magnumshooter Posted April 11, 2003 Share Posted April 11, 2003 Hallo, das mit dem neuen WaffR verbundene Chaos nimmt immer neue Formen an. Meine Behörde ( Hessen ) stellt den kleinen Waffenschein gegen eine Gebühr von Euro 50,- für die Dauer von drei Jahren aus. Danach ist, nach erneuter Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, eine Verlängerung des kleinen Waffenscheins zu beantragen ( natürlich gebührenpflichtig ). Die Verlängerung beträgt maximal drei Jahre, danach dasselbe noch einmal. Diese Verfahrensweise steht in krassem Gegensatz zu den vorläufigen Vollzugshinweisen des BMI. Hier heißt es ausdrücklich, dass der kleine Waffenschein unbefristet gültig ist. Im Gesetzestext selbst stehen keinerlei Hinweise zur Gültigkeitsdauer des kleinen Waffenscheins. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, gegen die zeitliche Befristung des kleinen Waffenscheins anzugehen? Haben andere Hessen ähnliche Probleme? Wie sieht's im Rest der Republik aus? P.S. Allmählich steigt mein Blutdruck bei all dieser Willkür. Gruß magnumshooter Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted April 11, 2003 Share Posted April 11, 2003 In Antwort auf: Hallo, Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, gegen die zeitliche Befristung des kleinen Waffenscheins anzugehen? laß dir vom sachbearbeiter die rechtsgrundlage für die zeitliche befristung nennen, in schriftlicher form natürlich. da wird er dann so seine schwierigkeiten haben.... am besten forderst du die rechtsgrundlage ebenfalls schriftlich an und legst dem schreiben eine kopie deiner rs-versicherung bei. Link to comment Share on other sites More sharing options...
pak9de Posted April 11, 2003 Share Posted April 11, 2003 Hallo, die Befristung des kleinen WS ist weder durch das neue WaffR noch die vorlaeufigen Vollzugshinweise des BMI gewollt bzw. gedeckt. Das ist eindeutig, was aber nicht heisst, dass ein uebereifriger Staatsdiener nicht versuchen koennte eine ei- gene Rechtsauffassung durchzusetzen. Ich wuerde, bevor der kWS auf 3 Jahre beantragt oder erteilt wird, in einem Gespraech mit dem Sachbearbeiter darauf ab- stellen. Die Behoerde ist verpflichtet, eine andere Rechts- auffassung begruendet und mit Angabe der Rechtsquellen dar- zulegen. Mit einer befristeten Beantragung schafft man selbst negative Voraussetzungen. Beantragt man selbst befristet, (vorauseilender Gehorsam) kann die Behoerde immer argument-ieren, sie habe antragsgemaess entschieden. Wird der Antrag ausdruecklich unbefristet gestellt und man erhaelt einen befristeten kWS muss man aufwendig und zeitraubend dagegen angehen. Das "Betriebsklima" zur Behoerde wird dadurch auch nicht besser. Ich wuerde unter ausdruecklicher Bezugnahme auf § 10 WaffG-neu und die vorlaeufigen Vollzugshinweise des BMI - IS 7 a -681 032 / 29 v. 18. 03. 03. formlos "unbefristet fuer die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff-und Signalwaffen mit PTB - Zulassung" beantragen. Damit ist auch das Thema ander- er Threads "kWS fuer nur eine oder die Gattung der PTB-Waf- fen" zu loesen. Beifuegen wuerde ich Kopien evtl. bereits vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnisse. Dieser Rat basiert auf niedersaechsischen Erfahrungen. Gruss pak9 Link to comment Share on other sites More sharing options...
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