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Sachkunde und Aufbewahrung


Hunter66

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Hi,

Ich habe mal eine rein hüpothetische Frage:

Angenommen ein passiver Schütze, der schon seit 15 Jahren im Verein ist, möchte sich nun eine großkaliber Pistole zulegen. Er spricht mit seinem 1. Vorsitzenden. Der genehmigt Ihm diese auch sofort. Der Schütze kauft die Waffe nun auf seine jungfräuliche grüne WBK, ist aber der Meinung er bräuchte für diese eine Waffe doch nicht extra einen Waffenschrank und erst recht nicht eine Sachkundeprüfung abzulegen, denn er weiß ja sowiso alles über Waffen, da er früher beim Bund war ! Alles rein hüpothetisch versteht sich. Wie ist die Rechtslage?

Gruß

Hunter66

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also, bei der frage beisst sich 'die katze ein wenig in den schwanz':

- wenn der passive schuetze von seinem vereinsfuersten das beduerfnis bescheinigt bekommt, so muss der 'fuerst' ihm auch die sachkunde bescheinigen (es sei denn vielleicht, der passive schuetze hat woanders seine sachkunde abgelegt).

- somit 'hat der passive schuetze' sachkunde (zumindest theoretisch; auf jeden fall aber auf dem papier der behoerde gegenueber).

- und somit setzt er sich selbst in die nesseln, da man von ihm, aufgrund nachgewiesener sachkunde, kenntnis ueber aufbewahrungsvorschriften, erwarten/voraussetzen kann.

sich etwas bescheinigen zu lassen, und anschliessend zu argumentieren, dieses oder jenes detail nicht gewusst zu haben, gilt nicht.

merke:

"dumm-(oder unwissen-)heit schuetzt vor strafe nicht"

------------------

...er war einsam aber schneller...

[Dieser Beitrag wurde von Shootist am 25. April 2002 editiert.]

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- wenn der passive schuetze von seinem vereinsfuersten das beduerfnis bescheinigt bekommt, so muss der 'fuerst' ihm auch die sachkunde bescheinigen (es sei denn vielleicht, der passive schuetze hat woanders seine sachkunde abgelegt).

- somit 'hat der passive schuetze' sachkunde (zumindest theoretisch; auf jeden fall aber auf dem papier der behoerde gegenueber).

Und wenn dem nicht so ist? Stammtischgefallen?

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Wer eine Waffe erwerben will, hat grundsätzlich fünf Voraussetzungen zu erfüllen §30 WaffG:

- Alter

- körperliche Eignung

- Sachkunde (§ 31 WaffG und § 29 Waff 1)

- Bedürfnis (§ 32 WaffG)

- Zuverlässigkeit iSd Gesetzes

Wer also eine WBK mit Eintrag zum Erwerb einer Waffe erhält, hat die o.a. Voraussetzungen erfüllt. Insoweit ist die o.a. Reihenfolge - Pistole kaufen dann Sachkundeprüfung machen - unlogisch.

Eine Ausbildung an Handwaffen z.B. bei Polizei und Bundeswehr ersetzt nicht die Sachkundeprüfung. Es kann dann aber darauf verzichtet werden die waffentechnischen Kenntnisse nachzuweisen vgl. § 29 Waff 1 Abs. 2.

Wer erlaubnispflichtige Waffen besitzt, muß diese so aufbewahren, das sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Dies kann (noch) anders geschehen als durch einen Waffenschrank.

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@Hunter: Toyota...

Klar, kann mir jeder Hansel was ausstellen.

Aber wird er es tun?

Und wenn es jemand mitbekommt, der es genau nimmt und es der Behörde meldet, sind beide in den Knimmel gepiffen.

Wenn der Behörde nachträglich bekannt wird, dass Umstände vorlagen, die eine Versagung der WBK zur Folge gehabt hätten, wird die WBK eingezogen. So (sinngemäß) das Gesetz.

Und ich fürchte, dann ist erst ma Schluß mit lustig.

Also richte dem passiven Schützen aus, dass er sich auf sehr dünnem Eis bewegt!

------------------

Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du!

Together we stand, divided we fall

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