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Katja Triebel

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Beiträge von Katja Triebel

  1. Dem ist leider nicht so - mit "weapon parts" sind schon die ganzen Magazine gemeint, wie auch aus der Anklageschrift ersichtlich. Daraus geht auch hervor dass man wohl bemueht war einen Vertrag zu erfuellen, und die "drum magazines" schwierig zu beschaffen waren. Dann scheint man auf die Idee mit den Chinamagazinen gekommen zu sein, deren Herstellerland man dann verfaelscht hat (aus China wurde Bulgarien, mit entsprechendem Stempel auf dem Magazin). Ist also doch schon etwas staerkerer Tobak.

    Na klar sind gefälschte Ursprungszeugnisse ein starker Tobak.

    Aber:

    In jedem Fall bleibt es ein Wirtschaftsverbrechen, weil die USA keine chinesischen Waffenteile mehr reinlässt, und m.E. kein illegaler Waffenteilimport, weil die USA den Import von Magazinen ja erlaubt hatte, sofern sie ein EU-Produkt gewesen wären.

  2. Federal authorities allege the weapons parts were Chinese-made, making them illegal for import into the U.S.

    Also danach lese ich, dass der Import der Magazine zwar erlaubt war, jedoch nicht, wenn die Magazingrundkörper aus China stammen. Lediglich durch die Herkunft der Ware wurden diese illegal.

    Wenn Herr Kleber die Grundkörper mit Magazinfedern etc. innerhalb der EU umbauen ließ in Magazine, dann hat er sie in der EU veredeln lassen.

    Wenn nun z.B. der Grundkörper 1 EUR kostet und der Zusammenbau zum Magazin 5 EUR, dann ist die Veredelung mehr wert als der Originalgrundstoff. Inwieweit man dann noch von einem chinesischen Produkt sprechen darf, inwieweit man die Herkunft des Grundkörpers in den Ursprungszeugnissen verschweigen darf, weiß ich nicht.

    Fakt ist: Kleber wird wegen einem Wirtschaftsverbrechen (falsches oder ungenaues Ursprungszeugnis) angeklagt und nicht, weil er illegal Magazine exportiert hat.

    Fakt ist auch, dass China in den 90er Jahren der Hauptimporteur der USA bzgl. Waffen war. 15% der US-Importe (40% aller Gewehrimporte und deren Zubehör) stammten damals aus China.

    Da wir alle wissen, dass China UND die USA vornehmlich Billigware herstellen, ist das Importembargo chinesischer Waffen- und -teile sicherlich nicht entstanden, weil China Menschenrechte verletzt, sondern den heimischen Billig-Waffenmarkt bedroht hat.

    LG

    Katja Triebel

  3. Sehr geehrte Frau Triebel,

    Ich denke sie haben da etwas missverstanden oder ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

    Im Gesetzestext wird es so formuliert, dass die Genehmigung zum Führen einer Waffe bekommt ...

    Hallo Globetrotter,

    ich sehe erst jetzt, dass das Wort Führen benutzt wird, was in D gleichbedeutend mit Waffenschein wäre. Auch bei uns ist dies ja für die meisten verboten.

    Können Sie die Gesetze auch mal für Erwerben durchforsten? Oder unterscheidet das rumänische Gesetz nicht zwischen diesen beiden?

    LG

    Katja Triebel

  4. Im Wesentlichen sieht es heutzutage so aus:

    Kurzwaffen (Revolver und Pistolen): für Privatpersonen verboten

    Vollautomatische Waffen: für Privatpersonen verboten

    Halbautomatische Büchsen: für Privatpersonen verboten

    Flinten und Repetier-Büchsen: für Privatpersonen verboten

    Lediglich Jäger (dazu benötigt man eine bestandene Jägerslizenz und die Mitgliedschaft in der landesweiten Jagdgenossenschaft) dürfen einzelne Flinten und Repetierer besitzen (oder Halbautomaten mit maximal 2-Schuss-Kapazität).

    Kurzwaffen sind aber auch für Jäger verboten.

    Hallo Globetrotter,

    ich bitte um weitere Recherchen, da ich mir diese Aussagen nicht vorstellen kann.

    Viele EU-Händler beliefern mit staatlich genehmigten Verbringungsgenehmigungen Waffen nach Rumänien an Privatpersonen. D.h. der private Waffenbesitz muss irgendwie erlaubt sein. Das können nicht alles korrupte Fälle sein, dazu wären es zu viele.

    LG

    Katja Triebel

  5. Du liegst mit Deiner Auffassung trotzdem falsch. Um sie zu widerlegen zitiere ich zwei eindeutige Passagen:

    1. Bericht der Kommission Brüssel vom 15.12.2000 zur Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 Ziff. 2.2.5.1 (in Deutschland mit Bezug auf § 29 Abs. 2 WaffG):

    Die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf nur dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, aus dem die Waffen stammen zuvor eine Genehmigung erteilt hat.

    Das belegt eindeutig, dass bei Verbringung nach Deutschland immer erst der Ausfuhrstaat genehmigen muss !!!

    Hallo Sachbearbeiter,

    anscheinend kannst Du Gesetzestexte nicht richtig interpretieren. Und wenn Dein Beruf auch Sachbearbeiter in Waffenrecht ist, bist Du leider fehlbesetzt, wenn Du EU-Verbringungen genehmigen müsstest.

    Eindeutig belegt ist, dass eine Verbringung nach Deutschland NUR mit Genehmigung des Ausfuhrstaates erfolgen darf und nicht ohne Genehmigung.

    Daraus zu folgern, dass ERST der Ausfuhrstaat genehmigen muss, ist schlichtweg falsch.

    Beweis:

    §29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition

    (1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.

    (2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

    1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: ...

    2. über die Waffen: ...

    3. über die Munition: ...

    4. über die Lieferanschrift: ...

    Kompletter Text der AWaffV: http://www.vdb-waffen.de/service/waffenges...ordnung.htm#P29

    Diese Einfuhrerlaubnis wird EU-weit mit dem Prior Consent to Transfer Firearms erteilt, in Deuschland mit der Anlage 22 .

    Erst wenn die Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann man die Ausfuhr beantragen.

    Ausnahmefall : wenn eine Einfuhrerlaubnis nicht nötig ist, was man jedoch beweisen muss, wenn die zuständige Behörde davon noch keine Kenntnis hat.

    Beim Antrag muss man auch angeben, wie und wann transportiert wird.

    In Deutschland wird diese Ausfuhr-Erlaubnis mit der Anlage 21 erteilt.

    In klaren Worten bestätigt dies auch die hier im Forum schon erwähnte Sigrun Ullrich von der Zolllehranstalt Freiburg in ihrer Abhandlung zu den aktuellen Problemen und Auswirkungen des Schengenbeitritts der Schweiz (abgedruckt im Heft "Krimialistik 3/2009):

    "Nach § 29 Abs. 2 WaffG ist eine sogenannte doppelte Erlaubnis erforderlich, d.h. eine Verbringungserlaubnis für das Verbringen der Schusswaffe oder Munition darf von der zuständigen Behörde erst ausgestellt werden, wenn die Schweiz der Ausfuhr zugestimmt hat"

    Wer den ganzen Text lesen möchte, den verweise ich auf diesen Link hier: ...

    Ich habe Deinen Link gelesen.

    Anstatt jedoch den Ausführungen irgendeiner Jägervereinigung zu glauben, habe ich die Seiten der zuständigen Schweizer Behörde www.fedpol.admin.ch aufgesucht

    und dort ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung gefunden:

    Gesuch um nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen

    Wer diesen BEHÖRDLICHEN Link öffnet findet unten ein Formularfeld: Lieferant

    D.h. Nur der Versender muss genannt werden, jedoch nicht die Erlaubnis des Versenderlandes.

    Ist ja auch logisch, da die Ausfuhrgenehmigung erst nach Vorlage der Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann.

    Ich wiederhole mich nur ungern, doch Deine Interpretation der Gesetze ist FALSCH.

    Immer erst die Einfuhrgenehmigung, dann die Ausfuhrgenehmigung!

  6. Frage von Katja Triebel an Sachbearbeiter:

    Soll das heißen, daß immer ERST die NICHT-deutschen Genehmigungen vorliegen müssen, damit es eine deutsche Erlaubnis gibt??

    Antwort von Sachbearbeiter:

    Ja.

    Lies einfach oben das Gesetz. Da steht alles drin. Mehr gibts dazu nicht zu sagen.

    Hallo Sachbearbeiter!

    Ganz schön überheblich, wie Du argumentierst, ohne überhaupt nachzudenken, was Deine Aussage bewirkt:

    Es kann ja nicht angehen, dass die anderen Länder immer in Vorleistung gehen müssen und wir Deutschen eine Sonderstellung hätten. Würde jedes Land erst auf eine Genehmigung aus dem Ausland warten, käme keine einzige Genehmigung zustande.

    Ich habe deshalb eben das LKA angerufen und mich für Importe schlau gemacht.

    Eindeutige Aussager der SACHBEARBEITERIN:

    Erst die Importgenehmigung, dann die Exportgenehmigung.

    Das unser Land dies - weil wir jetzt einen EU-BINNENhandel haben - nicht mehr Import und Export, sondern Verbringen von Waffen oder Munition in bzw. aus den Geltungsbereich des Gesetzes nennt, tut hier nichts zur Sache.

    Das Importland überprüft, ob der Antragssteller die gewünschte Waffe kaufen darf und stellt die Import-Genehmigung aus.

    Und mit dieser Import-Genehmigung beantragt der EU-Ausländer (Händler oder Privatmensch) die Export-Genehmigung.

    P.S. Ich lese Gesetze und bin anscheinend in der Lage, deren Anwendung auch ins Praktische zu übertragen. ;)))

  7. Das stimmt nicht, genau andersrum: siehe § 29 Abs. 2 WaffG:

    Na dann hast Du jetzt ja was dazugelernt. :)

    Auch beim Export muss im übrigen zunächst der andere EU-Staat die Einfuhr genehmigen (siehe § 31 Abs. 1 WaffG).

    Soll das heißen, daß immer ERST die NICHT-deutschen Genehmigungen vorliegen müssen, damit es eine deutsche Erlaubnis gibt??

    Ich bin davon ausgegangen, dass die Exportgenehmigung IMMER eine Importgenehmigung vorraussetzt.

    Bei Deiner Auslegung des Gesetzes müsste erst eine belgische Exportgenehmigung vorliegen, damit der Schütze eine deutsche Importgenehmigung erhält.

    Da ich noch nie IMPORTIERT, sondern immer nur exportiert habe, fehlt mir die praktische Erfahrung.

    Wenn es jedoch so wäre, würde sich ja die Katze in den Schwanz beißen.

    Oder wie kommt man eine belgische Exportgenehmigung, wenn der belgische vorher eine deutsche Importgenehmigung verlangt, die Deiner Meinung jedoch nur bei vorliegender Exporterlaubnis erteilt werden darf.

    Ich bitte um Klärung

  8. heißt: ich brauch auch erstmal 'ne ausfuhrgenehmigung aus belgien raus? na das is ja mal erleichterter eu markt!

    wie sieht es beim kauf von privatkauf im ausland aus, oder bei bezug über einen deutschen händler?

    Erstmal muss eine deutsche Genehmigung für die Einfuhr vorliegen mit Adresse des EU-Verkäufers und Waffenart , Mod. etc., sowie des Privat-Empfängers.

    Bei Lieferung an einen deutschen Händler mit EU-Handeslerlaubnis KANN die Einfuhr-Erlaubnis entfallen, muss aber nicht. Dies ist noch nicht EU-mäßig generell geregelt. Es gibt hier noch keine Regularien, was wer darf und was nicht. Am besten den Belgier fragen, was von deutschen Händlern a priori akzeptiert wird bzw. welche Papiere benötigt werdne.

    DANN beantragt der Belgische Händler/Privatmann eine Verbringungserlaubnis nach Deutschland zum Privatmann oder Händler. Wenn er diese hat, kann er versenden.

    Es fallen KEINE Einfuhrsteuern an, sondern man zahlt die Steuern des Versenderlandes: wir sind in der EU eine Zoll-Union!

    Wir machen das laufend für Exporte an EU-Privat- und Händleradressen, jedoch bisher seltenst für Importe.

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