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IGNORED

erfahrungen mit der behörde seit erfurt ?


Lotzinger

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@ponchielli

ich kenne die Fristen nicht aber meine WBKs sind datum 10.05.02 !

Was aber immer noch unklar ist, ist der Muni-Erwerb

Originaltext:

Eintragung der Berechtigung zum Munitions-

erwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-

scheines in Form eines solchen Vermerks in der

Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)

Daraus ist für mich nicht ersichtlich ob dies

je Eintragung ist oder wenn wie bei mir zeitglich

4 x Munition diese Gebühr einmal anfällt?

Ausser mal liest es wörtlich

"eines solchen Vermerks"

dann wäre dies je Munitionseintrag damit hast

du dann doch Geld gespart und kannst dich freuen;-)

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Zitat:

Original erstellt von prrs:

Was aber immer noch unklar ist, ist der Muni-Erwerb

Originaltext:

Eintragung der Berechtigung zum Munitions-

erwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-

scheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)

Daraus ist für mich nicht ersichtlich ob dies

je Eintragung ist oder wenn wie bei mir zeitglich

4 x Munition diese Gebühr einmal anfällt?

Ausser mal liest es wörtlich

"eines solchen Vermerks"

dann wäre dies je Munitionseintrag damit hast

du dann doch Geld gespart und kannst dich freuen

@prrs

Ich sehe es weiterhin so, dass - zumindest beim erstmaligen Beantragen - dieser Mun.eintrag nur einfach erhoben wird.

Heißt ja schließlich nicht "...Eintragung EINER Berechtigung zum Munitionserwerb...". wink.gif

[Dieser Beitrag wurde von ponchielli am 14. Juni 2002 editiert.]

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keine Jägersache !

ich will mich jetzt nicht wieder in die Nesseln setzen aber

Original Auszug:

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 80,- DEM

WaffG § 32 Bedürfnis

(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn

der Antragsteller glaubhaft macht,

(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer

1. Schußwaffen erwerben will, die nach § 21 Abs. 1 zugelassen sind, wenn

deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt

wird, oder die nach § 22 zugelassen sind,

2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Waffen mit einer Länge von

weniger als 60 cm erwerben will, sofern er nicht bereits zwei Waffen

dieser Art besitzt oder

3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an

ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von

nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr

als 60 cm handelt, und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist,

daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate

regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat und welche Waffenart für die

auszuübende Sportdisziplin erforderlich ist. Für Schußwaffen mit einer

Länge von weniger als 60 cm gilt dies nicht, wenn der Antragsteller schon

zwei Waffen dieser Art besitzt.

ponchielli korregiere mich falsch ich dies falsch sehe

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Muss man jetzt bei der WBK Erstausstellung für z.B. 2 Munitionssorten

die doppelte Munitionserwerbsberechtigungsgebühr zahlen, oder gilt das

als ein Eintrag (wird ja gleichzeitig gemacht und nur für ein paar

Buchstaben mehr wären 25 Euro ganz schön happig...)?

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Zitat:

Original erstellt von tar:

Muss man jetzt bei der WBK Erstausstellung für z.B. 2 Munitionssorten

die doppelte Munitionserwerbsberechtigungsgebühr zahlen, oder gilt das

als ein Eintrag (wird ja gleichzeitig gemacht und nur für ein paar

Buchstaben mehr wären 25 Euro ganz schön happig...)?

Was heisst hier für ein paar Buchstaben ?!

Ein einziger Stempel (Dienstsiegel) ;-)

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