Jörg Müller Posted May 4, 2004 Share Posted May 4, 2004 Moin alle zusammen, mir ist da gerade eine Änderung des Bundesgesetzblattes, bezüglich der Gefahrgutverordnung reingeflattert.(Anhang!) In dieser ist in Punkt 5. Anlage 2 Abschn. aa) folgendes zu entnehmen: "Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5kg nicht überschreiten." Bisher durften wir Wiederlader doch bis zu 20kg Pulver im PKW transportieren, bei der Mun. gab es zwar eine Beschränkung, welche aber irrelevant war, da die Gesamtbruttomasse (also Hülse, Zündh., Geschoss und Pulver) die max. Zuladung des PKW überschritten hätte. Nun heißt es: max 5kg Gesamtbruttomasse. Das heißt, beim Mun-Transport ist beim Kaliber 45ACP bei 250 Bohnen Ende der Fahnenstange. Kann doch wohl nicht deren Ernst sein? Habt Ihr da eine Erklärung, oder muss ich demnächst meine Mun. stückweise einkaufen oder zum Schiessstand karren? Gruss Jörg Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted May 4, 2004 Share Posted May 4, 2004 Siehe hier Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jörg Müller Posted May 4, 2004 Author Share Posted May 4, 2004 danke für den Hinweis, ich denke, wir können den Artikel an dieser Stelle hier schliessen, bzw. löschen lassen. Gruss Jörg Link to comment Share on other sites More sharing options...
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