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besondere Befähigung zur Aufsicht für...


Trapdoor

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Hallöchen, wie haltet ihr es im Verein mit der Aufsichtsperson mit besonderer Befähigung zur Kinder/Jugendarbeit. Welche Qualifikation wird benötigt?

Wie ist die allg Waffgesetz- Verordnung im bezug auf den §10 umzusetzen? ich habe gehört, das es bis April des Jahres eine Altregelung gegeben haben sollte. Angeblich konnte man bis April 2004 diejenigen der Behörde melden,die bisher die Kinder/Jugendarbeit im Verein übernommen hatten. Und dann auch weiterhin in der Ki/Ju Arbeit tätig sein durften. Diese Aussage stammte von einem NDSB Mann.

Meine Frage ist, wer darf jetzt????

Pädagogen mit Staatsexamen (Lehrer)?

Fahrlehrer aller Klassen?

Handwerksmeister mit Ausbildereignungsprüfung ?

Kindergärtner/in ?

oder wer?

ich weiß auch, das es spezielle Lehrgänge (von Sportvereinen)usw gibt. Aber es sollte doch auch anders gehen oder?

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Vieleicht hat der ein oder andere von euch bereits Erfahrungen in der Sache bzw. hat die mail Adresse vom Bundesjugendleiter des DSB.

Gruß Tom

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Hallo Tom,

dafür gibt es beim DSB die Ausbildung "JugendBasisLizenz".

Die gibt es auch schon einige Monate.

Wird beim RSB öfters angeboten. Gibt es sicher auch bei anderen Verbänden bzw. Teilverbänden.

Soweit mir gesagt wurde, muss zumindest einer im Verein so eine Ausbildung oder zumindest so einen Schein haben (evtl. wird ja die frühere Tätigkeit anerkannt und er bekommt den Schein so) und kann dann andere Personen, die mit Kinder- und Jugendlichen arbeiten beaufsichtigen bzw. schauen das die Vorgaben zur Kind- und Jugendgerechten Ausbildung eingehalten werden.

Werde nächstes Jahr evtl. auch diesen Lehrgang machen.

Gruß

Dirk Z

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Hatten wir vor kurzem schon mal unter IPSC.

Also nochmal, um von der Behörde als besonders befähigt zur Aufsicht....anerkannt zu werden, muß der Auserwählte 1. Sachkundig sein, 2. eine Jugendleiter Basis Lizenz haben.

Wenn dein Pädagoge also Sachkundig ist und die Behörde das Lehramtsstudium als Jugendleiter Basislizenz anerkennt, ist das genau der Richtige.

Das gilt natürlich auch für die anderen aufgezählten Personen.

Die Altregelung bezog sich nur auf die Verbände, diese haben bis Anfang 2004 JBLs ausgestellt, wenn der Verein die langjährige Jugendarbeit bestätigte und die Sachkunde vorlag.

Gruß Usta

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Danke für die schnelle und kompetente Information!

werde dann im Verein einmal schauen, wer die C-lizenz bzw JBasis hat.

Ich gehe doch wohl recht in der Annahme, das dieser dann auch der Behörde gemeldet werden muss?.

Die normalen (Stand) Aufsichten brauchen ja nur noch im Verein gelistet zu werden und müssen dann bei Bedarf der Behörde gemeldet werden.

Gruß und Danke Tom icon14.gif

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Kommt darauf an:

Antwort auf:

§10 Abs. 3: Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an der Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.


Ich meine diesen Fall, der vermutlich am häufigsten sein dürfte.

Gruß, Ronald

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