Astanase Posted September 26, 2003 Share Posted September 26, 2003 hier: Einstufung sog. "Rettungsmesser" oder "Rescue Tools" Feststellungsbescheid durch das Bundeskriminalamt vom 28.08.2003 Gemäß §2 Abs. 5 i.V.m. §48 Abs. 3 WaffG stellt das Bundeskriminalamt fest. Rettungsmesser in Form eines Springmesser mit seitlichen herausspringender Klinge, die länger als 8,5 cm ist sowie Fallmesser werden hiermit als Werkzeug und nicht als Messer eingestuft, wenn ihre Klinge einen nahezu geraden, durchgehenden Rücken hat, sich zur Schneide hin verjüngt anstelle der Spitze abgerundet und stumpf ist, im vorderen Teil hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide hat, eine gebogene Schneide hat, deren Länge 60% der Klingenlänge nicht übersteigt und im hinteren Bereich einen wellenförmigen Schliff aufweist. Diese Werkzeuge dürfen, da sie nicht dem Waffengesetz unterliegen, ohne waffenrechtliche Erlaubnis hergestellt und vertrieben sowie von jedermann erworben, besessen und geführt werden. Es handelt sich bei diesen Werkzeugen nicht um verbotene Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes. Diese Einstufung gilt ausschließlich für Werkzeuge mit der oben beschriebenen Klingenart und -form. Abweichungen hiervon machen eine erneute Beurteilung und Einstufung erforderlich. Im Auftrag Menne Bundeskriminalamt 04.09.2003 QUELLE Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted September 27, 2003 Share Posted September 27, 2003 Hoffentlich sieht das BMI das nicht wieder anders und befiehlt, alle Rettungsmesser zurueckzurufen. Wundern wuerde mich hierzulande nichts mehr. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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