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IGNORED

Zimmerstutzen = Kurzwaffe?


Fritzchen

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Hallo,

ich weiß nicht, ob man bei der Vielzahl des neu Gebotenen im affenrecht auch wirklich nichts übersieht.

Ich bin letzhin daraufgestoßen, daß mein 4 mm-Gewehrchen eine Gesamtlänge von Lauf und Verschluß von unter 30 cm hat.

Nun steht in der Begriffsbestimmung "Langwaffen" (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6), daß bei diesen die Kombination aus beiden in geschlossener Stellung über 30 cm sein muß, sonst wäre es eine Kurzwaffe, unabhängig von der Gesamtlänge der Waffe.

Nunja, da kann ein gutwilliges (nicht für uns!) Gericht ja ordentliche Erweiterungen daraus basteln.

MfG

Fritzchen

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Wie meinst Du das; Gesamtlänge unter 30cm? Ich kenne keine Zimmerstutzen (es sei denn, Du meinst den Innenlauf), die unter 30cm Gesamt liegen. Oder wurde das Gewehr mal"verkürzt"?? Stell doch mal ein Bild als Anhang rein...

Gruesse

muni

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Hallo,

Bild ist zu kompliziert. Die meisten 4 mm haben nur einen sehr kurzen Lauf, auch wenn außen ein größerer darumliegt. Aber der ist in der Regel nur Bluff, zum Tragen des Korns. Beispielsweise auch der Unterhebelrepetierer von Erma in 4 mm RF. Oder ich denke an die Zimmerstutzen, bei denen das Läufchen samt Verschlußkopf ganz vorne sitzt.

MfG

Fritzchen

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In Antwort auf:

Hallo,

Bild ist zu kompliziert. Die meisten 4 mm haben nur einen sehr kurzen Lauf, auch wenn außen ein größerer darumliegt. Aber der ist in der Regel nur Bluff, zum Tragen des Korns. Beispielsweise auch der Unterhebelrepetierer von Erma in 4 mm RF. Oder ich denke an die Zimmerstutzen, bei denen das Läufchen samt Verschlußkopf ganz vorne sitzt.

MfG

Fritzchen


Das wollte ich doch von Dir wissen.

Ein Zimmerstutzen mit dem inliegenden "echten" Lauf wird nicht zur Kurzwaffe, da die Gesamtwaffe einheitlich ist. Wenn Du allerdings dieses Innenteil "für mehr als zu Reinigungszwecken notwendig" mit dem Schlößchen oder Verschlussteil für länger als notwendig entnehmen solltest, hast Du natürlich eine "andere" Waffe. Das ist wie bei den Salutgewehren; solange sie "beinander" sind, gehören sie zu der Klasse wie sie eingestuft sind, nimmst Du das Schloß dort (über seine Bestimmung hinaus) heraus, hast Du ein "Problem". So ists bei Deiner fiktiven Geschichte mit dem kurzen 4mm Gewehr auch. Man kann vieles konstruieren. Also, solange Du nicht an Deinem Gewehr (was Du garnicht besitzt??/Foto kann doch nicht schwer sein) herumsäbelst und die echte Länge auf unter 30cm bringst, gibts keine Probleme.

Du meinst mit den Zimmerstutzen "mit den Läufchen ganz vorne" ein System Stiegele? oder was?? Dort gilt dasselbe, wie oben gesagt...

Muni

Du fragst ja glatt wie unser Fritzchen Behrens chrisgrinst.gif

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Hallo, mein Freund Muni.

ein Bild ist tasächlich zu kompliziert hier. Ich weiß ja nicht mal, wie ich hier in den Orginaltext hineinschreiben kann. Dazu bin ich wohl schon zu alt.

Leider ist die Sache nicht so einfach, und ich habe schon Verhandlungen erlebt, wo man meinte, die Pferde müssten vor der Apotheke K****n. Dann darf man dem Staatanwalt oder Richter gleich gar nichts erklären, weil die Rechtsauislegung Sache des Verteidigers ist. Und der bringt seine Hilfskräfte oft nur schlecht ins Spiel.

Wenn man die Definition des Laufes betrachtet, bei welchem dem Geschoß ein gewisses Maß an Führung gegeben werden soll, wird es schon fraglich, ob der "Laufträger" zur Gesamtlänge des Laufs zählt. Bei einem Zimmerstutzen wird kaum nachgefragt werden, bei einem Salongewehrchen aus der Jahrhundertwende schon eher. Für mich ist es egal, ich kann eh kaufen, was ich will. Aber wenn ich Staatsanwalt wäre, könnte ich da schon etliches verwirren.

Wenn also das Gewehrchen z.B. 70 cm lang ist, der Lauf 13 cm, die restliche Hülle um den Lauf 15 cm und der Verschluß z.B. 12 cm, dann zählen ggf. bei unfreundlichem Richter eben nur die 13 + 12 cm. Und dann ist es ´ne Kurzwaffe und falsch eingekauft...

Ich wollte aber nur provozieren, denn da gibt es ein echtes Problem:

Gehen wir davon aus, daß mancher Sammler z.B. ein uraltes Grifftück einer MP besitzt.

Das unterliegt nicht dem KWKG, jetzt nicht und in Zukunft nicht. Nach einem BGH-Urteil ist in solchen Fällen das Ding dann aber gewöhnliches Waffenteil und kann ggf. unter die WBK-Pflicht für Griffstücke von Kurzwaffen fallen. Schön, eine MP 40 z.B. liegt auch in eingeklapptem Zustand gerade über den ominösen 60 cm (wobei es in Zukunft heißt: Länge bei bestimmunggemäßem Gebrauch. Was ist das bei MPs?). Wenn jetzt aber Lauf und Verschluß unter 30 cm wären (es sind etwas mehr, sollte nur ein Beispiel sein!), wäre das Ding trotzdem Kurzwaffenteil und der Besitzer "nachdenklich".

Oder nehmen wir das Gehäuse einer Sten. Es trägt die Aufnahme für die Abzugsteile und ist damit einem Griffstück gleichgestellt. Auch die Sten hat über 60 cm. Wieviel aber haben Lauf und Verschluß? Da müßte ich jetzt nachsehen, aber es könnte schon kritisch werden. Nneuere Waffen wie die MP Walther liegen ernsthaft darunter, da bei diesen die Hauptmenge des Verschlusses über dem Lauf liegt und also nicht zur Gesamtlänge beiträgt.

Manchmal habe ich das Gefühl, der Erfinder unseres affengesetzes wußte genau, was er tat, um maximale Verwirrung zu stiften. Eines ist sicher: Revolver mit fest angeschweißtem Anschlagschaft werden nur noch mit extra langen Läufen als Langwaffen gelten können.

MfG

Fritzchen

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