AutoMag Posted May 25, 2004 Share Posted May 25, 2004 Hallo Gemeinde, nach dem alten WaffGes mussten beim .22er Landmann-Automat neben den notwendigen Schaftänderungen auch die Laufhaltemutter verstiftet werden, um ein Zerlegen zu verhindern, kann dieser Stift jetzt entfernt werden, Waffe ist ja im zerlegten Zustand nicht mehr funktionsfähig, wie z.B. Sauer 202 Take-Down-Version. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuulz Posted May 26, 2004 Share Posted May 26, 2004 Takedowns waren auch nach dem alten Waffenrecht zulässig, wenn der längste Teil der Waffe 60 cm maß. Bei den Landmann ist der Lauf unter 60 cm, also müsste der Stift drinnbleiben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted May 26, 2004 Share Posted May 26, 2004 Moin, die Antwort von Schuulz ist nicht ganz richtig. Nach dem alten Waffenrecht waren Langwaffen für Randfeuerpatronen verboten, wenn das größte nach dem Zerlegen vorhandene Waffenteil keine 60 cm maß. Dann spielte zusätzlich auch noch der Anscheinsparagraph §37 Abs.1 Buchst e eine Rolle Und zu guter letzt waren dann auch noch Langwaffen verboten, welche über das allgemein übliche Maß hinaus zerlegbar waren. Wobei dies eine recht schwammige Regelung war. Diese findet sich allerding auch noch im geltenden Waffenrecht wieder... (Anlage 2 Abschnitt 1 1.2.3) Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted May 26, 2004 Share Posted May 26, 2004 Ach ja, um auf den Laufmutterstift zurückzukommen: Dieser könnte unter Umständen auch nach dem neuen Waffenrecht erforderlich sein. Es empfiehlt sich für diesen konkreten Fall eines geplanten Erwerbes bei der zuständigen Waffenrechtsgenehmigungsbehörde eine schriftliche Rechtsauskunft einzuholen. Bei Nichtgefallen der Auskunft kann man dann ein verwaltungsgerichtliches Klagefeststellungsverfahren einleiten. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fritzchen Posted May 30, 2004 Share Posted May 30, 2004 Der alte Passus, der sich speziell auf Randfeuerwaffen bezog, existiert nicht mehr. Demnach sind nur noch solche Puffer verboten, die "über den für Jagd oder Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben oder schnell zerlegt werden können". Tscha, was ist das? Wenn ich andererseits an eine gewöhnliche Kipplaufwaffe denke: Die ist auch schnell in 2 Teile zerlegt. Eine Länge ist ja nicht angegeben. P.Pr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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