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reverend

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  1. Die Verhandlung

    Und dann setzt das Gericht doch eine mündliche Verhandlung an und zwar im Februar 2018. Es war ihm von beiden Parteien gestattet worden, auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Also begab ich mich am Terminstag nach Gießen, betrat den Gerichtssaal. Ebenfalls erschienen auf der Beklagtenseite der Herr Strack-Schmalor und der örtliche Ordnungsamtsleiter, Herr Peter. Letzterer wirkte ein wenig eingeschüchtert und sagte nicht viel. Genau genommen sagte er überhaupt nichts. Strack-Schmalor begrüße mich freundlich, regelrecht aufgeräumt. Das fand ich in Ordnung, denn auch wenn man in der Sache streitet, darf man das nicht mit der persönlichen Ebene gleichsetzen.

     

    Das Gericht eröffnete die Verhandlung und die Vorsitzende kam nach einigen Vorreden zu dem Schluß, die Klage sei in der Tat unzulässig. Grund sei, daß es sich bei den Schreiben, mit denen Nachweise gefordert worden waren, um vorbereitende reine Realakte handele, also nur um tatsächliches Tun ohne den Charakter eines Bescheides. Ich argumentierte, es sei dann klar, daß man die nicht anfechten könne, hier gehe es aber um eine Feststellung. Abgesehen davon sei im Schreiben vom soundsovielten für den Fall der Unbotmäßigkeit eine konkrete Folge angedroht worden, nämlich das "Entziehungsverfahren". In der Grauzone zwischen schon Bescheid und noch reines Handeln könne man doch die Auffassung vertreten, daß an dieser Stelle die Grenze zum Bescheid überschritten sei. Dem folgte die Vorsitzende nicht. Sie räumte ein, das lange überlegt und geprüft zu haben, sie sei aber letztlich der schon eingangs dargelegten Überzeugung. Ich hätte den angedrohten Bescheid (Entziehung der Erlaubnisse) gegen mich ergehen lassen und den dann anfechten müssen.

     

    Ich sagte der Gegenseite, daß ich das ernsthaft überlegt hätte. Herr Strack-Schmalor sagte, er hätte sich das gewünscht, man hätte auch keine sofortige Vollziehbarkeit angeordet. Er wäre an einer rechtlichen Klärung der Fragen auch interessiert.

     

    Interessant wird es jetzt:

     

    Strack-Schmalor warf sich in die Brust, denn er war in seiner Rechtsauffassung bestätigt, die Klage sei unzulässig. Die Vorsitzende räumte ein, das stimme zwar. Aber, so ergänzte sie: "In der Sache Selbst, Herr Strack-Schmalor, ist ihr Vorgehen aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar". (Sinngemäß wiedergegeben). Da hatte er seine rechtliche Klärung.

     

    Ja aber, so wandte er etwas kleinlauter ein: "Wir haben fast die Hälft erwischt, als Scheinschützen". Da habe ich ihn darauf verwiesen, daß der Unterschied zwischen vor und nach seiner Aktion doch wohl darin bestehe, daß nun wieder mehr Leute auf die Schießanlagen gehen, um den ihnen auferlegten Nachweis zu führen. Wenn der Zweck der Aktion die Massenentwaffung gewesen sein sollte, so wäre das doch wohl so oder so daneben gegangen.

     

    Nachdem das ganze vom Gericht als unzulässig angesehen wurde, habe ich die Klage zurückgenommen. Immerhin bekam ich dadurch 2/3 der Gerichtskosten wieder. Hätte ich das Gericht entscheiden lassen, hätte ich ein Urteil mit einer Entscheidung bekommen, die der Einschätzung des Gerichts entspricht und das Geld wäre weg gewesen. Rechtsmittel errkämpfen und weiterfechten hatte ich sowieso nicht im Sinn.

     

    Im Gespräch, das sich auf dem Weg bis zum Parkplatz fortsetzte, deutete er noch dumpf an, man arbeite in Hessen an einer Bundesratsinintiative zwecks Verschärfung. Ob das Gerede war, oder ernsthafte Bestrebungen der Landesregierung dahinter stecken, ist nicht ganz deutlich geworden. Vielleicht wollte er auch nur raushängen lassen, wie lang der Hebel ist, mit dem er zu tun hat.

     

    Das war die Geschichte.

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    • Wichtig 3
  2. Das wollte ich nun nicht unbeantwortet lassen und habe alles noch einmal aufbereitet. Diese beiden Schriftsätze, derjenige der Behörde oben und mein nachfolgender waren gewissermaßen der schriftliche Showdown, nach dessen Ende alle sich erschöpft zurücklehnten und auf die mündliche Verhandlung oder sonst irgend ein Lebenszeichen des Gerichts abwarteten. Hier also mein Schrieb vom 21.07.2016 (viel Stoff, aber der Unterhaltungswert ist hoch):


     

    Zitat

     

    In Sachen

    Verwaltungssache
     

    Reverend
     Kläger


    gegen


    LahnDill Kreis Landrat Ordnungsbehörde


    Az: xxxxxxxxxxxxx


    präzisiere ich die Klageanträge wie folgt:


    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war,
    das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen, weil keine
    Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses
    des Klägers bestanden,


    2. es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet war,
    dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachzuweisen,
    weil keine Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses
    des Klägers bestanden,
     

    3. es wird schließlich festgestellt, daß die an den Kläger gerichtete
    Aufforderung der Beklagten vom 12.11.2015 mangels Vorliegens von
    Anhaltspunkten für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtswidrig war.
     

    In der Sache besteht hier Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Auch bestehen keine Einwände, die Sache von der Einzelrichterin entscheiden zu lassen.
     

    Allerdings bitte um richterlichen Hinweis nicht nur für den Fall, daß das Gericht das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten als Bescheid auffassen sollte, sondern auch für den Fall, daß das Gericht generell Bendenken hinsichtlich der Zulässigkeit haben sollte.
     

    Die teilweise bizarr erscheinenden Ausführungen des Beklagtenvertreters machen schließlich eine Ergänzung des Klagevortrags bedauerlicheweise unvermeidlich. Angesichts der Tatsache, daß im Zentrum der rechtlichen Betrachtungen eine Verwaltungsvorschrift steht, gestatte ich mir zudem einen kurzen Abriss der deutschen Verwaltungspraxis im Kontext des § 4 Absatz 4 WaffG seit 2009.
     

    1. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
    Die Behörde hat ausdrücklich eine Prüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG beim Kläger vornehmen wollen. Sie hat eine solche Prüfung bei allen ihr bekannten Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse – etwa 1.500 Personen – zeitgleich in die Wege geleitet. Der Beklagte wird wohl nicht ernsthaft behaupten wollen, er habe zeitgleich vor drei Jahren 1.500 waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt.

    Die Behörde ist anschließend erst nach dem begründeten Widerstreben des Klägers auf die wenig überzeugende Idee ausgewichen, zu behaupten, sie müsse die Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG nachholen. Ich darf noch einmal erwähnen, daß die ersten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers aus dem Jahre 1992 stammen. § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG und das gesamte derzeitige Waffenrecht existierten damals und auch drei Jahre später noch nicht. Der gesamte Vortrag, man habe § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG zur Anwendung bringen wollen, ist als Ausflucht anzusprechen.
     

    2. Zur Verwaltungspraxis seit 2009
    Das Bundesministerium des Innern hat die Einzelheiten der Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG aufgrund der allgemeinen Ermächtigung in Art. 84 Abs. 2 GG in Abschnitt 1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 näher geregelt. Nach den dort gegebenen Regelungen zu Ziffern 4.1 bis 4.4  klargestellt, daß das der Behörde eingeräumte Ermessen, das Fortbestehen des Bedürfnisses eines Erlaubnisinhabers nur anlassbezogen auzuüben habe, „d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat.“ Weiter ist dort klargestellt, daß mit der Regelung in § 4 Abs. 4 WaffG keine Regelüberprüfung eingeführt werden, sondern vielmehr die Grundlage dafür geschaffen werden solle, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat.
    Die gesetzliche Regelung, auf welche sich die WaffVwV an der genannten Stelle bezieht, ist im Sommer 2009 in Kraft getreten. Wiewohl die WaffVwV erst am 05.03.2012 verabschiedet wurde, entsprach die gängige Verwaltungspraxis auch vorher schon dem Grundsatz, das Bedürfnis von Erlaubnisinhabern nicht ohne erkennbaren Anlaß erneut zu überprüfen. Dies ist dem Umstand zuzuschreiben, daß das Gesetz selbst zwar eine sich wiederholende Regelüberprüfung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung, nicht aber eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses vorsieht. Daran hatte sich auch nach der Verkürzung der Prüfungszeiträume von fünf auf drei Jahre mit dem Änderungsgesetz von 2009 nichts geändert. Demzufolge führt Steindorf in seiner Kommentierung des § 4 Abs. 4 WaffG aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der WaffVwV bereits aus, eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses gebe es nicht. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien unbefristet und es solle keine Einführung einer Art befristeter Waffenbesitzkarte „durch die Hintertüre“ geben.
     

    Die dann im März 2012 von der Bundesregierung den nachgeordneten Behörden gegebene WaffVwV greift letztlich nur die bestehende Verwaltungspraxis auf und legt diese expressis Verbis nieder.

    Die Verwaltungspraxis ist in ganz Deutschland an dieser Stelle einheitlich so, wie dies die WaffVwV vorgibt. Die einzige bekannt gewordene Ausnahme besteht in dieser Hinsicht im Verhalten einer Kreispolizeibehörde in NordrheinWestfalen und jetzt desjenigen des Beklagten. Die Polizeibehörden verschiedenster Landkreise und Informationsbroschüren der Innenministerien einiger Bundesländer zum Waffenrecht äußern sich dagegen unisono  in Übereinstimmung mit der WaffVwV  dahingehend, daß eine Bedürfnisprüfung über die im Gesetz genannten Regelfälle hinaus lediglich bei Vorliegen konkreter Anlässe im Einzelfall erfolge.
     

    Auch beim Beklagten selbst ist seit der Neuregelung des Waffengesetzes im Jahre 2003 und insbesondere im Nachgang zur Änderung des § 4 Absatz 4 WaffG im Jahre 2009 die Verwaltungspraxis gewesen, die Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses im Einzelfall vorzunehmen, so wie dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
     

    3. Folgerungen
    Die Vorschrift in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, das Bedürfnis des Erlaubnisinhabers auch nach den Erstprüfungen erneut zu prüfen. Der Entscheidung, ob und wie sie dies tut, muß eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung zugrunde liegen („... Die zuständige Behörde kann ... prüfen“.)

    Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat auch im Amtsbezirk des Beklagten Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Er hat in seinem persönlichen Fall Anspruch darauf, daß die Behörde hinsichtlich seiner Person und Einzelfalls das Ermessen überhaupt ausübt und daß sie es fehlerfrei ausübt. Besteht  wie hier  schon ohne VwV eine Selbstbindung der Verwaltung, die maßgebliche Vorschrift nicht anlaßlos und ohne jede auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung vorzunehmen, so gilt dies erst recht, wenn die Behörde sich selbst in der Zeit seit Bestehen der Regelung an eine bestimmte Ermessensausübung selbst gebunden hat. Noch mehr aber gilt dies, wenn ihr das Ermessen durch eine Verwaltungsvorschrift konkret gelenkt ist und nach der Zeit zwischen 2009 und 2012 ihre Verwaltungspraxis und die Verwaltungspraxis im ganzen Geltungsbereich des Gesetzes einheitlich gehandhabt wurde.

    Der Beklagte dagegen hat keine auf den Kläger bezogene Ermessensprüfung vorgenommen. Er hat seine bisherige Bindung an eine bestimmte Verwaltungspraxis ebenso beseite geschoben, wie die ihn zusätzlich bindende WaffVwV und behandelt damit Erlaubnisinhaber anders, als jeder andere Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in ganz Deutschland von der zuständigen Behörde behandelt wird.
    Letztlich folgt aus dem Verstoß gegen die Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der bisherigen Praxis des LahnDillKreises, insbesondere aber auch der Selbstbindung der Verwaltung durch die dem Verhalten des Beklagten diametral entgegen stehende Verwaltungsvorschrift ein eklatanter Rechtsbruch.
     

    4. Nochmals zum Feststellungsinteresse
    Daß die Prüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG nur einmal stattfindet, dies allerdings auch nur bei waffenrechtlichen Erlaubnissen, die seit dem Jahr 2000 erteilt worden sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Diese Tatsache ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
    Dem Kläger geht es darum, daß die Behörde versucht hat, neben circa 1.500 weiteren Betroffenen auch den Kläger in Anwendung des § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG zur Erbringung von Nachweisen zu bestimmen, ohne allerdings ein Ermessen auszuüben und ohne sich an die ihr obliegenden Ermessensbindungen zu halten. Sie hat sich dabei gleichlautender Schreiben gegenüber allen Betroffenen bedient und diese anders behandelt, als faktisch alle anderen Waffenbehörden die Betroffenen behandelt hätten.

    Der Beklagte hat sich außerdem vorbehalten, diese Prüfung erneut ohne Anlaß vorzunehmen. Dies hat der Kläger dem Gespräch mit dem Sachgebietsleiter Volkmar Peter in nicht zu überbietender Klarheit entnehmen können. Ich verweise auf die Ausführungen in der Klageschrift (Seite 5). Die Wiederholungsgefahr derartiger anlaßloser Massenprüfungen, von denen auch der Kläger wieder betroffen wäre, ist evident.

    5. Schlußbemerkung
    Es ist angemessen, Waffenbesitzer einer engen Kontrolle zu unterziehen. Auch der Unterzeichner selbst ist ein Verfechter des Bedürfnisprinzips und einer effizienten Anwendung waffenrechtlicher Vorschriften. Nichts ist abwegiger, als die Unterstellung, der Unterzeichner akzeptiere nicht, daß Waffenbehörden Waffenbesitzer kontollieren dürften.
     

    Waffenbehörden müssen Waffenbesitzer kontrollieren, das ist ihre gesetzliche Aufgabe. Aber sie müssen dies im Rahmen des geltenden Rechts tun. Sie dürfen sich nicht zum faktischen Gesetzgeber aufschwingen, indem sie schlankerhand die ihnen gegebenen Instrumente über das erlaubte Maß hinaus ausdehnen.
     

    Rechtmäßiges Verwaltungshandeln mögen Betroffene als Druck empfinden. Dies zu äußern und böse Absichten zu unterstellen, wäre ungerecht. Die Wertung muß aber anders lauten, wenn das Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig ist, die Gründe dafür im vorgerichtlichen Diskurs ausführlich erörtert worden sind und die Reaktion der Behörde dann in einer Forcierung der Geschwindigkeit und einer Verschärfung der angekündigten Folgen – selbst im Vergleich zu anderen vergleichbar Betroffenen im Amtsbezirk – besteht.
     

    Der Reverend


     

     

    Danach passierte lange nichts mehr.

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  3. Hier nun die Antwort der Behörde vom 13.07.2016 im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht. Strack-Schmalor scheint leicht angefressen, weil ich der Behörde nicht ganz rechtsstaats-konformes Verhalten vorgehalten habe:


     

    Zitat

     

    Sehr geehrte Frau Richterin am Verwaltungsgericht xxxxxxxx,    
    sehr geehrte Damen und Herren,    

    in dem Verwaltungsstreitverfahren    

    Reverend ./.  Lahn-Dill-Kreis

    ist auf den Schriftsatz des Klägers yam 16.06.2016 wie folgt zu replizieren.    
        
    Es bleibt dabei, class die Klage vom 22.02.2016 wegen Unzulässigkeit zuruckzuweisen ist.
    Daran ändert sich auch nichts durch die hilfsweise vorgelegten    Klageanträge vom 16.06.2016.    
    In der Sache ist nunmehr offensichtlich unstreitig, dass eine Erledigung in der    
    Hauptsache eingetreten ist, da der Kläger seinen Verpflichtungen gefolgt ist.    
    Hätte der Kläger von Anfang an, wie gefordert, ordnungsgemaB mitgewirkt,        
    indem er z.B. die SchieBnachweise der letzten 12 Monate oder den gültigen Wettkampfpass
    des xxxxxxxxx Schützenverbandes und eine vom Vorstand legitimierte Mitgliedsnachweisung vorlegt,
    ware ein weiteres Betreiben zur Prüfung des nicht nachgewiesenen Bedürfnisses nicht notwendig
    gewesen.    

    Die Probleme im vorliegenden Fall sind erst durch die Blockadehaltung des Klägers entstanden,
    da er nicht wahrhaben wollte, dass die Behörde berechtigt ist, sein waffenrëchtliches Bedürfnis
    als Sportschutze zu überprUfen und dadurch nur unzureichend mitgewirkt hat.

    Es stimmt, dass anderen nicht mehr sportlich aktiven Sportschützen die MögIichkeit eröffnet wurde,
    wieder aktiv am Schießsport teilzunehmen und in den nachsten 12 Monaten die entsprechenden Schießnachweise
    vorzulegen. Dieser Personenkreis hat sich gegenuber der Waffenbehörde erklärt und mitgewirkt, so
    dass eine solche Möglichkeit des Wiedereintritts in den SchieBsport moglich ist.

    In seiner Klagebegründung hat der Kläger den Nachweis des waffenrechtIichen Bedürfnisses darlegt
    und Zeugen benannt, die seine schießsportlichen Aktivitäten bestätigen können. Demnach hätte er,
    zu jedem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens, durch einfaches Mitwirken nur die Bestätigung der
    Mitgliedschaft SV Eisenach und den Wettkampfpass des xxxxxxxxxxxx SchUtzenverbandes vorlegen müssen.

    Zu dem Schriftsatz vom 16.06.2016 ist nochmals auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen. Entgegen
    der Behauptung des Klägers auf Seite 2 Absatz 2 hat die Behörde gegenuber dem Kläger nicht vorbehalten,
    in gleichartiger Weise nochmals vorzugehén. Die dem Handeln der Behörde zu Grunde legende Rechtsnorm
    des § 4 Absatz 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) sieht die vorgenommene Prüfung einmalig vor. Die Prüfung
    nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG ist nicht zu verwechseln mit einer Überprüfung nach § 4 Absatz 4 Satz 3
    Waffengesetz (WaffG). Insofern dokumentieren die Ausführungen des ..... des Klägers, dass eben kein
    Feststellungsinteresse gegeben ist.

    Nahezu diffamierend sind die Ausführungen auf Seite 2 Absat2 3 in denen der Behörde unterstellt, wird,
    sie übe (unzulassig) Druck aus. Der Vorwurf ist auf das Deutlichste zurUckzuweisen. Rechtmäßiges
    Verwaltungshandein kann kein Druckausüben sein !

    Zu den neuen hilfsweise gesteilten Anträgen ist nur noch anzumerken, dass der Antrag zu 1.) ebenso
    unzulässig ist wie der Ursprungsantrag, da nur das Wort ist" gegen das Wort "war" ausgetauscht worden ist.
    Ein entsprechendes Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist weder gegeben
    noch vorgetragen. Auf die Ausführungen zu dem, was der Kläger im Verfahren verlangen kann, wurde
    bereits ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt bezUglich dem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu 2.).
    Auch zu dem hilfsweise gesteilten Antrag zu 3.) muss auf den bisherigen Vortrag verwiesen werden.
    Ein Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, dass der Kläger der
    Aufforderung gefolgt 1st, wie auch darauf, dass elne erneute Aufforderung entsprechend der Rechtsgrundage
    von § 4 Absatz 4 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) nicht erfolgen wird. Die Klage 1st dementsprechend abzuweisen.
    Diesem Schriftsatz sind zwei Durchschriften beigefugt.

    Mit freundlichen GrüBen
    Im Auftrag

    Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor

     

     

     

     

    Hier taucht nun erstmals die Aussage auf, daß die Behörde sich keine Wiederholung der Überprüfung vorbehält, weil diese - so die Rechtsausführungen der Behörde - nur die Erst-Überprüfung drei Jahre nach erster Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgeholt habe. Und das im Jahre 2015 bei waffenrechtlichen Erlaubnissen aus dem Jahre 1992. Irre.

     

    PS: Wenn da noch einige merkwürdige Tippfehler verblieben sind: Ich habe das eingescannt und durch die jetzt endlich installierte OCR-Software laufen lassen. "ß" wird da zu "B" und Umlaute werden nicht erkannt. Habe es zwar durchgepflügt, aber einiges übersehen.

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    • Wichtig 1
  4. Joe07, alter Spielverderber, das ist bzw. war im vorliegenden Fall genau das Problem.

     

    Zum Verständnis: Wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muß dennoch über ihn entschieden werden. Wird dem Widerspruch durch den dann folgenden sogenannten Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, so kann die Klage folgen. Wird dagegen durch den Widerspruchsbescheid abgeholfen, oder siegt der Kläger vor Gericht, wird der alte Zustand wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betrifft nur die Zeit zwischen dem Widerspruch und der endgültigen Entscheidung.

  5. Warum sollte das nach hinten losgehen ? Mal gedanklich durchspielen.

     

    Die Behörde widerruft die Erlaubnis und begründet das ..... ja wie begründet sie es eigentlich ? Daß der Nachweis eines schießsportlichen Bedürfnisses nicht erbracht worden sei und die Behörde deshalb von dessen Wegfall ausgehe ? Angenommen, sie würde es so begründen, dann wäre der Widerspruch damit zu begründen, daß die Behörde nicht von sich aus und ohne einen durch Tatsachen begründeten Anlaß vom Fortfall des Bedürfnisses ausgehen kann.

     

    Wenn die Begründung für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung darin besteht, daß die Waffen für bestimmte Wettkämpfe benötigt werden und das Verwaltungsgericht dann die aufschiebende Wirkung herstellt, kann die Behörde den mit Widerspruch angegrffenen Bescheid natürlich sogleich wieder aufheben, weil ja nun das Bedürfnis dargelegt sei. :wacko:

     

    Als nach hinten losgehen würde ich das nicht bezeichnen, aber zielführend im Sinne einer gerichtlichen Befassung mit und Entscheidung über die Kernfrage scheint es auf den ersten Blick nicht zu sein. Dann aber könnte man an eine Feststellungsklage denken (wieder einmal), wobei es sich dabei dann diesmal um die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 4 VwGO (ja, ich bin Jurist) handeln würde. Feststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr.

     

    Eine andere Variante wäre, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anders zu begründen oder - was angedeutet worden ist - es kommt gar nicht erst zur Anordnung des Sofortvollzugs.

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  6. Klagen müssen nicht zugelassen werden. Es gibt im Verwaltungsprozeß Rechtsmittel, die zugelassen werden müssen, nicht aber die Klage, die am Anfang steht. Was das Eilverfahren betrifft: Das wäre eine Überlegung wert gewesen, aber ich schätze, das hätte nichts gebracht. Man sagte mir nämlich, daß bei Entziehung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden wäre. Damit hätten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung gehabt. Außerdem ist es eher der normale Gang der Dinge, daß die Behörde die Erlaubnisse entzieht und die sofortige Vollziehung anordnet. Dann kann man Widerspruch einlegen und im Eilverfahren die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verfolgen.

     

    Ich stelle mir das so lustig vor:

    Die Behörde verlangt ohne Anlaß den Bedürfnisnachweis, bekommt ihn aber nicht.

    Die Behörde Entzieht die Erlaubnis und ordnet den Sofortvollzug an.

    Ich lege Widerspruch ein und beantrage, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen.

    Begründung: Die Waffe wird am übernächsten Wochenende für den und jenen Wettkampf gebraucht. :gr1:

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  7. Klar gilt das und sie haben sich nicht daran gehalten. Deswegen habe ich das Ding ja auch losgetreten. Einen Haufen Urkunden habe ich, etwa einen Leitz-Ordner voll. Ein paar Urkunden hatte ich auch hingeschickt. aber die waren denen nicht neu genug. Die gingen bis Ende 2014 und damals war ja schon 2015. Ich könnte ja in den letzten Monaten plötzlich aufgehört haben.

     

    Ich hoffe, daß sie nicht noch einmal mit so etwas kommen. Wenn sie es aber tun, werde ich gleich schreiben, daß sie von mir keinen Bedürfnisnachweis erhalten werden. Sie möchten mir - auch ohne vorherige Anhörung, auf die verzichte ich - die Erlaubnisse widerrufen. Dann fechte ich es durch. Ich glaube aber, daß sie das verstanden haben, von daher halte ich eine Wiederholung eher für unwahrscheinlich.

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  8. Inzwischen war ich ziemlich verärgert über diese Leute. Ich bin einigermaßen überzeugt davon, daß sie schon nach meiner ersten Antwort ganz am Anfang nicht ernsthaft an meinem Bedürfnis zweifelten, aber von ihrem hoheitlichen Kujonierungsgehabe einfach nicht ablassen konnten. Dazu zählt insbesondere das Schreiben, mit dem die Einleitung des Entziehungsverfahrens angedroht wird, sollte ich nicht kuschen. Ich weiß von anderen Leuten, die nicht einmal mehr im Verein waren, denen sie nachgelassen haben, einem Verein beizutreten und für die kommenden 12 Monate Aktivität, also Übungschießen nachzuweisen. Diese Stufe wurde bei mir ausgelassen, da kam keine entspfrechende Aufforderung. Stattdessen gleich: Kuschen oder Erlaubniswiderruf. Dementsprechend "engagiert" habe ich dann an das Gericht geschrieben, das war am 16.06.2016:


     

    Zitat

     

    In Sachen

    Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis

    Az: 3 K 328/16 GI

     

    trage ich weiter vor. Selbst wenn man im jüngsten Schriftverkehr der Parteien ein Einlenken des Klägers erblicken wollte,

    so ändert dies nichts am rechtlichen Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung. Sollte das Gericht die
    Feststellung in der beantragten Form aus Gründen, die die Beklagte anführt, für obsolet halten, wird hilfsweise beantragt,

    1.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen,

    2.    es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet war, dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachuweisen,

    3.    es wird schließlich festgestellt, daß die an den Kläger gerichtete Aufforderung der Beklagten vom 12.11.2015 mangels
    Vorliegens von Anhaltspunkgen für den Fortfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtswidrig war.
     

    Es wird klargestellt, daß keinerlei Veranlassung besteht, von der in der Klageschrift dargetanen Auffassung abzuweichen.
    Diese gibt nichts anderes wieder, als das, was im Gesetz steht.
     

    Die Beklagte versucht mit ihrem prozessualen und außerprozessualen Verhalten, eine Entscheidung letztlich zu vermeiden;
    dies ergibt Sinn, weil die Behörde sich künftige, gleichartig rechtswidriges Vorgehen vorbehält. Genau darin liegt ein Teil des
    Feststellungsinteresses.

    Die Beklagte hat zudem letztlich nur durch die Ausübung von Druck erreicht, daß der Kläger sich zur Sache gegenüber der
    Behörde überhaupt noch einmal erklärt hat. Der Druck bestand in der konkreten Ankündigung der Einleitung eines
    „Entziehungsverfahrens“ für den Fall, daß der rechtswidrigen Aufforderung der Behörde nicht bis 20.05.2016 Folge geleistet werde.

    Dies - in Kombination mit der Mitteilung des Gerichts, eine Terminierung bis zum 20.05.2016 sei aus Zeitgründen nicht möglich
    - ließ letztlich aus Gründen der Vorsorge keinen anderen Weg offen.


    Die Beklagte gibt sich in anderen Fällen bereits mit dem Versprechen der Betroffenen zufrieden, künftig wieder den Schießsport
    aufnehmen zu wollen. Demgegenüber drohte sie dem Kläger ohne eine derartige Milde sogleich die Entziehung der waffenrechtlichen
    Erlaubnisse an, wiewohl sie nicht im geringsten an dem Fortbestehen des Schießsportlichen Bedürfnisses beim Kläger zweifelt.
    Dennoch gebot die Vorsorge dem Kläger, an dieser Stelle nicht untätig zu bleiben. Das Ergebnis dieses übermäßigen Drucks
    versucht die Behörde jetzt dahin auszunutzen, möglichst keine gerichtliche Entscheidung zu erhalten.


    Das Verhalten der Beklagten, das sich inzwischen eher wie ein taktisches Spiel ausnimmt, als etwa von einer ernszunehmenden
    ordnungsrechtlichen Sorge getragen, bietet umso mehr Anlaß, den Schritt, der letztlich Anlaß ist, zu überprüfen und der Beklagten
    deutlich zu machen, daß sie sich künftig eine Verhaltensweise zu eigen machen sollte, die einen etwas rechtsstaatlicheren Eindruck erweckt.


    Reverend

     

    Dabei war mir ziemlich klar, daß es für Behördenvertreter einen ziemlichen Affront darstellt, wenn man ihnen rechtstaatswidriges Verhalten vorwirft. Genau das war das Verhalten der Behörde aber von allem Anfang an. Rechtsstaat heißt ja nichts anderes, als daß das staatliche Verhalten sich ausschließlich an Gesetzen zu orientieren und diese einzuhalten hat. Das hat man hier - meines Erachtens ganz bewußt und vorsätzlich - nicht getan.

     

    Langsam geht jedendalls der Rechtsstreit in die Phase über, wo den Beteiligten nichts mehr einfällt und alle auf die mündliche Verhandlung warten. Es war aber zu erwarten, daß die Behörde noch einmal reagieren würde. Das war dann auch etwas umfanreicher und ein wenig spitz im Ton, daher will ich das wörtlich wiedergeben. Dazu komme ich erst am Wochenende.

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    • Wichtig 1
  9. Ich bitte um Nachsicht, daß das hier so tröpfchenweise weitergeht. Aber da ich beruflich hin- und her fahren muß und an verschiedenen Rechnern sitze, habe ich manchmal eine Weile nicht die Zeit und dann wieder keinen Zugriff auf den Aktenordner, in dem die Sache sich befindet. Also weiter im Text:

     

    Was habe ich also gemacht ? Irgendwie hat wahrscheinlich die Feigheit gesiegt, manche würden vielleicht auch sagen, die Vernunft. Jedenfalls habe ich das Verwaltungsgericht erst einmal angeschrieben in der Hoffnung, dort bald einen Termin zu bekommen. Als Grund habe ich mitgeteilt, daß die Beklagte den Druck erhöhe und die Sache daher schnell geklärt werden müsse. Das Gericht teilte mir aber mit, daß innerhalb der von der Behörde mir gesetzten Frist kein Verhandlungstermin stattfinden könne.

     

    Was also tun ? Ich habe ein wenig so eine Art Zwischenweg genommen und der Behörde nicht das gegeben, was sie will, nämlich Schießbuch und Vereinsbescheinigung. Ich habe noch nicht einmal ein Schießbuch, ich hatte nie eines. Da ich gerade Vereins- und Kreismeisterschaften Gebrauchsrevolver geschossen hatte, habe ich die entsprechenden Urkunden hingeschckt. Immerhin bin ich in meiner Klasse Kreiseister geworden, wenn auch gegen nur einen Konkurrenten. In einem - aus nachträglicher Sicht - etwas überheblich formulierten Schreiben meinte ich, sie müßten wohl die richtigen Schritte daraus ziehen:
     

    Zitat

     

    Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis
    Ihr Zeichen: xxxxxxxx

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     


    die beiliegenden Dokumente übermittle ich zur Kenntnisnahme und zur Vervollständigung
    Ihrer Unterlagen in Kopie. Ich denke, daß es Ihnen bei gehöriger Anspannung gelingen wird,
    die notwendigen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Reverend

    Anlagen:
    Urkunde Schützenverein xxxxxxx vom 14.02.2016 betreffend Vereinsmeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.55,
    Urkunde Schützenverein xxxxxxxx vom 14.02.2016 betreffend Vereinsmeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.58,
    Urkunde des xxxxxxx-Schützenkreises vom 02.04.2016 betreffend
    Kreismeisterschaft in der DSB-Disziplin 02.58

     

     

    Dabei war mir relativ klar, was dann kommen könnte:

     

    Entweder, sie gehen weiter gegen mich vor, weil sie nicht wie verlangt ein Schießbuch und eine Vereinsbestätigung von mir bekommen,

    oder sie lassen die Urkunden ausreichen, schreiben aber an das Gericht, ich hätte nachgegeben und die Klage wäre damit erledigt.

     

    Mit der ersten Variante hätten sie sich lächerlich gemacht, ein Bescheid auf Widerruf der Erlaubnisse wäre so offensichtlich falsch und angreifbar gewesen, daß ich damit nicht rechnete, eher schon mit der zweiten Variante, die dann auch eintrat: Sie schreiben an das Gericht, nun sei doch alles gut, ich  hätte brav geliefert, verfahren sei erledigt und möge auf meine Kosten beendet werden.

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  10. So ein Huckauf wegen eine günstig scheinenden Angebots bringt doch nichts. Wenn man die Kosten für Ein- und Austragung hinzurechnet, wird es doch wohl schon weniger lohnend sein. 

     

    Zur Sache: Klar könnte jemand mit einer gelben WBK die Gewehre übernehmen. Im Grunde aber würde er seine Erlaubnis für Zwecke "mißbrauchen", für die sie nicht gedacht ist, der Hinweis kam weiter oben bereits. Am wenigsten Kopfzerbrechen bereitet es, die Zeit abzuwarten und sich dann auf dem Markt umzuschauen. Günstige Gelegenheiten kommen immer wieder vorbei.

  11. Ohne die EU wäre das Grundgesetz weniger leicht auszuhöhlen ? Wer das schreibt, kennt nicht die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH. Ich schreibe das deshalb, weil die Rechtsprechung des BVerfG ein ums andere Mal deutlich zaghafter mit dem Verwerfen von Gesetzen umgegangen ist, als dann anschließend der EuGH in derselben Frage. Will sagen: Die Aushöhlung, wenn es denn eine gäbe, würden wir auch ganz alleine, ohne fremde Hilfe schaffen.

     

    Und das extralegale Abhören, das mag ja alles sein. Man weiß seit Snowden ja nun, daß es das Abhören auf breiter Front gibt. Bei uns illegal, bei denen nicht. Ich finde, das macht einen Unterschied.

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  12. Naja und nun kommt es:

     

    Schreiben der Behörde vom 11. April 2018


     

    Zitat

     

    "Sehr geerter Herr ................."

    mit obengenannten Schreiben bat ich um Vorlage einer Bescheinigung über die aktive Mitgliedschaft in einem
    Schützenverein sowie um Vorlage von Schiessnachweisen.

    Leider habe ich trotz meines Erinnerungsschreibens vom 16.02.2016 bis heute keine Nachricht von Ihnen
    erhalten.

    Ich erinnere daher letztmalig an die Vorlage von Nachweisen bis spätestens 20.05.2016.

    Sollte die Angelegenheit bis dahin nicht erledigt sein, werde ich das waffenrechtliche Widerrufsverfahren einleiten

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Peter
    Amtsrat
    "

     

     

     

    Jetzt ist der Konfikt komplett auf seinen Kern zugespritzt und ich bin gezwungen, eine grundlegende Entscheidung zu treffen:

     

    Entweder, ich lasse mir die Erlaubnisse wegnehmen und klage dagegen,

     

    oder

     

    ich gebe nach.

     

    Nachgeben wollte ich eigentlich ums Verrecken nicht. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand alleine. Soll ich meine WBKen riskieren ? So stand es zu jenem Zeitpunkt.

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  13. Fortsetzung 6:
    Das Verwaltungsgericht Gießen reagiert mit der üblichen Mitteilung des Aktenzeichens und verschiedenster Hinweise. Durch Beschluß vom 25.02.2016 wird der Streitwert auf € 5.000,- festgesetzt. Das bedeutet, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt € 925,23  kosten würde. Die Gerichtsgebühren betragen €  438,00, zusammen sind das also € 1.363,23, nicht gerade wenig. Das liegt am Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte. Darin steht für Waffenrecht (Ziffer 50) "Auffangstreitwert zuzüglich € 750,- für jede eingetragene Waffe".

     

    Die Behörde reagiert mit einem Schriftsatz vom "2016-02-24" und beantragt erwartungsgemäß die Klageabweisung.


     

    Zitat

     

    "Nach gegenwärtiger Einschätzung wird die Klage als unzulässig zu bewerten sein. Die Klage wird als
    Feststellungsklage erhoben. Dabei wird der Klageantrag zu 1, nämlich (es folgt die Wiedergabe des Klageantrags zu 1 s.o.)

    schon deswegen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sein, da erkennbar kein berechtigtes Interesse
    des Klägers daran besteht, festzustellen, welche Pflichten der Gesetzgeber dem Beklagten auferlegt
    hat, bzw. welche Pflichten nicht auferlegt hat. Dies ist kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und
    dem Beklagten zu dem eine Feststellung getroffen werden kann. Die Pflichten des Beklagten sind allenfalls
    zwischen dem Beklagten und dem auf Grund der Ausgestaltung als Auftragsangelegenheit fachlich
    vorgesetzten Land Hessen zu erörtern.

    Soweit der Kläger begehrt, festzustellen dass der Kläger auch nicht verpflichtet ist, dem Beklagten ein
    waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachzuweisen, so hat der Kläger mach vorläufiger Einschätzung
    kein rechtliches Intersse, dass zu dieser Frage eine Feststellung durch das Gericht getroffen wird, da
    er mit der Klageschrift möglicherweise genau jene Auskünfte erteilt hat, die die beklagte Behörde von ihm
    erbeten hatte. Ob dem so ist, ist aktuell durch die Behörde zu prüfen.

     

    Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt in weiterer Weise vorzutragen.

     

    Entsprechender Vortrag wird vorbehalten und zugesichert für den Zeitpunkt zu dem die Angaben des Klägers
    aus der Klageschrift überprüft wurden.

     

    ....

     

    Im Auftrag

    Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor"

     


     

    Darauf antworte ich am 02.04.2016:


     

    Zitat

     

    "In Sachen

    Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis

     

     

    Az: xxxxxxxxxxxxxxxxxx

     

    trage ich auf die Klageerwiderung in aller Kürze vor:

    1. Zum Klageantrag zu 1

    Der Kläger hat einen hinsichtlich der Parteien und der Geschehensabläufe hinreichend konkretisierten Sachverhalt vorgetragen;
    die Anträge zielen also nicht auf die Beantwortung bloßer Rechtsfragen, sondern auf die Klärung einer zwischen den Parteien
    streitigen Rechtsfrage, in deren Zug der Kläger bei Beibehaltung seiner Auffassung mit Maßnahmen des Beklagten rechnen
    muß, denn diese sind vom Beklagten angedroht worden.

    Ein für die Bejahung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO hinreichend konkretes Verhältnis der Parteien
    liegt nämlich beispielsweise vor, wenn der Prozeßgegner die Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens des Klägers bestreitet
    und für den Fall einer Verwirklichung bzw Fortsetzung mit rechtlichen Maßnahmen droht (Kopp, VwGO, § 43, Rdn 19); es
    reicht aus, wenn Meinungsverschiedenheiten über eine Berechtigung oder Befugnis bestehen, und der Kläger mit der nicht
    ganz entfernt liegenden Möglichkeit rechnen muß, daß sein Verhalten durch den Beklagten ... geahndet werden wird, wenn er sich
    ihrer Auffassung nicht anschließt (Kopp aaO).

    Der Beklagte behauptet in dem hier in Streit stehenden Sachverhalt, er sei verpflichtet, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers
    zu prüfen. Aus diesem Grund habe der Kläger sein Bedürfnis dem Beklagten zu belegen. Für den Fall, daß das nicht geschehe,
    sei mit der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu rechnen. Der Kläger tritt dem entgegen; er vertritt, mit den vorgetragenen
    Argumenten, die Auffassung, der Beklagte müsse die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers keineswegs überprüfen. Der Kläger
    müsse keinen Nachweis erbringen.

    Mithin handelt es sich nicht um die Beantwortung der abstrakten Frage, welche Pflichten dem Beklagten im allgemeinen oblägen;
    vielmehr handelt es sich um die Frage, welche Pflichten dem Beklagten in Bezug auf den Kläger obliegen, ob also die vom
    Beklagten hierzu aufgestellte Rechtsbehauptung zutrifft oder nicht.

    2. Zur Sicht des Beklagten auf den Klagevortrag

    Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe „möglicherweise“ genau jene Auskünfte erteilt, die der Beklagte verlangt habe. Das ist nicht
    ganz zutreffend. Der Beklagte verlangte die Vorlage eines Schießnachweises in Form eines Schießbuchs und eine Bescheinigung des
    Vereins, dem der Kläger angehöre, über das Fortbestehen der Mitgliedschaft und der Ausübung des Schießsports, widrigenfalls mit
    der Beseitigung der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu rechnen sei. Der Kläger hat weder einen Schießnachweis,
    noch die verlangte Bescheinigung des Vereins vorgelegt.

     

    3. Zum Feststellungsinteresse

    Auch das Feststellungsinteresse ist nicht fortgefallen.

    a) Weiterhin unklares Rechtsverhältnis

    Der Beklagte trägt vor, er prüfe derzeit, ob die von ihm zu Unrecht verlangte Auskunft durch die Klageerwiderung erfolgt sei. Dies sei
    „möglicherweise“ der Fall. Damit ist klar, daß die vom Kläger in der Klagebegründung dargelegte Gefahr einer ungünstigen Folge, sollte
    er an seiner Auffassung festhalten, auch nach der Klageerwiderung noch nicht beseitigt ist.

    Durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung ist vielmer im Gegenteil sogar deutlich geworden, daß die Angelegenheit
    zwischen den Parteien auch jetzt noch nicht als geklärt angesehen werden kann. Der Beklagte trägt immerhin vor, die Klageerwiderung
    hinsichtlich dieser Wirkung noch zu prüfen.
    Wenn der Beklagte prüft, ist das Ergebnis offen.


    b) Einrichtung auf Folgen gerichtlicher Feststellung

    Außerdem bestätigen die Ausführungen des Beklagten die Annahme des Klägers, daß keinerlei substantielles Argument für die
    Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Beklagten streitet, der Beklagte aber dennoch an seiner Auffassung festhält. Wenn nämlich der
    Beklagte die Klagebegründung darauf prüft, ob die von ihm zu Unrecht verlangte Glaubhaftmachung erfolgt sei, stellt er sich ganz
    offensichtlich auf den Standpunkt, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen. Demzufolge liegt das Feststellungsinteresse unter anderem darin,
    daß die Rechtslage zwischen den Parteien unklar ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. Kopp aaO, Rdn. 24).


    c) Wiederholungsgefahr

    Weiter liegt das Feststellungsinteresse unter anderem - wie bereits vorgetragen - darin, daß selbst im Falle einer hypothetischen Erledigung
    des konkreten Sachverhalts der Kläger damit rechnen muß, auch in Zukunft unter Folgenandrohung zur Erbringung von Nachweisen
    aufgefordert zu werden, ohne daß davon der im Gesetz bei zutreffender Ermessensausübung erforderliche, konkrete Anlaß besteht.
    Indem der Beklagte an seiner Haltung festhält, räumt er die Wiederholungsgefahr nicht aus.

    Der Reverend"


     

    Ich muß generell um Entschuldigung bitten, die Schriftsätze der anderen Seite muß ich abtippen, weil meine OCR-Software sich aus unerfindlichen Gründen verabschiedet hat. Daher haue ich die Sachen so raus, wie ich Zeit habe, mal etwas abzutippen.

     

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  14. Ich weiß, daß es schwerfällt, aus eigener Erfahrung. Das größte Ärgernis ist mir, daß man - wie schon beim Versuch der Vorratsdatenspeicherung - die Kompetenz hat, Regeln für die Erleichterung des Handels und Wandels zu erlassen und stattdessen sieht man dann in den tragenden Gründen "Innere Sicherheit", "Terorbekämpfung" und dergleichen mehr. Das heißt, daß immer wieder der Versuch zu beobachten ist, die Grenzen der Regelungskompetenz auszudehnen. Man stelle sich vor, Hessen würde ein eigenes Strafgesetzbuch einführen. Ein Blick ins Grundgesetz würde Klarheit schaffen und man wüßte, daß das, was da vom Landtag verabschiedet wurde, null und nichtig ist.

     

    Man stelle sich stattdessen aber einmal vor, es gäbe die EU nicht. Dann würde die derzeitige Mehrheit Verschärfungen im Waffenrecht ohne Weiteres auch in eigener Regie durchbringen, so wie sie das 2003 und 2009 ebenfalls getan hat. Für Unsinn bedarf es keiner Hilfe der EU. Im Gegenteil: Dank der EU gibt es Leute, die mitzureden haben und die Sache ganz anders sehen, als Deutschland. Dazu zählen Italien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Frankreich. Wie man hört, gibt es zwei Klagen und es wird interessant sein, zu sehen, was der EuGH daraus macht. Alleine schon in der Frage der Zuständigkeit.

     

    Die Vorratsdatenspeicherung beispielsweise hat der EuGH dermaßen auf besondere Situationen zusammengestrichen, viel weiter, als vorher das BVerfG, daß sie praktisch vom Tisch ist. Die Hoffnung strirbt zuletzt.

  15. Es geht mir gar nicht darum, daß man nicht einiges kritisieren könnte. Kritisieren. Das Getöse dagegen ist nur eine Herabwürdigung und Beschimpfung. Das ist häufig unwahr, es bringt nichts und es wird der EU auch nicht gerecht. Am allermeisten stört mich die Unwahrheit. Man muß aushalten können, daß viele Leute anderer Meinung sind, auch wenn man diese Meinung für falsch hält und man selbst betroffen ist, man muß es aushalten, ohne ausfällig zu werden. Man muß erkennen, daß man es denen einfach macht, die anderer Meinung sind, wenn man nur dumpf herumpöbelt.

  16. Weil da oben jemand vom "totalitären EU-Wahn" schrieb darf ich mal darauf hinweisen, dass

     

    (1) die Mitgliedschaft in der EU freiwillig ist und durch Austritt beendet werden könnte

    (2) die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung die EU-Mitgliedschaft befürwortet, von Britannien abgesehen, da ist es seit unvordenklicher Zeit Kopf an Kopf.

    (3) Man mit einem gewissen Mindestmaß an strategischem Überblick erkennen muß, dass wir ohne EU verraten und verloren wären.

     

    Es gibt an der Vefanstaltung also nichts Totalitäres und es handelt sich nicht um Wahn. Außerdem muß man schon vor den Schrank gelaufen sein, um nicht zu erkennen, daß die Strippenzieher oft genug - so auch hier - aus nationaler Ebene stammen, oder glaubt hier jemand ernsthaft daran, es gäbe eine Richtlinie mit diesem Inhalt ohne Deutschland ? Ich bin es leid, immer wieder diesem Unverstand und seinen Auswürfen zu begegnen.

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  17. Fortsetzung 5:

    Ich bin nicht zuhause, habe daher keinen Zugriff auf die Schreiben der Behörde. Da aber vor Klageeinreichung nur ein kurzes Schreiben der Behörde kam, das nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden muß, um den Ablauf nachzuvollziehen, mache ich hier weiter:


    Nach einer gewissen Weile schreibt mich die Behörde erneut an und fordert mich erneut auf, die geforderten Nachweise zu bringen. Da hatte ich die Faxen dicke und habe Klage eingericht. Einfach nach dem Motto, nicht abducken und labern, sondern etwas tun. Hier die Klagerschrift. Das ist ein ziemlicher Lesestoff, ich bitte um Verständnis.

     

    Zitat


    Verwaltungsgericht Giessen

    Marburger Strasse 4

     

    35390 Giessen

     

                   18.07.18

     





    Feststellungsklage nach § 43 VwGO

    Verwaltungssache

     

    des Reverend,

                                                  - Kläger -

    gegen

    den Lahn-Dill Kreis Landrat Ordnungsbehörde, Eduard-Kaiser-Str. 38, 35576 Wetzlar, vertreten durch den Landrat, ebendort,
                                     - Beklagter -

     

    wegen bes. Verwaltungsrecht (WaffG)

     

     

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx  erhebe ich hiermit
     

     

    K l a g e

     

     

    mit dem Antrag:

    1.     Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers zu prüfen,

    2.     Es wird weiter festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, dem Beklagten ein waffenrechtliches Bedürfnis darzulegen oder nachuweisen.

     

     

     

     

    Begründung:

     


    Die Klagepartei hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da zwischen den Parteien das Bestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses strittig ist und die Klagepartei ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder konnte. Sollte das Gericht die Äußerungen des Beklagten als der Anfechtung zugänglichen Bescheid betrachten, bitte ich um entsprechenden richterlichen Hinweis.

     

    Im Einzelnen:

     

    1. Vorgeschichte

     

    Der Kläger ist Sportschütze. Er ist Mitglied im Schützenverein xxxxxxxxxxxxxxxx. Seit dem 01.01.1995 ist er außerdem auch Mitglied im Schützenverein yyyyyyyyyyyyy e.V..

    Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

    Zeugnis des xxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxx.

    Beide genannten Vereine gehören über ihre jeweiligen Landesverbände, nämlich den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dem Deutschen Schützenbund e.V. an, bei dem es sich um einen anerkannten Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG handelt.

    Der Kläger verfügt über waffenrechtliche Erlaubnisse, nämlich die Waffenbesitzkarte xxxxx/xx, ausgestellt am xx.xx.1992 durch den Landrat des xxxxx xxxxx xxxxxxxxxx und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. xxxxxxx/xx, ausgestellt am xx.xx.1993, von der gleichen Behörde.

    Er verfügt weiter über eine Erlaubnis nach § 27 des SprenG mit der Nummer xxx xxx xxxxx, ausgestellt vom Beklagten am xx.xx.2007, zuletzt verlängert am xx.xx.2012.

    Beweis:   Die genannten Waffenbesitzkarten sowie Sprengstofferlaubnis, in Fotokopie anbei.

    Der Kläger ist über den üblichen Breitensport hinaus im Leistungsbereich schießsportlich aktiv. In der Zeit seit 1992 hat er ununterbrochen an regulären Schießwettbewerben nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. teilgenommen; in der Zeit bis 1995 waren dies Wettkämpfe im Schützenkreis 73 des hessischen Schützenverbandes. Seit 1995 nimmt der Kläger an den Schießwettbewerben des Wartburg-Schützenkreises im Thüringer Schützenbund teil.

    Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Der Zeuge xxxxxxxxxxxx ist Referent für die Pistolendisziplinen beim Schützenbund xxxxxxxxxxxxxxxx.

    Die Wettkämpfe haben den Kläger immer bis mindestens auf die Kreisebene geführt. In den Disziplinen 02.58 (Revolver .44) und 02.55 (Revolver .357) führten die Wettkämpfe den Kläger bis auf die Landesebene. In der Disziplin 07.40 (Perkussionsrevolver) ist der Kläger zweimal xxxxxxxxx Landesmeister geworden.

    Beweis:   Wie vorstehend.

    Die Qulalifikation für die deutsche Meisterschaft hat der Kläger dabei nur knapp verpasst. Die Wettkampfbeteiligung des Klägers ist ununterbrochen bis zum heutigen Tage. So hat der Kläger am xx.xx.2016 an den Vereinsmeisterschaften des Schützenvereins xxxxxxxxxxxxxxx. teilgenommen und in den Disziplinen 02.58 sowie 02.55 (siehe oben) gewonnen.

    Beweis:   Zeugnis des xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx.

    Der Zeuge ist als Mitglied des erweiterten Vereinsvorstands für die Organisation und Durchführung der Schießwettbewerbe auf Vereinsebene tätig.

    Am xx.xx.2016 wird der Kläger in diesen Disziplinen an den Kreismeisterschaften des Schützenkreises xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx teilnehmen und, sofern die Ergebnisse für die Qualifizierung ausreichen, an den xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx  Landesmeisterschaften.

     

    2. Verhalten des Beklagten

     

    Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2015 an den Kläger und teilte mit, der Kläger sei Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse; für deren Vorhandensein bedürfe es eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Der Beklagte sei als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4 WaffG verpflichtet, dieses zu überprüfen.

    Beweis:   Schreiben des Beklagten vom 12.11.2015, in Kopie anliegend.

    Das Schreiben ist weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, noch war dem Schreiben eine Belehrung auf gesondertem Blatt beigelegt. Die Zustellung erfolgte nicht förmlich mit einfacher Briefpost.

    Mit Scheiben vom 17.02.2016 wiederholte der Beklagte seine Bitte in etwas knapperer Form.

    Beweis:   Schreiben des Beklagten vom 17.02.2016, in Kopie anliegend.

    Auch jenes Schreiben ist dem Kläger mittels gewöhnlicher Briefpost zugegangen; auch jenes Schreiben ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

    Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 14.11.2015, in dem neben der mit Details versehenen Mitteilung die Frage gestellt wird, aus welchem Anlaß der Beklagte die Überprüfung vornehme.

    Beweis:   Schreiben des Klägers vom 14.11.2015, in Kopie anliegend.

    Nachdem der Beklagte zunächst nicht anwortete, rief der Kläger beim Beklagten an und bat um entsprechende Information. Immerhin sei doch sowohl nach der gestzlichen Regelung, als auch nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen ein konkreter Anlaß erforderlich. Der zuständige Amtsrat, Volkmar Peter, versetzte darauf, man habe immerhin vom Kläger „lange nichts gehört“. Man habe zeitgleich im gesamten Amtsbezirk des Beklagte über eintausend Schreiben an sämtliche Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse geschickt. Auf die Frage, ob der Beklagte vorhabe, auch künftighin solche anlasslos Bedürfnisnachweise zu verlangen, erwiderte der Genannte, das wisse er noch nicht.

    In einem Schreiben vom 22.01.2016 teilte der Beklagte schließlich mit, er wolle beim Kläger die Bedürfnisüberprüfung von § 4 Absatz 1 Satz 1 WaffG – die erst- und einmalige Regelüberprüfung drei Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis „nachholen“.

    3. Zum Feststellungsinteresse

    Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an den im Antrag formuoierten Feststellungen. Die Rechtslage ist zwischen den Beteiligten unklar. Es ist zu befürchten, daß der Beklagte sein insgesamt rechtswidriges Verhalten fortsetzt und beliebig wiederholt. Ohne eine Klarstellung ist außerdem zu befürchten, daß der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers angreift. All dem gilt es, vorzubeugen.

    Im Einzelnen:

     

    a) Fehlerhafte Anwendung des § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG

     

    Der Beklagte behauptet, hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu einer Überprüfung verpflichtet zu sein. Dies ist im Hinblick auf § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG alleine deshalb schon falsch, weil es sich bei dieser Regelung um eine Ermessensvorschrift handelt, bei der außerdem das Ermessen durch WaffVwV Zu § 4 WaffG, Ziffer 4.4 dahin eingeengt ist, daß die Überprüfung anlaßbezogen erfolgt, also dann,

    „... wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. ...“ (WaffVwV zu § 4 WaffG, Ziffer 4.4)

    Einen Anlaß im Sinne dieser Auslegungs- und Anwendungsvorschrift besteht aber auf Seiten des Beklagten nicht.

    Eine Überprüfung des Bedürfnisses des Klägers nach § 4 Absatz 4 Satz 2 WaffG wäre aber auch dann nicht angebracht, wenn die Lenkung des Ermessens durch die WaffVwV nicht existierte, denn eine auf den Einzefall bezogene Ermessensausübung hat beim Beklagen ganz offensichtlich überhaupt nicht stattgefunden, räumt er doch ein, nach Art eines Gießkannenprinzips über 1000 Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gleichermaßen angeschrieben zu haben.

     

     

    b) Fehlerhafte Auslegung des § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG

    Die Regelung in § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG (2003) erfaßt nur waffenrechtliche Ersterlaubnisse, die ab dem 01.04.2003 erteilt worden sind (Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Booberg Verlag, 2014, 1.3.2, Seite 63). Aus diesem Grund bestehen im Waffengesetz 2003 keine gesetzliche Regelung für die Behandlung sogenannter Altfälle (Ullrich aaO). Die Nichtanwendbarkeit ergibt sich im Fall des Klägers aber auch aus der Natur der Sache, weil zum einen ein Zeitraum spätestens drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis aus naturgesetzlichen Gründen nicht nachgeholt werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt einundzwanzig Jahre in der Vergangenheit. Außerdem existierte zu jenem Zeitpunkt das WaffG (2003) und mit ihm die Regelung in § 4 Absatz 4 noch nicht.


    c) Besorgnis künftigen gleichartigen Verhaltens

    Auf Einwände des Klägers reagiert der Beklagte nicht; hinsichtlich der Frage, ob auch in Zukunft Abfragen und Überprüfungen dieser Art und Detailtiefe erfolgen, hält der Beklagte sich bedeckt, schließt dies aber auch nicht aus.

    Der Beklagte muß um die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens wissen. Er muß als zuständige Behörde die erforderliche Sachkenntnis haben; spätestens mit den detaillierten Hinweisen des Klägers kann sich der Beklagte nicht auf einen Irrtum oder ein Versehen beziehen. Für den wohl absichtsvollen Versuch, mit ihrem Begehren gewissermaßen unter allen Umständen durchzudringen spricht außerdem, daß der Beklagte – anstatt auf die Argumente des Klägers einzugehen – von einer Begründung („wir haben ja von Ihnen lange nichts gehört“) auf eine andere umschwenkt („Nachholung der Regelüberprüfung nach Erst-Erteilung“).

    Angesichts der Ausführungen des Beklagten, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen zu wollen, sollte kein Bedürfnisnachweis vorgelegt werden, liegt ein Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung auch darin begründet, eine solche Entwicklung auszuschließen. Es kann nicht angehen, den Kläger auf ein Nachgeben gegenüber dem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten zu verweisen. Der Beklagte erwartet, daß der Kläger sich an das Gesetz hält. Umgekehrt gilt dies ebenso.



    Reverend

     

     

    Zugegebenermaßen habe ich im Grunde so eine Art Salamtaktik angewendet, um mich aus der behördlichen Schusslinie herauszumanövrieren, ohne gleichzeitig in der Sache nachzugeben. Wie sich herausstellen sollte, war das nur zum Teil erfolgreich, denn die Daumenschrauben wurden auch während des gerichtlichen Verfahrens behördlicherseits weiter angezogen. Das generelle Problem bei diesen Dingen ist: Soll man erst so weit gehen, daß einem die Erlaubnisse entzogen werden, um sich dann mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen wehren zu müssen, gewissermaßen mit dem Rücken an der Wand ? Dazu verspüren nicht viele Lust und deswegen gibt es so wenig oder eher keine Rechtsprechung zum Thema, wie auch das Folgende noch zeigt:

     

    1. Ich schreibe an den lokalen Kreisverband, schicke eine Klageschrift. Reaktion: Nlull, nada, nichts.
     

    2. Ich schreibe an das FWR, schicke eine KLageschrift in Kopie. Reaktin: Null, nada, nichts.


    3. Ich schreibe an den DSB, schicke eine Klageschrift. Dr. Jürgen Kohlheim ruft mich an und wir sprechen ein wenig über die Sache. Ich frage ihn, ob er von anderen Amtsbezirken irgendwo in Deutschland wisse, wo Ähnliches vorgekommen sei. Er meint, er kenne nur einen Kreis in NRW. Man suche schon eine Weile nach jemand, der sich mal wehre, aber die meisten (oder eher alle) gingen den Weg des geringsten Widerstands, das könne man natürlich nicht vorwerfen. Insofern sei er aber froh, daß es mal jemand versuche, er bittet, ihn auf dem Laufenden zu halten, ein gerichtliches Ergebnis interessiere ihn mächtig.

     

    Aus dem FWR bin ich ausgetreten. Haben mehr als zehn Jahre Geld von mir kassiert. Zwei oder dreimal kam Post, ansonsten scheint das ganze etwas intransparent. Wie dem auch sei, wenn sie auf soetwas noch nicht einma überhaupt irgendwie reagieren, sind sie für mich überflüssig.

     

    Zum weiteren Fortgang kann ich erst wieder berichten, wenn ich an meinen Aktenordner komme. Ich habe hier an dem Rechner, an dem ich sitze, nur meine eigenen Elaborate. Daher war es das für heute, Fortsetzung folgt.

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  18. Fortsetzung 4

     

    Darauf antworte ich mit einem Widerspruch. Das Problem ist hier - und das zieht sich durch den ganzen Schriftwechsel - ob das, was die Behörde "erbittet", überhaupt ein anfechtungsfähiger Bescheid ist.

     

     

    Zitat

     

    Reverend ./. Lahn-Dill-Kreis

    Ihr Zeichen: xxxxx

     

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    in der vorstehenden Sache lege ich gegen Ihre Schreiben vom 22.01.2016 sowie demjenigen vom November vergangenen Jahres hiermit

    W i d e r s p r u c h

    Ein. Der Widerspruch erfolgt vorsorglich für den Fall, daß es sich bei diesen Schreiben um Bescheide handeln sollte. Ich gehe davon aus, daß dies der Fall ist, wiewohl Ihre Schreiben weder eine Rechtsbehelfsbelehrung, noch eine tragfähige Begründung aufweisen.

    Nachdem Sie meine rhetorische Frage nach Ihren Anhaltspunkten für einen Fortfall meines schießsportlichen Bedürfnisses damit beantwortet hatten, sie hätten in den letzten Jahren „halt von mir nichts gehört“ und sie seien im Begriff, ein gleichlautendes Schreiben an sämtliche Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Ihrem Amtsbereich zu versenden, haben Sie sich nun ganz offensichtlich eine andere Begründung ersonnen, die darin bestehen soll, eine Prüfung nach § 4 Absatz 4 WaffG (2003) nachzuholen. Dies ist Ihnen aus folgendem Grund verwehrt:

    Belastende Normen, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, sind regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (BVerfG, Urteile vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <270 f.> und vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <180 ff.>; Beschlüsse vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 - BVerfGE 22, 330 <347> und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <86 f.>). Eine echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. In derartigen Fällen haben die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes generell Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen. Darum geht es hier jedoch nicht.

    Ihnen ist bewußt, daß man einen Zeitpunkt drei Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht nachholen kann, wenn dieser bei Inkrafttreten der Regelung, auf die Sie sich stützen, bereits Jahre zurückliegt. Meine erste waffenrechtliche Erlaubnis hatte ich im Jahre 1995 drei Jahre besessen. Der Prüfungszeitpunkt, auf den Sie abstellen, liegt einundzwanzig Jahre in der Vergangenheit. Eine waffenrechtliche Regelung, die eine Regelüberprüfung drei Jahre nach erster Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorsah, existierte im WaffG (1976) noch nicht.

    Schließlich haben Sie doch auch anhand der Historie der mir erteilten Erlaubnisse ausreichend Anhaltspunkte dafür, daß zum einen mein schießsportliches Bedürfnis immer fortbestanden hat, andernfalls wäre es mir wohl kaum gelungen, später, nach 1992 und auch nach 1995 die Erlaubnis für Erwerb und Besitz weiterer Sportwaffen zu erlangen. Auch muß Ihnen klar sein, daß im Zuge dieser Erlaubniserteilungen auch nachfolgende –strenge – Bedürfnisprüfungen stattgefunden haben. Kurzum: Ich bin nach Ihrer Aktenlage ganz offensichtlich kein sogenannter Scheinschütze, den es im Jahre 1995 nach einer damals noch nicht existierenden Gesetzeslage „abzufischen“ gegolten hätte.

    Mir ist also Ihre ganze Vorgehensweise vollkommen unverständlich. Sie waren und sind nicht berechtigt, eine Regel-Bedürfnisüberprüfung von mir zu verlangen, weil ich bereits seit knapp vierundzwanzig Jahre über waffenrechtliche Erlaubnisse verfüge. Sie waren und sind nicht berechtigt, weitere Bedürfnisnachweise zu verlangen, denn es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für den Fortfall des schießsportlichen dürfnisses.

    Daß Sie die rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisse eines Vereins mit der Berechtigung von Vorstandsmitgliedern durcheinander bringen, Erklärungen abzugeben, die eben keine rechtsgeschäftliche Vertretung erfordern, möchte ich an dieser Stelle nicht vertiefen.

    Ganz losgelöst vom konkreten Fall möchte ich erwähnen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht mehr eingehalten ist, wenn sich die Durchführung von Kontrollen weniger am Gesetzeszweck orientiert, sondern eher zu einem davon losgelösten, schikanöses Verhalten wird. An diesem Punkt sollten Sie selbstkritisch sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    reverend

     

     

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    Am 22.01.2016 geht es dann weiter. Die Behörde antwortet nach einer Funktstille von gut zwei Monaten auf mein Schreiben:


     

    Zitat

     

    Waffenrecht - Bedürfnisüberprüfung
    Ihr Schreiben vom 14.11.2015

     

    Sehr geehrter Herr Reverend,


    zunächst möchte ich mich für die verspätete Beantwortung Ihres Schreibens entschuldigen. Aufgrund eines Umzuges meiner Behörde, der Weihnachts- und Ferienzeit war eine Beantwortung leiter zeitnah nicht möglich.

    Ihr o.g. Schreiben lag mir zu unserem Telefonat (19.11.2015) noch nicht vor, so dass ich zu Ihren schriftlichen Angaben und Fragen nun Stellung nehmen kann.

    In Ihrer Funktion als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Schützenvereins xxxxxxxxxxxx bestätigen Sie sich selbst und allein Ihre aktive Mitgliedschaft im vorgenannten Schützenverein. Wie ich aktuell auf der Website des Schützenvereins erkennen konnte, hat der Verein derzeit keinen Präsidenten, so dass der geschäftsführende Vorstand aus Ihnen und dem Schatzmeister Herrn xxxxxxxx zu bestehen scheint. Es herrscht Gesamtvertretung und zwar in der Weise, dass mindestens zwei Mitglieder des geshcäftsführenden Vorstandes zur Vertretung handeln müssen. Ihre Bestätigung der Mitgliedschaft kann ich so daher nicht anerkennen.


    Darüber hinaus legen Sie uns 6 Urkunden von Kreismeisterschaften aus dem Zeitraum vom xx.03.2013 bis xx.102014 vor. Die WaffVwV sagt hierzu aus, dass der Prüfungszeitraum in der Regel die letzten 12 Monate umfasst. Dementsprechend haben Sie für die letzten 12 Monate keine Schießnachweise vorgelegt. Ich bitte auch hierzu entweder um entsprechende Bestätigung durch Ihren Schützenverein oder, da Sie kein Schießbuch führen, legen Sie beispielsweise anhand der Schießkladde Ihres Vereins Ihre Schießnachweise vor.

    Zur Bedürfnisprüfung nach § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis ist in § 4 geregelt:

    (es folgt eine wörtliche Wiedergabe des § 4 Absdatz 4 WaffG, das erspare ich mir hier)

    Wie bereits in meinem Schreiben vom 16.11.2015 mitgeteilt, bin ich als Waffenbehörde dazu verpflichtet nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG drei Jahre nach der ersten Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Da bei Ihnen die o.g. Bedürfnisprüfung bis dato weder vom xxxxxxxx-Kreis, oder der Stadt xxxxxxxxxx und auch nicht von meiner Waffenbehörde erfolgt ist, wurde dies zum Anlaß genommen, eine Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nachzuholen.

    Die Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung des Schützenvereins, welche die aktive Mitgliedschaft und die regelmäßige Ausübung des Schießsports bestätigen sowie die Vorlage von Schießnachweisen der letzten 12 Monate ist vom meiner Behörde gewollt so formuliert worden, da die Schützenvereine nur bei tatsächlich aktiven Wettkampfschützen die schießsportliche Aktivität bestätigen können. Alle anderen passiven Mitglieder eines Schützenvereins können durch den Vorstand keine schießsportliche Bestätigung erhalten, wenn keine regelmäßigen oder gar keine Schießübungen durchgeführt werden. Demzufolge muß dieser Personenkreis selbst ein Schießbuch führen oder seine Schießnachweise aus der Schießkladde des Schützenvereins aufschreiben oder in anderer geeigneter Weise den Nachweis führen.

    Selbstverständlich habe ich die Bestätigungen der Schützenvereine für Ihre aktiven Wettkampfschützen ohne zusätzliche Vorlage von Schießnachweisen akzeptiert.

     

    Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben und bitte nochmals um Vorlage der im zweiten Absatz genannten Bestätigungen Ihres Schützenvereins bzw. anderer geeigneter Nachweise.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Strack-Schmalor
    Verwaltungsdirektor

     

     

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