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Take-Down jetzt zulässig?


AutoMag

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Hallo Gemeinde,

nach dem alten WaffGes mussten beim .22er Landmann-Automat neben den notwendigen Schaftänderungen auch die Laufhaltemutter verstiftet werden, um ein Zerlegen zu verhindern, kann dieser Stift jetzt entfernt werden, Waffe ist ja im zerlegten Zustand nicht mehr funktionsfähig, wie z.B. Sauer 202 Take-Down-Version. confused.gif

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Moin,

die Antwort von Schuulz ist nicht ganz richtig.

Nach dem alten Waffenrecht waren Langwaffen für Randfeuerpatronen verboten, wenn das größte nach dem Zerlegen vorhandene Waffenteil keine 60 cm maß.

Dann spielte zusätzlich auch noch der Anscheinsparagraph §37 Abs.1 Buchst e eine Rolle

Und zu guter letzt waren dann auch noch Langwaffen verboten, welche über das allgemein übliche Maß hinaus zerlegbar waren. Wobei dies eine recht schwammige Regelung war. Diese findet sich allerding auch noch im geltenden Waffenrecht wieder... (Anlage 2 Abschnitt 1 1.2.3)

Gruß,

frogger

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Ach ja,

um auf den Laufmutterstift zurückzukommen:

Dieser könnte unter Umständen auch nach dem neuen Waffenrecht erforderlich sein. Es empfiehlt sich für diesen konkreten Fall eines geplanten Erwerbes bei der zuständigen Waffenrechtsgenehmigungsbehörde eine schriftliche Rechtsauskunft einzuholen. Bei Nichtgefallen der Auskunft kann man dann ein verwaltungsgerichtliches Klagefeststellungsverfahren einleiten.

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Der alte Passus, der sich speziell auf Randfeuerwaffen bezog, existiert nicht mehr.

Demnach sind nur noch solche Puffer verboten, die "über den für Jagd oder Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben oder schnell zerlegt werden können".

Tscha, was ist das?

Wenn ich andererseits an eine gewöhnliche Kipplaufwaffe denke: Die ist auch schnell in 2 Teile zerlegt. Eine Länge ist ja nicht angegeben.

P.Pr.

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