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Dragunow SWD Erlaubt oder Verboten?


Gast Dr. Heckler

Empfohlene Beiträge

Gast Dr. Heckler
Geschrieben

Hallo Forum,

hab heute in einer älteren Ausgabe des DWJ ein Scharfschützengewehr Dragunow SWD gesehen.

Scheint ein schickes Ding zu sein. Sieht gut aus. Und was gut aus sieht ist doch bestimmt wieder Anscheinswaffe. Ist sie es.

Hat jemand noch mehr Infos zu der Büchse?

Zackiger Gruß

Docta H

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Diagnose: Volltreffer

Geschrieben

Ich habe mal das Dragunov Tiger 7,62x54 im Ausland geschossen,und hatte mich sofort darin verliebt.

Allerdings habe ich bis Heute keine Vergleichsmöglichkeut gehabt,um eventuell meine Meinung zu überdenken.

Der Preis der Waffe ist aber nicht zu toppen.

MFG

Geschrieben

Hallo,

auch hierüber gibt das Buch von Fr. Weissert Selbstladegewehre , Motorbuch Verlag Stuttgart Auskunft und eine gute Übersicht.

Das Dragunow gehört zu den Waffen, die nur mit Genehmigung des BKA Ref. 25 veräußert werden dürfen. Am besten wäre dazu eine kleine Suchanzeige. Alternativ könnte man beim zuständigen Ordnungsamt nachfragen, ob die heutige Zivilversion das "TIGR" mit Lochschaft, offenem Systemgehäuse, zehn Schuss Magazin und kleinem

Mündungsfeuerdämpfer ( ohne Bajonettwarze und auch in den zivilen Kalibern ) so - oder anders eingestuft wird. M.E. wäre es eine echte Alternative in Vergleich zu den auf hässlich getrimmten Holzschwellen-Struchtrupps.

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Geschrieben

Moin

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Peter40 schrieb:

Ich habe mal das Dragunov Tiger 7,62x54 im Ausland geschossen

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Eben, im Ausland grin.gif

In de wirst du das Teil nicht ein einziges Mal in privater Hand finden. Und Einführen darf man es wegen der Bestandsvermehrung auch nicht.

Und wegen den Anscheinsmerkmalen würde man es sowieso nicht genehmigt bekommen ( ausser vielleicht Bayern ? grin.gifgrin.gif)

Also wird man auf den alten Bestand in de von dem SWD oder FPK zurückgreifen müssen.

Klaus

Geschrieben

So was ist auch heute legal zu erwerben . Bedingung Voreintrag in diesem Fall : Selbstlader 7,62 x 39 + einwandfreies aktuelles Führungszeugnis, bei der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung ist der Verkäufer gern kompetent behilflich, aber NACH Abschluss eines Kaufvertrages (gekoppelt an die Auflage, dass der Käufer bei behördlich zu verantwortenden Versagung vom Kauf problemlos zurücktreten darf!) uweka@web.de

Geschrieben

Hi uweka,

stimmt fast grin.gif.

1.Verkäufer der Waffe (erwerbbar mit Sondergenehmigung BKA) und

2.Käufer (mit vorhandenem Voreintrag) der Waffe schliessen einen Kaufvertrag

3.Verkäufer der Waffe beantragt den Verkauf beim BKA

4.Käufer der Waffe beantragt den Kauf beim BKA

5.BKA genehmigt den Verkauf

6.BKA genehmigt den Kauf

und dann wie gewohnt ab- und anmelden.

Für den Erwerb wird eine uneingeschränkte Auskunft eingeholt !

Schönen Abend noch

Gruß KLaus

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