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Einstufung sog. "Rettungsmesser" o. "Rescue Tool"


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hier: Einstufung sog. "Rettungsmesser" oder "Rescue Tools"

Feststellungsbescheid durch das Bundeskriminalamt

vom 28.08.2003

Gemäß §2 Abs. 5 i.V.m. §48 Abs. 3 WaffG stellt das Bundeskriminalamt fest.

Rettungsmesser in Form eines

Springmesser mit seitlichen herausspringender Klinge, die länger als 8,5 cm ist sowie

Fallmesser

werden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge

einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat,

sich zur Schneide hin verjüngt

anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist,

im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat,

eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und

im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist.

Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen, ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden. Es handelt sich bei diesen Werkzeugen nicht um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.

Diese Einstufung gilt ausschließlich für Werkzeuge mit der oben beschriebenen Klingenart und -form. Abweichungen hiervon machen eine erneute Beurteilung und Einstufung erforderlich.

Im Auftrag

Menne

Bundeskriminalamt

04.09.2003

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