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Lizenz zum Töten?


BUum !

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Geschrieben
Moin,

ist zwar schon ein paar Tage alt ..aber trotzdem.

Lesen

Was soll amn davon halten  :blink:

Gruß BUum !

344108[/snapback]

Es wäre hilfreich wenn man mal eine Übersetzung mit amtl. Kommentar des Gesetzes lesen könne.

Vor einigen Tagen ging das schon mal durchs Netz, da konnte man annehmen sie hätten den deutschen § 32 abgeschrieben.

Karl

Geschrieben

Bevor die "üblichen Verdächtigen" jetzt wieder zum leidenschaftlichen America-bashing :bud: (oder zur nicht minder leidenschaftlichen Verteidigung) ausholen...hier der Text des House-Bills (Gesetzentwurf).

Habe versucht, mich so weit als möglich am Wortlaut zu halten - das klingt natürlich holpriger, als eine freiere Übersetzung. Enjoy.

Text (ausschließlich des Kopfes)

„Da die gesetzgebende Körperschaft es für angemessen hält, dass rechtstreue Bürger sich, ihre Familien, und Dritte ohne Furcht vor Strafverfolgung oder zivilrechtliche Folgen, weil sie zur Verteidigung ihrer selbst oder Dritter handelten, gegen Eindringlinge und Angreifer schützen,

und

Da die Burg-Doktrin als alt hergebrachte Regel des Allgemeinen Rechts feststellt, dass das Heim einer Person ihre Zuflucht ist,

und

Da Absatz 8 des ersten Artikels der Verfassung des Bundesstaates das Recht der Bürger, zu ihrer Verteidigung Waffen zu führen, verbürgt,

und

Da Personen, die in diesem Bundesstaat leben oder ihn besuchen, das Recht genießen, in ihren Häusern oder Fahrzeugen unbehelligt zu bleiben,

und

Da von keiner Person und keinem Verbrechensopfer verlangt werden kann, ihre Sicherheit einem Straftäter auszuliefern, und auch von keiner Person und keinem Opfer verlangt werden kann, im Angesicht eines Angriffs oder Einbruchs grundlos zurückzuweichen,

Möge nun also die gesetzgebende Körperschaft des Staates Florida bestimmen:

Paragraph 1:

Paragraph 776.013 des Gesetzbuches des Staates Florida, wird mit dem Wortlaut erlassen:

776.013 Schutz des Heimes, Gebrauch tödlicher Gewalt, Regelvermutung von Furcht oder schwerer körperlicher Verletzung.

(1) Es wird unterstellt, dass eine Person, die zur Verteidigung tödliche Gewalt gebraucht, oder solche, die geeignet ist, Dritten schweren körperlichen Schaden beizubringen, im Bewusstsein begründeter Todesangst oder drohender Körperverletzung gehandelt hat, wenn

a. Derjenige, gegen den die Abwehr gerichtet war, im Begriff stand, rechtswidrig eine Behausung, Wohnung, oder ein besetztes Fahrzeug zu betreten, oder betreten hatte, oder diese Person einen anderen gegen dessen Willen aus der Behausung, Wohnung oder dem besetzten Fahrzeug entfernt hatte bzw. dies versuchte.

b. Die Person, die Gewalt zur Verteidigung gebraucht, wusste, oder Grund hatte, anzunehmen, dass ein rechtswidriger und gewaltsamer Einbruch oder eine rechtswidrige und gewaltsame Tat geschahen oder geschehen waren.

(2) Die in Absatz 1 begründetet Regelvermutung gilt nicht, wenn

a. Die Person, gegen die sich die gewaltsame Abwehr richtet, sich als Bewohner oder anderweitig berechtigt, z.B. als Eigentümer, Mieter, geladener Gast oder Inhaber eines Rechtstitels, in der Behausung, Wohnung oder dem Fahrzeug aufhält, und kein Kontaktverbot wegen häuslicher Gewalt oder ein schriftliches Kontaktverbot während eines Vorverfahrens für diese Person gilt;

b. Die Person, deren Entfernung begehrt wird, sich als Kind, Enkelkind oder anderweitig rechtmäßig in der Obhut oder dem Sorgerecht der Person befindet, gegen die Gewalt zur Verteidigung gebraucht wird;

c. Die Person, die zur Verteidigung Gewalt gebraucht, eine rechtswidrige Handlung begeht, oder die Behausung, Wohnung oder das besetzte Fahrzeug zur Förderung einer rechtswidrigen Handlung gebraucht; oder

d. Die Person, gegen die sich die gewaltsame Verteidigung richtet, ein Vollzugsbeamter gemäß Paragraph 14 des Gesetzes 943.10 ist, der eine Behausung, Wohnung oder ein Fahrzeug in Ausübung seiner Amtspflicht betritt oder sich Zutritt zu verschaffen sucht, und der Beamte sich nach allen anwendbaren Vorschriften ausgewiesen hat; oder die Person, die Gewalt gebraucht wusste oder bei vernünftiger Würdigung der Umstände hätte wissen müssen, dass es sich bei der eindringenden bzw. dies versuchenden Person um einen Vollzugsbeamten handelt.

(3) Eine Person, die keine Straftat begeht und an einem Ort, wo sie sich aufzuhalten berechtigt ist, angegriffen wird, unterliegt keiner Verpflichtung zur Flucht und hat das Recht, ihren Platz zu behaupten und Gewalt mit Gewalt, einschließlich tödlicher Gewalt, zu beantworten, wenn er oder sie bei vernünftiger Würdigung es für erforderlich hält um Tod oder schwere Körperverletzung von sich oder einem anderen abzuwenden, oder die Begehung eines Gewaltverbrechens zu vereiteln.

(4) Hinsichtlich einer Person, die sich rechtswidrig und gewaltsam Zutritt zu einer fremden Behausung, Wohnung oder einem besetzten Fahrzeug verschafft bzw. dies versucht, steht regelmäßig zu vermuten, dass sie in der Absicht handelt, eine rechtswidrige Gewalttat zu begehen.

(5) Wie in diesem Paragraph gebraucht, bezeichnet der Begriff:

a. „Behausung“ ein Gebäude oder Beförderungsmittel jeder Art, einschließlich angebauter Terrasse, sowohl dauerhaft wie auch zeitlich begrenzt, ortsfest oder beweglich, welches mit einem Dach bedeckt ist – einschließlich eines Zeltes – und dazu bestimmt ist, Menschen bei Nacht als Aufenthaltsort zu dienen.

b. „Wohnung“ eine Behausung, in der eine Person vorübergehend oder dauerhaft wohnt, oder sich als eingeladener Gast besuchsweise aufhält.

c. „Fahrzeug“ ein Fortbewegungsmittel jeder Art, ob motorisiert oder nicht, das zum Transport von Menschen oder Gütern bestimmt ist.

Paragraph 2:

Paragraph 776.012 der Gesetze des Staates Florida wird wie folgt geändert:

776.012: Gewaltanwendung zur Verteidigung einer Person.

Eine Person ist zum Einsatz von Gewalt, mit Ausnahme tödlicher Gewalt, gegen einen Dritten  dann und in dem Maße berechtigt, wie sie dieses Vorgehen vernünftigerweise zur Verteidigung ihrer selbst oder eines anderen gegen bevorstehende rechtswidrige Gewalt für geboten hält. Dessen unbeschadet ist eine Person zum Einsatz tödlicher Gewalt, ohne Verpflichtung zur Flucht, berechtigt, wenn

(1) Er oder sie vernünftigerweise glaubt, dass diese Gewalt zur Abwehr drohender Todesgefahr oder schwerer körperlicher Schädigung, oder zur Verhinderung eines Gewaltverbrechens geboten ist; oder

(2) Unter den Voraussetzungen des Paragraphen 776.013 statthaft ist.

Paragraph 3:

Paragraph 776.031 der Gesetze des Staates Florida wird wie folgt geändert:

776.031: Gewaltanwendung zur Verteidigung Dritter.

Eine Person ist berechtigt, gegen Dritte Gewalt, ausgenommen tödliche Gewalt, dann und in dem Maße anzuwenden, wie diese Person bei vernünftiger Würdigung der Umstände glaubt, dass es erforderlich zur Verhütung oder Abwehr rechtswidriger Übergriffe ist, gegen: Immobilien (die keine Behausungen sind), oder gegen bewegliche Habe, deren rechtmäßiger Besitzer sie ist, oder die sich im rechtmäßigen Besitz eines direkten Angehörigen oder eines Mitglieds ihres Haushalts befinden, oder im Besitz eines Dritten, dessen Eigentum zu schützen sie kraft Gesetzes berufen ist. Dessen unbeschadet ist eine Person zur Anwendung tödlicher Gewalt berechtigt, wenn sie vernünftigerweise glaubt, dass derartige Gewaltanwendung zur Verhinderung eines Gewaltverbrechens erforderlich ist. Diese Person unterliegt keiner Verpflichtung, sich zurückzuziehen, wenn sie sich an einem Ort befugt aufhält.

Paragraph 4:

Paragraph 776.032 der Gesetze des Staates Florida, wird mit dem Wortlaut erlassen:

776.032: Immunität von Strafverfolgung und zivilrechtlicher Verfolgung bei rechtmäßiger Gewaltanwendung.

(1) Eine Person, die im Einklang mit den Paragraphen 776.012, 776.013 oder 776.031 Gewalt gebraucht, handelt rechtmäßig und ist von Strafverfolgung oder zivilrechtlicher Verfolgung wegen dieser Gewaltanwendung zu verschonen, es sei denn, dass derjenige, gegen den sich die Gewaltanwendung richtete, als Vollzugsbeamter i.S. des Abs. 14 des Paragraphen 943.10 in Ausübung seiner Amtspflicht handelte und sich hierbei gemäß aller anwendbaren Vorschriften auswies, oder die Person, die Gewalt gegen ihn anwendete, wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass derjenige Vollzugsbeamter war. Wie in diesem Absatz gebraucht, bezeichnet der Begriff „Strafverfolgung“ Verhaftung, Gewahrsam, und Anklage oder Verfolgung als Angeklagter.

(2) Eine Vollzugsbehörde darf sich zur Untersuchung von Gewaltanwendung i.S. des Absatzes 1 standardisierter Verfahren bedienen, sie darf aber eine Person wegen Gewaltanwendung nicht verhaften, es sei denn bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, die Gewaltanwendung sei rechtswidrig erfolgt.

(3) Das Gericht soll die Übernahme von Anwaltskosten, Gerichtskosten, Ausgleich von Einkommensverlusten und alle weiteren Kosten  einer Person zuerkennen, die dieser Person in Verteidigung gegen eine Zivilklage eines Klägers entstehen, wenn das Gericht die Immunität im Sinne des Absatzes 1 festgestellt hat.

Paragraph 5:

Dieses Gesetz tritt in Kraft am 01. Oktober 2005.

Mein Fazit: Völlig im Einklang mit dem amerikanischen Rechtsverständnis - und himmelweit von "Selbstjustiz" oder "Wild-West Mentalität" entfernt. Wenn ich mir anschaue, wer in unserem Medien mit welchen "Argumenten" gegen die Gesetzesvorlage angeht... dann kann ich eigentlich sowieso nur noch dafür sein. :chrisgrinst:

:bb1:

Esteban

Geschrieben
Bevor die "üblichen Verdächtigen" jetzt wieder zum leidenschaftlichen America-bashing  :bud: (oder zur nicht minder leidenschaftlichen Verteidigung) ausholen...hier der Text des House-Bills (Gesetzentwurf).

Esteban,

danke für die Arbeit.

So viel Text ist natürlich schwer in einer kurzen Meldung rüberzubringen.

Eine Lizenz zum töten ist das wirklich nicht, mir scheint da sogar unser § 32 StGB noch großzügiger.

Karl

Archiviert

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