Zum Inhalt springen
IGNORED

Wann ist ein Narr ein Narr..?


dynamite

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ein interessantes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes bezüglich

der Betitelung eines Polizeioffiziers als "Waffennarr".

Erwägung 4c:

Das Obergericht hat schliesslich eine Ehrverletzung auch im Ausdruck

"Waffennarr" erblickt. Damit werde dem Kläger unterstellt, er interessiere sich

über die Massen für Waffen, indem er diese nicht nur zu dienstlichem Gebrauch

verwende. Es handle sich um ein gemischtes Werturteil, das insbesondere auf

einen Polizisten bezogen geeignet sei, diesen in seiner beruflichen Ehre zu

verletzen. Der

--------------------------------------------------------------------------------

Seite 103 (BGE_119_II_97)

--------------------------------------------------------------------------------

Bürger vertraue darauf, dass das bewaffnete Staatspersonal eine sachliche und

zurückhaltende Beziehung zu Waffen habe. Ein "Waffennarr" habe hingegen ein

neurotisches Verhältnis zu Waffen. Ein "Waffennarr" sei in diesem negativen

Sinn als Polizeikommandant kaum tragbar.

Die Beklagte sieht darin eine falsche Würdigung des Ausdrucks "Waffennarr".

Für den durchschnittlichen Leser bedeute dies nicht, dass die betreffende

Person ein "neurotisches Verhältnis" zu Waffen habe. Es werde damit vielmehr

bloss eine "ausgeprägte, allenfalls übertrieben scheinende, letztlich aber

harmlose Zuwendung" gekennzeichnet.

Der Begriff "Narr" - und die entsprechend zusammengesetzten Wörter - sind

allerdings mehrdeutig. Unter einem "Narren" ist einerseits ein törichter Mensch

zu verstehen. Davon leitet sich auch die Bezeichnung für einen Possenreisser

ab. Andererseits taucht umgangssprachlich das Wort "Narr" insbesondere in

Zusammensetzungen mit der Bedeutung auf, etwas in übertriebener Weise gern zu

mögen (so: "Einen Narren an jemandem gefressen haben", vgl. DUDEN, Das grosse

Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4, Mannheim/Wien/Zürich 1978). In der Tat

weisen die von der Beklagten aufgeführten anderen Kombinationen mit dem Wort

"Narr" in die von ihr gezeichnete Richtung. Weder bei einem "Kindernarren" noch

bei einem "Büchernarren" wird ein neurotisches Verhältnis ausgedrückt. Bei

diesen Wortzusammensetzungen ist vielmehr eine Person mit einer ausgeprägten

Liebhaberei zum entsprechenden Objekt gemeint, jemand, der bereit ist, viel

Zeit und möglicherweise auch Geld für die entsprechende Tätigkeit aufzuwenden.

Der Umgang mit den genannten Gegenständen braucht auch nicht unsachlich zu

sein.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Bedeutung des Wortteils "Narr"

auch von der Wortkombination abhängt. Während die von der Beklagten zum

Vergleich verwendeten Begriffe ("Büchernarr" und "Kindernarr") sich im

allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben, womit auch deren Bedeutung eine

gewisse Abnutzung erfahren hat, lässt sich Gleiches von "Waffennarr" nicht

sagen. Zudem ist auch der Zusammenhang zu beachten, in dem der Ausdruck im

fraglichen Zeitungsartikel steht. Namentlich mit Blick auf die Bezeichnung als

"Schnüffler" und die Abbildung des Klägers in Uniform mit militärisch strammer

Haltung wird dem Leser suggeriert, der Betroffene habe ein unsachliches

Verhältnis zu Waffen. Die Bezeichnung als "Waffennarr" vermag mit der im

Ausdruck "FBI-geschult" enthaltenen Anspielung auf amerikanische Verhältnisse

--------------------------------------------------------------------------------

Seite 104 (BGE_119_II_97)

--------------------------------------------------------------------------------

auch die Färbung erhalten, der Kläger greife schnell zur Waffe und benütze

diese leichtfertig. Auch der Titel des Artikels, der die Lust des Klägers

suggeriert, Grenzen zu überschreiten, gibt dem Ausdruck "Waffennarr" eine

ehrverletzende Färbung. Dieser Ausdruck kann aufgrund des Zusammenhangs doch

auch so verstanden werden, dass der Betroffene sich nicht an die dem

Waffengebrauch im Polizeidienst gesteckten Grenzen halten wolle. Dass die so

verstandene Aussage auf den Kläger zutreffe, ist aber in keiner Weise dargetan.

Wer ein leichtfertiges, unsachliches Verhältnis zu Waffen hat, ist als

höherer Polizeioffizier ungeeignet. Dieser wahrheitswidrige Vorwurf hat den

Kläger somit in seiner beruflichen Ehre verletzt. Der zivilrechtliche

Persönlichkeitsschutz erfasst auch die berufliche Ehre (BGE 103 II 164). Eine

Rechtfertigung für diese unwahre und ehrverletzende Äusserung ist nicht zu

sehen. Der Berufung ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

icon14.gif

Geschrieben

Fan (engl.-amerik.; Kurzwort aus: engl. fanatic "Fanatiker"): begeisterter Anhänger von jemandem oder etwas

Fanatiker: jemand, der sich für eine Ueberzeugung, eine Idee fanatisch einsetzt, sie fanatisch verficht; Eiferer; dogmatischer Verfechter einer Ueberzeugung oder einer Idee; vgl. Fan

fanatisch: sich mit Fanatismus, mit einer Art Verbohrtheit, mit blindem Eifer (und rücksichtslos) für etwas einsetzend

Fanatismus: rigoroses, unduldsames Eintreten für eine Sache oder Idee als Ziel, das kompromisslos durchzusetzen versucht wird

(Quelle: Duden, Band 5, 1997)

Geschrieben

Der letzte Satz erinnert mich doch an jemand tongue.gif

war da nicht, bis Mai, in Berlin..... confused.gifcrying.gifcrying.gifcrying.gif

Mouche

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.