Zum Inhalt springen
IGNORED

Bräuchte mal rat!


Hunter67

Empfohlene Beiträge

Hüstel,  ......vor einigen Jahren, es ist noch gar nicht so lange her, gab es in einer größeren Stadt im Raum um Düsseldorf, Duisburg, Bochum (ich habe leider vergessen welche davon) einen waffenrechtlichen "Sachbearbeiter", welcher abgegebene oder eingezogene bzw. beschlagnahmete Waffe unter der Hand und natürlich ohne WBK an böse Buben weiter verscherbelt hat.

Die Sache ist nur aufgeflogen, weil eine einst beschlagnahmte Waffe erneut aufgetaucht ist. 

Ist alles typisch NRW!

328666[/snapback]

Der Mann war offenbar ein strikter GEGNER der Theorie "möglichst wenig Waffen unters Volk" :021::021: .

Der hat auf eine doch "sehr eigene" Art dafür gesorgt, daß der Bestand an illegalen Waffen im Volk nicht vermindert wurde :rolleyes:

Mouche

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Mann war offenbar ein strikter GEGNER der Theorie "möglichst wenig Waffen unters Volk"  :021:  :021: .

Der hat auf eine doch "sehr eigene" Art dafür gesorgt, daß der Bestand an illegalen Waffen im Volk nicht vermindert wurde  :rolleyes:

Mouche

328690[/snapback]

JA wenn er selber schon keine WBK's ausstellen kann, dann vergibt er gleich die gewünschten Waffen. :021:

Arbeit erspart er sich auch noch :chrisgrinst:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Woher nimmst Du denn DIE Weissheit??????????

ICH nehme das aus dem (W)affengesetz. Wisch schon mal den Kaffee ab. Ist bei MEINEN Sachkundeprüflingen Prüfungsbestandteil, damit die mich nicht unnötig blamieren hinterher.

Meinereiner trägt selber in die Rote ein, wenn es geht. Is mir persönlich viel sicherer, was meinst Du, was manche Dealer einem in den Lappen reinschreiben, da kommt einem der Kaffee hoch!

Dann sag dem Händler halt wie Du das formuliert haben willst, wo ist das Problem?

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann sag dem Händler halt wie Du das formuliert haben willst, wo ist das Problem?

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

328711[/snapback]

Die "Weisheit" stimmt schon. :closedeyes:

Ergänzung für das Überlassen:

Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr ... die WBK zur Berichtigung vorzulegen.

Für den Erwerber gilt § 10 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 13 Abs. 3 Satz 2 (Jäger). Auch hier gilt schriftliche Anzeige zur Eintragung des Erwerbs.

Die Eintragung selbst wird bei Überlassung von privat alleinig von der Waffenbehörde, ansonsten vom Händler (und nicht von AWO oder sonstigen Personen :chrisgrinst: ) vorgenommen !

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.