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H.S.

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Beiträge von H.S.

  1. vor 3 Stunden schrieb callahan44er:

    Ohne den Artikel gelesen zu haben. BuPol und Grenzübertritt, Grenzkontrollen noch 50km nach Grenze möglich. Also auch komplett Durchsuchung des KFZ.

    Stimmt, da war ja was... und wenn einen dann beim hineinschauen durch die Fenster schon die Säckchen mit schwarzen Geschossen und Munitionsbehälter ins Auge springen kommt eins zum anderen.

  2. Im Merkur ist das ganze etwas ausführlicher dargestellt... man fragt sich ja, wie die die Waffen, die Munition und die Geschosse gefunden haben, wenn es keinen Anlass für eine Durchsuchung gab...

     

    Wenn natürlich alles offen in einem Transporter auf der Rückbank liegt... ;-)

    https://www.merkur.de/bayern/schwaben/fuessen-pfronten-reutte-kreisbote/vier-halbautomaten-61-000-geschosse-und-1200-patronen-bundespolizei-stoppt-sportschuetzen-bei-fuessen-92316067.html?fbclid=IwAR2squhogpEctU1Nq4o6Me8xFp6YyTo9Vc-sgw9S_8WJbx5yVMzUOJjdOHw

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  3. Also auf dem Stand, wo ich hauptsächlich schieße hängen auch Kameras... und niemand hat damit ein Problem. Außer natürlich diejenigen, die ihre Schäden nicht eintragen und hoffen, dass schon niemand dahinter kommt.

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  4. Wie schon meine Verwaltungsrechtsdozentin zu sagen pflegte... Ein Blick ins Gesetz (oder in diesem Fall in die Verordnung) erleichtert die Rechtsfindung!"

    § 13 Abs. 9 AWaffV
    Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

     

    Wenn Du da für dich einen Haken hinter machen kannst, etwa durch die Möglichkeit das Zimmer in dem Du schläfst und sich die Waffen befinden abzuschließen und/oder das verschlossene Waffentransportbehältnis per kabelschloss am Heizkörper zu fixieren, dann spricht nicht gegen dein Vorhaben.
    Ich würde mir jedoch den Gang zum örtlichen Dönermann mit anschließendem Barbesuch ebenso wie übermäßigen Alkoholkonsum generell sparen.

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  5. vor 5 Stunden schrieb kulli:

    Versuch das mal in Hannover....

    Was ändert sich denn für Jäger mit Wohnort in Hannover? Genau... nix. Hannover hat den Status einer kreisfreien Stadt und bleibt zuständig. Gerade für Jäger wird es ja entspannter, denn ab dem 01.01.24 sind Jagd- und Waffenbehörde ein und das selbe. Bisher hattest Du es als Jäger es mit einer i.d.R. städtischen Behörde ohne ländlichen bzw. jagdlichen Bezug zu tun.

    Viel mehr nervt mich, dass die Zuständigkeit für §27 SprengG stumpf vergessen wurde. Denn dafür bleiben die selbstständigen Gemeinden und großen selbstständigen Städte (nach derzeitigem Stand) weiterhin zuständig.

  6. Die gemeinsame Aufbewahrung scheitert hier am kleinen Wort "berechtigt", da der Sohn schlichtweg keine Berechtigung für großkalibrige Waffen besitzt.

     

    Unsere Behörde spricht da von der "Gleichartigkeit der Berechtigung". Bist Du rechtlich berechtigt, die Waffen des anderen zu besitzen (also nicht genau diese Waffen aber eine gleichartige), ist die gemeinsame Aufbewahrung in Ordnung.

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  7. Also auf meinem steht:

    ...hat am Lehrgang gemäß §7 WaffG zur Waffensachkunde für Sportschützen teilgenommen.
    Seine Sachkunde hat er erfolgreich am ... durch eine schriftliche sowie praktische Prüfung nachgewiesen.
    Die Lehrgangs- und Prüfungsinhalte entsprachen den gesetzlichen Anforderungen nach § 1 AWaffV (praktische Ausbildung an Pistole, Revolver, Büchse und Flinte).

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  8. vor 16 Stunden schrieb rwlturtle:

     

    wer sagt es Ihnen?

     

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    Die Anfrage ist ein schöner Beweis dafür, welchen Geistes Kind die AfD ist... die dort genannte Information ist hinreichend bekannt (sofern man in der Lage ist einfache Gesetze zu lesen und zu verstehen). Die grundlegende Frage ist eher, WANN es einen absoluten Beweis benötigt und WER diesen berechtigterweise anfordert. Interessanterweise ist die Anzahl der grund- und anlasslos beantragten Staatsangehörigkeitsausweise erheblich zurückgegangen, seit 1. der entsprechende Eintrag im EStA nicht mehr "durch Abstammung (gem. RuStAG 1913)" lautet und 2. seltsame Angaben etwa zum Geburtsland im Antrag dazu geführt haben, dass insbesondere waffenrechtliche Erlaubnisse auf den Prüfstand gestellt wurden.

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  9. vor 16 Stunden schrieb Sal-Peter:

    Komisch, diese "Reichsbürger", von denen man erst seit relativ Kurzen was in den Medien liest, müssen ja wahre Versteckkünstler sein.

    Also ich habe die bei meinem ehemaligen Dienstherrn schon seit 2015 systematisch erfasst... so neu ist das Phänomen also nicht mehr... Norbert Schittke etwa gründete die Exilregierung des Deutschen Reiches bereits 2004 und der "Reichskanzler" und KRR-Urvater Wolfgang Ebel verbreitete bereits seit seit den 1980ern seine wirren Thesen.

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  10. Das mit dem Informationsaustausch (und dem ihn angeblich verhindernden Datenschutz) ist doch ein seit langem hoch gehaltenes Feigenblatt um jederzeit eine Entschuldigung zu haben, warum man dieses oder jenes (wie im Fall Hanau9 nicht verhindern konnte, obwohl man es doch wolle (aber eigentlich nicht mal versucht hat).

    In Niedersachsen etwa gibt es das NPsychKG... dort steht:
    § 34 - Unterrichtung in besonderen Fällen

    Ist anzunehmen, daß eine Person infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 (also eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind) sich oder andere durch das Führen von Kraftfahrzeugen oder durch den Umgang mit Waffen gefährdet, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Unterbringungseinrichtung die jeweils zuständige Behörde über die getroffenen Feststellungen unterrichten. Der betroffenen Person ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu der Unterrichtung zu äußern.

     

    Ich hatte hierzu auch bereits die für meinen Wohnort zuständigen Landtags- und Bundestagsabgeordneten angeschrieben, und einige Politiker über Abgeordnetenwatch.de hierzu angefragt... wie zu Erwarten war wird sich mit dem Datenschutz, dem Schutz der betroffenen Person oder mit dem Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Lösung durch das WaffG herausgeredet, statt mal zu hinterfragen warum die vorgenannte Möglichkeit in Nds faktisch nicht zum Einsatz kommt oder gleichlautende Regelungen in allen Bundesländern verpflichtend zu etablieren.

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  11. vor 3 Minuten schrieb Elo:

     

    § 45 WaffG

     

    (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

    Genau, sie kann davon absehen... was sie auch bestimmt tun wird, wenn der WBK-Inhaber ihr vorher gehörig auf den Sack gegangen ist.

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  12. Also lange Rede kurzer Sinn... am besten man besteht auf den Eintrag der Munitionserwerbserlaubnis, auch gegen den Widerstand der Waffenbehörde. Dafür riskiert man natürlich gerne, dass die Behörde bei vorübergehendem Nichtbesitz eines gültigen Jagdscheines (aus welchen Gründen auch immer) umgehend die WBK widerruft und einen zur Abgabe der Waffen auffordert.

  13. vor 34 Minuten schrieb lemmi:

     

    Toll, was ist daran die Lösung? Ich habe bereits für alle Waffen den Mun-Erwerb nachtragen lassen! Bei der Formulierung darf ich zwar die Mun besitzen, aber keine erwerben, oder?

    Also wenn Du als Inhaber eines Jagdscheins nicht weißt, dass Du mit dem Jagdschein jegliche jagdlich zugelassene Langwaffenmunition erwerben darfst (selbst solche für die Du gar keine Waffe besitzt), dann ist bei dir in deiner Ausbildung doch irgendwas schief gelaufen, oder? Den MunErwerb brauchst Du doch nur für die Kurzwaffenkaliber.

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  14. vor 1 Stunde schrieb TriPlex:

    Mit welchem Stand?

     

    "Früher mal" war es tatsächlich so, dass die Forststudenten in GÖ (ich habe dort nicht studiert) die Jägerprüfung vor der "normalen" Jägerprüfungskommission ablegen mussten, wie mir dortige Absolventen sagten.

    Das hat sich aber m.W. geändert.

     

    In Bayern war die Jägerprüfung für die Forststudenten an der FH (Uni kann ich nicht sagen) im Studium integriert, inkl. Schießen, Waffenkunde und -handhabung - m.W. seit Umstellung der Ausbildung von Forstschule auf FH-Studium.

    Das stand so auch im BayJG: "Das Diplom der FH Weihenstephan im Fach Forstwirtschaft ist der Jägerprüfung gleichgestellt."

     

    Also in der aktuellen Fassung steht da:

    "Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn
    1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
    2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,
    bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen."

    Ich frage mich dabei nur, ob die Studenten im Rahmen ihres Studiums auch Schießen bzw. eine Schießprüfung ablegen... denn das wird ja nur den Hinweis auf §5 ausdrücklich vorausgesetzt.

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