochen später...

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