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Beiträge von Ringo58
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Ist sicherlich schon alles geregelt, war ja schon 2018. Außerdem bestimmt "Politikerbonus".
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vor 2 Stunden schrieb MAHRS:
Abgesehen davon ... wie kann man so einen Spökes um ein spimples privates Schießbuch machen? Ein, zwei Termine im Monat rein und gut ist. Und man ist jederzeit und ohne Aufwand wieder durch die Bürokratie.
Unsere KPB akzeptiert keine Schießbücher, die möchten vom Verein die Daten aus der Schießkladde mitgeteilt bekommen.
Aussage der SBine: "Stempel in dem persönlichen Schießbuch sind nicht aussagekräftig".
Mitglieder, die in mehreren Vereinen sind, müssen die entsprechenden Nachweise je Verein erbringen.
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Zitat Merkblatt des BMI:
Hinweis: Die Waffen-lDs haben keine Auswirkungen auf die Kennzeichnung Ihrer Waffen; insbesondere ist hier keine Nachkennzeichnung o.ä. vorgesehen. Es handelt sich um eine rein technische Identifikationsnummer des NWR.
Diesen Hinweis verstehe ich so, das z. B. Wechselsysteme oder -läufe, die keine Seriennummer haben, auch keine nachträgliche Kennzeichnung benötigen.
Michael
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vor 43 Minuten schrieb Fyodor:
Es ist noch gar nicht so lange her, da hat ein Blechbehaltnis mit Schwenkriegelschloß gereicht...
... und in der "nicht existenten Stadt" in Ostwesfalen reicht dem Bezirksbeamten nicht einmal ein Klasse-0-Schrank, die Munition muss außerhalb des Tresors in Blechbehältnissen gelagert werden, die zusätzlich noch verankert werden mussten. Vereinskamerad (Neuling, 1 Waffe Pistole KK, 1 Waffe SL KK) hat klein beigegeben, damit er mit dem Beamten, der regelmäßig die Kontrollen macht, keinen Ärger bekommt.
Es wäre schön gewesen, wenn man diese Geschichte grün markieren könnte - ist aber leider wahr.
Michael
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vor 2 Minuten schrieb Alex90:
wenn jetzt noch jmd weiß wo das geschrieben steht sollte alles klar sein.
ich konnte leider grade nicht auf die schnelle finden.
Findet man auch beim Langsamsuchen bestimmt nicht, meine GELBE ist seit 15 Jahren "jungfräulich" und es hat bis jetzt keinen gestört.
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vor 7 Stunden schrieb Maxe1981:
Reicht auch eine Bezirksmeisterschaft, wenn man keine Vereinsmeisterschaft machen kann, aus?
Die Plazierung ist egal, oder?
max
Ja, geht auch, Vereinsmeisterschaft ist die unterste Ebene.
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@alzi Stimmt, Plural. Danke für den Hinweis.
@Bautz: Ich habe lediglich die neuesten Befürwortungsregelungen zitiert (Stand: 16.11.2018), muss dann der LV4 wohl klären.
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vor 8 Stunden schrieb Maxe1981:
Ich bin auch im LV4....würde auch als Nachweiß eine BM (sollte ja eigentlich über einer Vereinsmeisterschaft liegen denke ich) reichen um die dritte KW genehmigt zu bekommen?
VG Max
Für die 3. KW reicht im LV4 die Teilnahme an einer vom LV genehmigten und veröffentlichten Vereinsmeisterschaft des laufenden oder letzten Jahres, die Ergebnisliste ist mit einzureichen.
Michael
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https://www.steyr-mannlicher.com/de/waffen/sportwaffen/steyr-aug/
Diese Version ist zum sportlichen Schießen zugelassen.
Michael
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vor 41 Minuten schrieb thomas01:
Viele Büchsenmacher führen Laufkürzungen durch, ohne danach einen Neubeschuss zu machen. Selber schon einige Läufe kürzen lassen, ohne einen Neubeschuss.
Beschusspflicht
Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile (z. B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den
Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Wer an einer Schusswaffe
ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.Quelle: Beschussamt Ulm
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vor 27 Minuten schrieb karlyman:
Naja, die Formulierung (Zitat) "Ihm wird vorgeworfen, illegal mit Waffenbesitzkarten gehandelt zu haben"... ist aber ziemlich daneben.
Auch wenn es im folgenden Text dann korrekt ausgedrückt wird.
Stimmt, das wird sich auch in großen Teilen der Journaille auch in Zukunft nicht ändern, es geht aber auch anders.
Michael
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vor 8 Minuten schrieb Sebastians:
Komisch, BDS Seite ist offline, sonst könnte ich verlinken...
Quelle BDS LV4:
Informationen zur BDS Versicherung
Ab 1.1.2013 besteht für alle BDS-Mitglieder eine umfangreiche Rechtsschutzversicherung!
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen und schon bestehenden Haftpflichtversicherung für die BDS-Mitglieder (Deckungssumme 5 Mio Euro) hat der BDS-Gesamtvorstand auf seiner Sitzung am 20. Oktober 2012 auf Antrag des Präsidenten den Abschluss einer umfassenden Rechtsschutzversicherung durch den Bundesverband für alle seine Mitglieder beschlossen. Die Bundesdelegiertenversammlung hat am 24. November 2012 entsprechend zur Deckung des größten Teils der Belastung durch diese Versicherung für den Bundesverband (der Versicherungsbeitrag ist alleine vom Bundesverband zu entrichten) eine Erhöhung des Bundesbeitrages von 11,- auf 12,- Euro festgesetzt.
Deckungsumfang
Straf-Rechtsschutz
gemäß den Besonderen Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung MGU für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechts einschließlich der Vollstreckungsverfahren und des vorsorglichen Rechtsschutzes bei drohenden Verfahren im Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff.
Verwaltungs-Rechtsschutz
gemäß § 2 (g) ARB 2012 für die Wahrnehmung der Rechtlichen Interessen der versicherten Mitglieder vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Versagung, der Rückname, des Widerrufs von waffen- und munitionsrechtlichen Erlaubnissen sowie zur Abwehr behördlicher Auflagen und behördlichen Vorgehens. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten in Musterverfahren des Versicherungsnehmers, die sich aus der Tätigkeit der versicherten Mitglieder in ihrer versicherten Eigenschaft ergeben.
Deckungssummen
EUR 100.000,- je Rechtsschutzfall
Strafkaution darlehensweise EUR 100.000,-
Bezüglich des Jahresbeitrages, den die Vereine an den BDS bzw. die Landesverbände zu bezahlen haben, richtet sich dies im Einzelnen nach den Festlegungen des Landesverbandes. Ob sich ihr Jahresbeitrag, der sich ja aus Bundes- und Landesverbandsbeitrag besteht, erhöht, wird den Mitgliedern von ihren einzelnen Landesverbänden mitgeteilt.
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Am 8.5.2017 um 18:01 schrieb toylife:
Hallo ich habe Air match 400 CU von IGI Domino - New York N.Y die muss laut Adresse unter dem Lauf Von Waffentechnik GMBH Allmersbach I. Tal verkauft worden sein? Die Huricän ist selbe art mit Seitenspanner Kann da einer weiterhelfen?
Hallo toylife,
probier es einmal hier. Leider nur mit einer Telefonnummer.
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Schade um den Verein, vielleicht hätte es auch einen Neustart mit einem komplett neuen Vorstand geben können.
Michael
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vor 29 Minuten schrieb l.t.pete:
Weiß jemand welcher Verband für den Schützenverein zuständig ist oder war ?
Greetings Pete
Auf der Internetseite des Vereins ist ein Bericht über die Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften der DSU. Sonst findet man keine anderen Hinweise auf Verbandszugehörigkeiten.
Michael
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vor 4 Minuten schrieb B. Arnold:
Was sollte dem "Förderer" ein gefakter und überteuerter Sachkundenachweis bringen, wenn man für eine WBK eh noch die mind. einjährige Vereins-/ Verbandsmitgliedschaft nachweisen und dies bei der Behörde, sowie eine konkrete Befürwortung des Verbandes vorlegen muss.
Irgendwas ist an dieser Geschichte doch gar nicht stimmig !
Wer einen Sachkundenachweis fälschen kann wird wohl auch die Möglichkeit haben den Bedürfnisnachweis des Verbandes gleich mitzuliefern!
Michael
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Wieder einmal Durchsuchungen, lassen wir uns mal überraschen, was dabei herauskommt.
Hoffentlich wird das so oder so komplett geklärt.
Michael
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Hallo frogger,
siehe dir mal dieses Merkblatt vom LKA BW an, danach muss der Schrank nach Herstellerangabe verankert sein.
Mit besten Grüßen
Michael
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WaffVwV:
14.2.1
§ 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass
- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
- die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.
Mit besten Grüßen aus Ostwestfalen-Lippe
Michael
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Das geht ihn schon etwas an. Der Verband muss keine Kenntnis vom gesamten Bestand des Antragstellers haben. Das führt erst die Waffenbehörde zusammen und kann auf der Grundlage entscheiden.
Allgemein besteht aber natürlich ein Eintragungsanspruch.
Hallo schiiter,
unser BDS-Landesverband (LV 4) verlangt für das erweiterte Bedürfnis (ab 3. KW oder 4. SL) Kopien von sämtlichen WBK. So hat der LV schon beim Antrag einen kompletten Überblick über den Waffenbestand des Antragstellers.
Michael
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Da kann man laut Nr. 14.2.1 WaffVwV auch anders argumentieren:
Da die technischen Voraussetzungen der Sportordnung an Waffen für 1101 und 1201 identisch sind, dürften daher alle Waffen, die für 1101 zugelassen sind, auch für 1201 zugelassen sein. Damit wäre für 1201 keine weitere Waffe erforderlich. Ob eine Waffe mehr oder weniger "geeignet" ist, spielt da keine Rolle.
Zu 1: Ja!
Zu 2: Da mir der Verband das Bedürfnis für die zweite 9 mm und auch eine weitere .22 ausgestellt hat, müsste der SB auch die Einträge tätigen, da die Notwendigkeit für weitere Disziplinen besteht.
Michael
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Wo genau liegt da jetzt der Unterschied? Außer in der Regelnummer? Oder andersherum, warum sollte eine Waffe, die für 1101 zugelassen ist, nicht auch für 1201 zugelassen sein?
Genau darin, ich habe eine 1911 in 9 mm für 1101 und eine CZ 75 für 1201 mit der Option KK in 1210. Der Sachbearbeiter hat kurz nachgefragt und ich habe ihm erklärt, warum ich eine 2. Waffe für MD benötige und warum die erste Waffe dafür weniger geeignet ist. Eintrag war dann kein Problem.
Mit besten Grüßen aus Ostwestfalen-Lippe
Michael
Regelmäßigkeit und Krankheit
in Waffenrecht
Geschrieben · Bearbeitet von Ringo58
Die 12/18-Regel nach § 14 Abs. 3 gilt nur für den Erwerb, für den Besitz gilt § 14 Abs. 4, der einen Nachweis von 4/6 innerhalb von 12 Monaten fordert, der rückwirkend für 24 Monate nachzuweisen ist, für jede vorhandene Waffenart..