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reverend

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  1. Fortsetzung 2

     

    Ich schreibe die Behörde am 14.11.2015 an.

     

     

    Zitat

     

    Reverend / Lahn-Dill-Kreis - Waffenrecht

    Ihr Zeichen: xxxxxxx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in meiner Eigenschaft als Angehöriger des geschäftsführenden Vorstands des Schützenvereins xxxxxxxxxxxx teile ich Ihnen mit, daß ich Mitglied dieses Vereins bin. Der Schützenverein xxxxxxxx ist Mitglied des xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Der wiederum ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB). Meine Mitgliedsnummer beim xxxxxxxxxxx lautet xxxxxxxxxxxxxx. Ich teile weiter namens des Schützenvereins xxxxxxxxxx mit, daß ich aktiver Schütze bin und regelmäßig an Wettkämpfen im Schützenkreises xxxxxxxxxxxx  teilnehme, die mich – sofern Zeit und Trainingsintensität es erlauben – auch schon bis auf die Landesebene geführt haben. Diese Mitteilung wollen Sie als die von Ihnen angforderte Bescheinigung auffassen.

    Schießnachweise in Form eines Schießbuchs besitze ich nicht; derlei habe ich noch nie geführt. Stattdessen übermittle ich einige Urkunden, die meine Teilnahme an Wettkämpfen belegen. Ich denke, daß meine fortbestehenden Aktivitäten im Schießsport hinreichend glaubhaft gemacht sind.

    Ich komme allerdings nicht um einige rechtliche Anmerkungen und zwei Fragen umhin:

    Zunächst darf ich auf auf Abschnitt 1, zu § 4 WaffG, in Sonderheit auf Ziffer 4.4 WaffVwV hinweisen. Diese Anweisung ist Ihnen bekannt. Also müssten Ihnen, sollte Ihre beabsichtigte Bedürfnisüberprüfung rechtmäßig sein, Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, mein waffenrechtliches Bedürfnis könnte weggefallen sein. Wie in der WaffVwV an der angegebenen Stelle ausgeführt, soll nämlich mit § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG gerade keine Regelüberprüfung eingeführt werden; vielmehr will die von Ihnen ins Feld geführten Vorschrift (§ 4 Absatz 4 WaffG) den Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, denjenigen Fällen nachzugehen, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Die Regelung stellt also einen Ausnahmefall dar, der nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vorliegen von Anhaltspunkte dafür, daß offensichtlich kein Bedürfnis mehr vorliegt) greift.

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG gelten darüber hinaus auch nicht die gleichen Voraussetzungen, wie dies  bei der Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Fall wäre. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es vielmehr bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass das fortbestehende schießsportliche Bedürfnis und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, beispielsweise durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

    So wie Sie formulieren, klingt es dagegen so, als sei es Ihnen unumgänglich, ohne jeden Anlaß und auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für einen offensichtlichen Fortfall des Bedürfnisses eine Art Regelüberprüfung durchzuführen. Das wäre eine glatte Fehlinformation, die im Widerspruch zu den Sie bindenden Anweisungen der WaffVwV stünde.

    Vor diesem Hintergrund wollen Sie freundlicherweise dazu Stellung nehmen, ob und gegebenenfalls welche Anhaltspunkte Ihnen vorliegen, die Sie zu der Annahme bringen, mein waffenrechtliches Bedürfnis könne weggefallen sein. Weiter darf ich um Stellungnahme zu der Frage bitten, weshalb eine Bescheinigung des Vereins als geeigneter Beleg im Widerspruch zur oben zitierten WaffVwV nicht ausreichen soll, sondern sie darüber hinaus zusätzlich auch noch die Vorlage von Schießnachweisen verlangen.

    Ich mache keinen Hehl daraus, daß ich davon ausgehe, daß Ihnen solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, denn sie existieren nicht. Vielmehr muß ich annehmen, daß Sie im Widerspruch zu den Sie bindenden Verwaltungsanweisungen eine Regelüberprüfung ausführen, deren Umfang sie darüber hinaus auch noch über das in der WaffVwV skizierte Maß ausdehnen.

    Ich gehe davon aus, daß es Ihnen möglich ist, bis zum 10.12.2015 darauf zurückzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen

     

     

     

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  2. Fortsetzung Teil 1

    Ich stelle die Sache nachfolgend durch Wiedergabe des Schriftverkehrs und der sonstigen Begebenheiten dar und kommentiere es nicht eingehend. Der Schriftwechsel spricht im Grunde für sich selbst. Also:

     

    Im November 2015 erreicht mich ein Schreiben des Ordnungsamts des Lahn-Dill Kreises vom 12.11.2015 mit folgendem Wortlaut:
     

    Zitat

     

    Waffenrecht - Bedürfnisüberprüfung

     

    Sehr geehrter Herr Reverend, (Name auf Nickname geändert)

     

    Sie sind Inhaber einer oder mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt ein Bedürfnis gemäß §§ 4 und 8 des Waffengesetzes (WaffG) voraus. Ein waffenrechtliches Bedürfnis wird anerkannt, wenn jemand als Mitglied eines Schießsportverbandes oder eines ihm angehörenden Teilverbandes den Schießsport regelmäßig ausübt und eine Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes vorliegt.

     

    Als zuständige Behörde bin ich nach § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet, die bestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisse zu überprüfen. Ich bitte daher um Vorlage einer Bescheinigung des Schützenvereins, dass Sie aktives Mitglied sind und den Schießsport regelmäßig ausüben. Des Weiteren bitte ich um Vorlage von Schießnachweisen der letzten 12 Monate.

     

    Zur Erledigung gebe ich Ihnen eine Frist bis zum 31. Dezember 2015.

     

    Sollten Sie das Fortbestehen des Bedürfnisses nicht nachweisen, geben wir Ihnen einmalig Gelegenheit, in Absprache mit meiner Behörde, innerhalb der nächsten 12 Monate in Ihrem Schützenverein einmal pro Monat oder 18 mal über das ganze Jahr verteilt Schießsport zu betreiben und dieses unaufgefordert nachzuweisen. Sollten Sie keine Schießnachweise vorlegen, werden die waffenrechtlichen Erlaubnisse kostenpflichtig widerrufen. Wenn Sie kein Interesse mehr haben, den Schießsport auszuüben, so haben Sie die Möglichkeit, die Waffen entweder an einen Berechtigten zu veräußern, bei meiner Behörde zur Vernichtung abzugeben oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen.

     

    Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie nach den Vorschriften des Waffengesetzes verpflichtet sind, der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Nachweise vorzulegen.

     

    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag

     

    Peter
    Amtsrat

     

     

    Zuerst glaubte ich an eine Verwechselung. Dann dachte ich, jemand müsse mich gegenüber der Behörde fälschlich bezichtigt haben. Ich hätte kein Problem, eine Bescheinigung des Vereins vorzulegen, die hätte ich mir als Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sogar selbst ausstellen können. Nun denn, ich rief den Unterzeichner des Schreibens an und fragte, wie er auf die Idee komme, mein Bedürfnis könne weggefallen sein. Da meinte er zunächst ganz allgemein, die Behörde sei dazu da, die Einhaltung des Gesetzes zu wahren und zu überwachen. Alles gut und schön, meine ich, aber es muß Ihnen doch bekannt sein, daß Ihnen bei der Überprüfung des Fortbestehens durch Ziffer 4.4 der WaffVwV die Hände gebunden sind, es sei denn, Sie hätten einen konkreten Anlaß, anzunehmen, mein Bedürfnis sei in Fortfall gekommen. Nachdem ihm keine Ausrede mehr einfiel und der arme Mann ganz verzweifelt schien, meinte er "Wir haben immerhin von Ihnen schon lange nichts mehr gehört". Das sei für ihn der Anlaß. Ich fragte ihn, was er denn außer Anträgen von mir zu hören wünsche. Er gab nurmehr zu verstehen, nichts von mir gehört zu haben, sei sein Anlaß im Sinne von Ziffer 4.4 WaffVwV.

     

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  3. Da das nun aus einem anderen Thread herausgetrennt und verselbständigt worden ist, erzähle ich die ganze Geschichte. Als Vorbemerkung folgendes:

     

    Bekanntlich ist die Frage, ob und unter welchen Umständen das Fortbestehen eines schießsportlichen Bedürfnisses von der Behörde geprüft werden darf, ein zentrales Thema. Darf es jederzeit geschehen, muß es in bestimmten Abständen geschehen ? Oder darf es gar nicht sein oder nur aus konkretem Anlaß ?

     

    Zu Zeiten des alten Waffengesetzes von 1973 dachte kaum jemand daran. In der Diskussion um das Gesetz von 2003 allerdings kam es wieder hoch und war neben der Handhabung und der Frage des Fortbestehens der gelben WBK eines der zentralen Themen. Klar ist, daß es Leute gibt, die am liebsten jederzeit prüfen würden, um nur gar jedem, der ein paar Wochen nicht geschossen hat, die Erlaubnisse abzuerkennen. Die schlugen sogar die Befristung der WBKen auf fünf Jahre vor, ganz so, wie es ganz zu Anfang 1973 für kurze Zeit schon einmal gewesen war. Klar war dann im Jahre 2003, daß die Behörde ein mal - drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis - eine Bedürfnisprüfung anstellt. Die ist zwingend. Ansonsten gab es im Gesetz eine sogenannte "gesetzliche Vermutung", das Bedürfnis bestehe fort, so lange der Erlaubnisinhaber Mitglied in einem anekannten Schießsportverband war. Ich meine, das hätte in § 8 Absatz 2 WaffG (2003) gestanden. Der fiel in einer der folgenden Novellierungen und Detailveränderungen weg, ich meine, das wäre 2008 oder 2009 gewesen. Was nun ? Es herrschte allgemein Unklarheit und Unsicherheit, weil die WaffVwV, die vielleicht ein wenig Struktur und Auslegungshilfe bringen würde, schlicht nicht existierte. Gleichzeitig kam in den § 4 WaffG der Absatz 4 Satz 3 hinein. In dieser Regelung geht es erst einmal um die erstmalige Nachprüfung des Bedürfnisses nach Ablauf von drei Jahren nach erster Überprüfung. Das klingt folgendermaßen.

     

    • (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. (WaffG, § 4 Absatz 4)

    Sollte das nun heißen, jeder muß jederzeit mit einer Überprüfung rechnen ? Pabsthart schrieb im bekannten Kommentar zum WaffG Steindorf/Heinrich/Pabsthart:

     

    Zitat

    "Bei der Ausübung des Ermessens, ob und wann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist einerseits das Schikaneverbot zu beachten. Es ist also nicht Sinn der Kann-Bestimmung, den Waffenbesitzer mit permanenten Nachfragen zu seinem Bedürfnis, gar in beliebiger Detailtiefe, unter Druck zu setzen und zu entnerven ("Vergällung" des Waffenbesitzes)."

     

    Dann kam die WaffVwV und klärte das dahingehend:

     

    • "Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung." (WaffVwV, Ziffer 4.4).

     

    Ich bin Sportschütze, war seit 1992 ununterbrochen im Verein und schieße ununterbrochen Wettkampf. Zwar nicht wie im Leistungssport, aber für einigermaßene Platzierungen auf Kreismeisterschaften und zwei mal LM Perkussionsrevolver hat es gereicht.

    Das ist meine Vorgeschichte. Wie es dann ab 2016 weiterging, erzähle ich in der Fortsetzung. Unterstelle, daß es vielleicht den einen oder anderen interessieren könnte.

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  4. @sonsten: Klar geht es um die Sache. Und die sieht so aus: Einer meiner Kumpel will mal Vorderlader schießen. Und dafür soll ich einen Rechtsstreit führen, weil jemand im Forum das für angemessen hält ? Das wäre ja nicht nur die einfache, sondern die doppelte Fremdsteuerung. Ich sollte meinen Preis demzufolge erhöhen.

     

    Im übrigen, ich weiß nicht aus dem Kopf heraus, ob schon einmal jemand darauf weiter oben hingewiesen hat: Letztlich kommt es doch darauf an, die der Standbetreiber das handhabt. Wenn der Aufsichtige auf dem Standpunkt steht, kein VL-Schießen ohne Pappe, dann ist das eben so. Oder soll ich den auch verklagen ? Ich bitte um entsprechende Anweisung.

  5. Alzi, Du meinst, die Schießanlage sei in entsprechender Anwendung eine Betriebsstätte im Sinne des § 22 ? Das könnte man so auslegen. Man kann es aber auch anders auslegen. Wenn man am Wortsinn bleibt (Betriebsstätte), kommt ein Anwendungsfall des § 22 Absatz 1 Satz 3 SprengG in einer entsprechenden Anwendung des § 22 über die von Dir erschöpfend dargestellte Normenkette schlicht nicht vor. Wenn man dann sieht, daß sowohl Behörden, als auch die Verwaltungsgerichte als generelle Leitlinie einer engen Auslegung aller waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen folgen, käme es letztlich wirklich einmal auf eine rechliche Klärung, notfalls auch vor dem Verwaltungsgericht an. Ich warte nur noch auf die Vorschusszahlung.

  6. Ich kenne nur den deutschen Michel, die anderen kann ich nicht gut genug einschätzen.

     

    Gibt es für den Fall mit der Patrone ein konkretes Beispiel oder ist das ausgedacht ?

     

    Klagen tue ich gerne, aber nur dann, wenn Du die Kosten übernimmst, denn es erscheint mir nur gerecht, wenn ich nicht auf meine Kosten das Mütchen anderer kühle. Ich habe zu oft in waffenrechtlichen Angelegenheiten Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Verwaltungsgerichten geführt, als daß ich Illusionen über die Vorhersehbarkeit oder Berechenbarkeit des Ausgangs pflegen würde. Ich kann meine Kontonummer übermitteln, ich meine das ernst.

  7. Die Hinterzimmer-Politik merkt man der Richtlinie an, sie trägt so deutlich erkennbar Züge des deutschen Waffenrechts, daß man beinahe von einer Spiegelung des deutschen Waffenrechts auf EU-Ebene sprechen könnte. Das Problem besteht zum Teil in schierer Unkenntnis der Beteiligten. Das sieht man bei meinem Lieblingsthema Vorderlader beispielsweise daran: Historische Stücke bleiben frei. Repliken sollen mindestens registrierungspflichtig sein. Als Grund wird angegeben, Repliken könnten unter Umständen aufgrund moderner Materialien oder Fertigungsmethoden präziser sein. Jeder, der sich im Thema auskennt, weiß, daß das barer Unsinn ist.

  8. Das Problem ist nur, daß "Auszubildende" solche meint, die sich in der Berufsausbildung (beim Erlaubnisinhaber) befinden. Das ergibt sich aus der Entstehung der Regelung, die ersichtlich aus den Regelungen zum gewerblichen Bereich abgeleitet sind. Dort geht es bei Auszubildenden um das, was man inzwischen wieder "Lehrlinge" und Lehrlininnen nennen darf. Es ist kaum anzunehmen, daß ein Begriff in ein- und demselben recht überschaubaren Gesetz zwei unterschiedliche Bedeutungen hat.

     

    Ein Buddy auf dem Schießstand ist weder Auszubildender, noch Hilfsperson. Im Ernstfall findet die Auslegung vor Gericht statt und das isrt die Sache nicht wert. Allerdings wird die Sache rein praktisch schlicht vom Verein und seinerm Stand-Management abhängen. Darauf will ich es aber auch nicht ankommen lassen, sondern schlicht das Amt fragen und sie bitten, mir einen Schrieb aufzusetzen. Tun sie das, kann ich ruhigen Blutes alles tun. Machen sie es nicht, solls mir auch recht sein.

  9. Es gibt von Behörde zu Behörde individuelle Unterschiede, umgänglichere und weniger kooperative. Eines aber eint sie: Die Angst, etwas falsch zu machen, die Verantwortung für eine falsche Entscheidung tragen zu müssen, beispielsweise nach einer Bluttat beim Verlassen des Amtes von Schmuddelfernsehreportern in die Ecke gedrängt zu werden mit der Frage "wie konnte so etwas geschehen!" Davor haben diese Leute Angst. Also sind sie lieber restriktiv. Und der deutsche Michel hat Angst und verlangt traditionell bei jedem gefühlten Mißstand nach einem Gesetz. "Das muß man doch verbieten" und "da muß doch der Staat was tun". Verbieten und den Staat zum Schutze aufrufen scheint mir immer noch des Deutschen Michels Plaisier. Und das treibt wiederum die Politik an, die ihre Klientel bedienen will. "Schaut her, wie viel wir für eure Sicherheit tun". Eigentlich ein ganz überschaubarer Wirkmechanismus, den zu durchbrechen eine langwierige Arbeit ist. Mühselige Überzeugungsarbeit. Und da schließt sich wieder der Kreis, mein Lieblingskreis: Wer ist am ehesten berufen und in der Lage, eine überzeugende Wirkung zu haben ? Meines Erachtens derjenige, der zurückhaltend, seriös und höflich auftritt, in der Sache aber bestimmt ist.

     

    Aber das sind alles sehr allgemeine Überlegungen, die sich vom Thema wegbewegen, bitte um Nachsicht.

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  10. @JuergenG: Wetzlar. Im Gerichtssaal saß dann neben dem Vertreter der Behörde als Vertreter des  öffentlichen Interesses (besondere Verfahrensstellung nach der VwGO) ein Vertreter des RP Gießen. Während der Ordnungsamtsvertreter einen eher eingeschüchterten, zumindest zurückhaltenden Eindruck auf mich machte, wirkte der vom RP so, als sei man sich der Fragwürdigkeit der Aktion durchaus bewußt. Man habe aber fast die Hälfte "erwischt". Fazit: Diie Leute wiesen entweder etwas nach, indem sie Schießbücher vorlegten, oder man gab ihnen Gelegenheit, binnen Jahresfrist einmal im Monat Schießübungen nachzuweisen.

     

    Schützenkreis angeschrieben. Reaktion: Nada.

    Fwr angeschrieben. Reaktion: Nada.

    Herrn Dr. Kohlheim angeschrieben. Ich wollte wissen, ob es anderswo in Deutschland ähnliches Behördenverhalten gebe. Er rief zurück und meinte, ihm sei außer diesem nur ein weiterer Fall bekannt. Er war interessiert am Fortgang, weil (sinngemäß) "die Leute sich aus verständllichen Gründen abducken und keiner klagt".

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  11. Weil oben geschrieben wurde, kein Parlament, keine Demokratie: Das EU-Parlament hat das Ding verabschiedet. Es muß immer abstimmen, über alles. Das gilt seit Lissabon, also eigentlich schon ziemlich lange. Ich finde es bedauerlich, daß hier auf einem Kenntnisstand aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon diskutiert wird. Die Zeiten des "über Eck Spielens" sind seither vorbei und das EU-Parlament hat diverse Vorstöße des Rates und der Kommission bereits in der Vergangenheit abgeschmettert und erledigt (Software-Patente, Upload-Filter etc), leider nicht im Waffenrecht.

     

    Dann aber kann man wieder sehen, daß das, was bei der Abstimmung eines Parlaments herauskommt, sei es nun das EU-Parlament oder der Bundestag, keineswegs gut sein muß.

     

    Die Diskussion der Spitzenvertreter, auf die oben hingewiesen wird, ist - von Seiten des Ministeriums - so geführt worden, wie man das kennt: Pflaumenweiche Worte "Wir wollen die gesetzestreuen Bürger nicht belasten", "wir wissen den Wert ihrer ehrenamtlichen Arbeit zu schätzen" und dergleichen. Man werde nicht über die Richtlinie hinausgehen, heißt es. Und doch, versteckt in Andeutungen, kündigt man genau das an: Die Registrierung der Repliken. Genau das aber ist den Mitgliedsstaaten freigestellt. Man empfiehlt es zwar, Richtlinie, Erwägungsgrund 27, schreibt es aber nicht vor. Man sieht also über die Initiative der EU über den Rat, daß es auch in der Bundesregierung selbst massive Tendenzen gibt, das Waffenrecht salami-artig weiter zu verschlimmbessern.

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  12. Ich verstehe diesen ganzen Zirkus sehr gut. Wer glaubt, die Bundesrepublik Deutschland sei eine GmbH und Frau Merkel die Geschäftsführerin, wer das ernsthaft glaubt und vertritt, der hat nicht mehr alle Latten am Zaun. Und wer nicht alle Latten am Zaun hat, den sehen die Behörden lieber ohne WBK. Wer behauptet, es gebe den Staat nicht, daher seien seine Gesetze Makulatur, wird voraussichtlich diese Gesetze nicht beachten. Also auch das WaffG nicht einhalten. Sie begründen diesen Verdacht. Und die Behörden sehen solche Leute lieber ohne WBK.

     

    Zwischen politischer Überzeugung oder auch politischem Irrtum einerseits und echtem Wahn andererseits muß unterschieden werden.

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