peter becker Posted October 22, 2003 Posted October 22, 2003 hallo ich habe 3kg nc pulver in EINER massiven eisenkassette (verschliessbar)in einem abgeschlossenen massiven holzschrank, ein schützenkamerad meinte jetzt, ich müsse die 3kg EINZELN in drei eisenkassetten legen, ich dürfe NICHT alle 3 in eine einzelne legen. ist das echt so?? viele grüsse peter
magic Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 In Antwort auf: die 3kg EINZELN in drei eisenkassetten legen, ich dürfe NICHT alle 3 in eine einzelne legen. ist das echt so?? ...nö, das stimmt nicht. Bis zu 3kg NC-Pulver dürfen an einem Ort aufbewahrt werden. Ob Holzkassette, Stahlblechschränkchen, oder was auch immer. So habe ich es jedenfalls im Wiederladekurs vom zuständigen Beamten des Amtes für Sicherheitstechnik gelernt. MfG Kai
La Longe Carabine Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 Also gegen 3kg an einem Ort hätte unser Mann vom Dienst nichts einzuwenden. Aber gegen die Blechkiste hätte er was Persönliches. So baut man Bomben. Er schreibt bei allen seinen Prüfungen und Hausbesuchen eine Holzkonstruktion vor weil sie Druck von innen nachgeben kann und nicht explodiert. Die hat scheinbar sogar noch den Vorteil länger in einem Brand zu bestehen als andere Materialien wie Stahlblech das scheinbar ziemlich schnell rotglühend wird, und dann.... Während die Holzwand zuerst mal entzündet wird und dann eine Weile vor sich hin kokelt bis es dem Inhalt ungemütlich wird. Aber das können Feuerwehrleute besser beurteilen als ich.
Völker Posted October 23, 2003 Posted October 23, 2003 @La Long Carabine Da macht sich also Euer Sachbearbeiter selber seine Gesetze, tsts, In Antwort auf: Richtlinie: Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410 4.2. (3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
peter becker Posted October 23, 2003 Author Posted October 23, 2003 @völker @la longe carabine ja, bei unserem lehrgang hat man uns auch darauf hingewiesen,dass es vom gesunden menschenverstand her nicht gut ist, eine verschlossene stahlkassette zu verwenden,da man echt eine bombe hat, holz wäre viel besser,da es nicht einen so hohen innendruck aushält bevor es bricht und so die druckwirkung viel geringer ist, als bei einer stahlkassette, aber der gesetzgeber wills nun mal so. mir war halt nur nicht klar,ob ich die 3kg in EINER kassette oder in 3 EINZELNEN kassetten verwahren muss. viele grüsse peter
La Longe Carabine Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 Nachricht gelöscht durch La Longe Carabine
Völker Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 @La Long Carabine In Antwort auf: Ne, ne Du zitierst ja selbst genau das was er sich vorstellt. Und es steht in einer Richtlinie, oder? Also nicht in einem Gesetz! Dann kann er sich das heraussuchen was Sinn macht. Das nennt man Ermessensspielraum. In Antwort auf: § 29 SprengG Ermächtigungen Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen, a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind, B) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat, 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen, a) welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind, B) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,... Reicht das? Auch wenn Dein Sachbearbeiter mit der Bombe prinzipiell recht hat... SprengLR 410: In Antwort auf: Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) in Verbindung mit Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV. und In Antwort auf: Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) §2 Allgemeine Anforderungen (1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und nach Anhörung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager- Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt bekannt. Die sicherheitstechnischen Regeln nach Absatz 1 können insbesondere diesen Richtlinien entnommen werden.
Spahlholz Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 Hallo, wo ist das eigene Gesetz, wenn der Sachbearbeiter eine im Gesetz vorgesehene Variante bevorzugt bzw. anweist? Die Frage kann dann doch nut lauten: Darf er auf eine Variante festlegen. Und beim Verhalten von Pulver bei einem Brand ist man besser Bedient, wenn das Behältnis nicht so dicht abschließt und keine gefährlichen Wurfstücke entwickeln kann! Gruss Spa
Völker Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 @Spa: In Antwort auf: Die Frage kann dann doch nut lauten: Darf er auf eine Variante festlegen. Genau das ist die Frage, die ich auch nicht mit Sicherheit beantworten kann. Jedoch für den Blechkasten spricht der Schutz vor Diebstahl, insbesondere, wenn das Pulver nicht innerhalb des festen Wohnhauses, sondern z.B im Schuppen untergebracht ist.
Guest Mouche Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 Ich glaub mit etwas praktischem Sinn läßt sich das Alles unter einen Hut bringen: Mein Pulver ist in einem kleinen, nicht sehr stabilen Aluköfferchen-das aber dicht(!) schließt untergebracht-damit ich es jederzeit mit einem Handgriff zum Arbeitstisch-/-raum tragen kann. Das Köfferchen befindet sich in einem verschlossenen Stahlblechschrank mit reichlich Druckentlastungsbohrungen.Der Schrank ist an der Wand des unbewohnten (Neben)-Gebäudes festgeschraubt. Das (Neben)Gebäude selbst nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes gesichert.Also wegen Stahlblechschrank UND Raumsicherung sind die Auflagen des Gesetzes DOPPELT erfüllt - da kann dann auch eine Sicherung mal vergessen werden und man ist immer noch im grünen Bereich Selbst wenn das Zeugs mal kokeln sollte-da entsteht durch den Leichtkoffer den es dann IM Stahlblechschrank zerlegt keine Gefahr einer "Bombe" - und aus dem Stahlblechschrank kann der Druck jederzeit entweichen. Mouche
Guest Posted October 24, 2003 Posted October 24, 2003 1. Drei Kilogramm NC Pulver im Innenlager, in einem zugelassenen Behältnis sind zulässig, soweit der Lagerraum über eine Druckentlastungsfläche verfügt. 2. Unabhängig von den "technischen" Aspekten ist sowohl ein Behältnis aus Holz wie aus Metall zulässig. 3. Soweit Beamte die Verwendung von Metallbehältnissen grundsätzlich untersagen, handeln sie wider ministerielle Weisung. Die entsprechenden Vorschriften und Weisungen habe ich hier schon gepostet. Wer es nochmals nachlesen möchte mag bitte die Suchfunktion bemühen.
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