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Geschrieben
ja wie denn jetzt? Die Zuverlässigkeit hängt doch tatsächlich nur vom Strafmaß ab, und die Suchterkrankung hat einfluss auf die Persönliche Eignung.

D.h. Ein Drogensüchtiger ist i.d.R. Zuverlässig, aber hat die persönliche Eignung nicht, welche auch notwendig für Besitz und Erwerb ist.

Das habe ich doch richtig so verstanden, oder?

327618[/snapback]

Du schon, DVC. :glare:

Wahrsager hat halt versehentlich das alte WaffG reingestellt und sich dann am dortigen Text orientiert. Die Trunksucht ist jetzt im § 6 (persönliche Eignung) gelandet.

Bei Verurteilungen ist seit dem neuen WaffG (wie früher schon im Bundesjagdgesetz) immer das Strafmaß entscheidend. Bei der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, bei der Regelunzuverlässigkeit die 60 Tagessätze oder mindestens zweimal geringere Geldstrafen.

Worauf Wahrsager vermutlich hinaus will, sind Tatsachen über Personen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, mit diesen nicht sachgemäß umgegangen wird oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden.

Der bloße Konsum von BTM ohne weitere Erkenntnisse rechtfertigt eine solche Annahme allerdings nicht.

Nochmal klarstellend zum Thema zurück: betroffen ist erst mal die persönliche Eignung, die anhand eines fachärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden kann, aus welchem hervorgeht, dass zum Betroffenen keine Bedenken zum Umgang mit Waffen bestehen.

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