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IGNORED

Kontingentierung auf Sportschützen WBK


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen

folgende Frage ist bei mir aufgetaucht.

Ein Erbe hat aus dem Nachlass seines Vaters 10 Kurzwaffen übernommen und in eine WBK eintragen lassen. Danach hat er die Jägerprüfung gemacht und zwei Kurzwaffen auf JJ gekauft. Jetzt nach einigen Jahren hat er in einem Verein die Leidenschaft am Sportschiessen entdeckt. Jetzt ist unklar: Werden die geerbten Waffen, die zum sportlichen schiessen ungeeignet sind, also alle, auf sein Kontingent als Sportschütze angerechnet? Falls, hätte er keine Chance mehr auf eine Sportwaffe. Muss er die berühmten 12 Monate warten, oder werden die im Hinblick auf seine jagdliche Tätigkeit erlassen?

Wer weiss eine oder mehrere Antworten?

Steven

Geschrieben

Was waren denn die "Geerbten" für welche, da sie offenbar weder zur Jagd noch zum Sportschießen geeignet sind-Sammlerstücke?

Aber - unwichtig - wenn keine seiner Waffen zum Sportschießen geeignet ist, dann hat er ein Bedürfnis,wenn er jetzt auch sportlich schießt.

Die 12 Monate im Verein wird er wohl abreißen müssen - er hat ja bisher offenbar nicht sportlich geschossen -und das ist Voraussetzung für Bedürfnisanerkennung.

Die Verbände verlangen ja diese zwölf Monate sogar beim Verbandswechsel "altgedienter" Sportschützen rolleyes.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

Jetzt ist unklar: Werden die geerbten Waffen, die zum sportlichen schiessen ungeeignet sind, also alle, auf sein Kontingent als Sportschütze angerechnet?


WENN die Waffen wirklich nicht sportlich genutzt werden können ein klares "nein".

Ich persönlich halte von dem Begriff "Kontingent" sowieso nichts, das ist nur irreführend. Ich versuch´s mal andersrum:

Wenn er eine Waffe beantragt muss er die gewünschte Disziplin mit angeben. Wenn er nun z.B. Gebrauchsrevolver .357 Magnum schiessen will und sein vorhandener .357er z.b. eine starre Visierung hat oder 3 Kilo Abzugsgewicht oder nur ein 4-Zoll läufchen so ist diese Waffe für das sportliche Schiessen nicht geeignet und er bekommt ein Bedürfnis für einen .357er Sportrevolver. Er muss ja eh die Kopie seiner WBK mitschicken und begrüpndet dann "der Revolver in Spalte 3 der WBK hat eine starre Visierung und kann daher......nicht verwendet werden".

Haben wir schon x-mal gehabt. Mit Jägern, ehemaligen Waffenscheinbesitzern ect.

In Antwort auf:

Muss er die berühmten 12 Monate warten, oder werden die im Hinblick auf seine jagdliche Tätigkeit erlassen?


Er muss die 12 Monate nicht nur warten sondern auch eifrig trainieren wink.gif. Eine Bedürfnis für eine eigene Waffe begründet auf dem Prinzip der "Leistungssteigerung" bzw. "Disziplinerweiterung" . Da er als Jäger weder eine Disziplin geschossen hat noch eine Leistung nachgewiesen hat (und dies schon gar nicht in einem anerkannten Schiessportverband) erübrigt sich jegliche Auslegungsdiskussion.

Hoffe ich konnte helfen wink.gif

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