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Beiträge von zweimeter
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finde es echt anstrengend dass das alles nicht klar und einheitlich geregelt ist
von der geschichte mit "der verein muss regelmäßige termine nachweisen" habe ich auch gehört, allerdings handhabt das wohl jeder landesverband anders wenn ich das richtig verstanden habe
ich schieße fast nur IPSC kurzwaffe. hätte nix dagegen auch langwaffe dynamisch zu schießen
bieten meine vereine nur leider nicht an :(
das ganze ist ja auch sehr rar gestreut an vereinen
aufgrund der flexiilität der disziplinen würde ich halt kein einen .223 oder .308 halbautomat (AR10/AR15) beantragen sprich 100/300m oder auch ipsc tauglichkeit und das auf 50m verkürzte bds habe ich auch schon ins auge gefasst
IPSC flinte käme auch in frage, aber auch da das problem mit dem verein der das nicht anbietet
also das fazit scheint mir irgendwie....
- ich muss einen weiteren verein suchen der regelmäßig langwaffe schießt
- ich muss mich selbständig hier und da einmieten und auf 12/18 termine kommen (das hab ich irgendwo im gesetz gesehen dass das wohl auch geht), aber da wäre ein richtiger verein vermutlich sogar noch günstiger. aber muss man ja auch erstmal finden
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hallo, brauche mal etwas hilfe bezüglich der beantragung einer waffe
ich schieße in zwei BDS vereinen kurzwaffe und trainiere im schnitt locker 4x im monat.
beide Vereine bieten kein regelmäßiges langwaffentraining an.
auf der grünen wbk habe ich die pistole, gelbe wbk bisher leer
zur option steht ein günstiegr weiterer verein der gelegntlich langwaffentermine anbietet.
ich möchte gern eine halbautomatische langwaffe beantragen und dachte bisher dass es reicht regelmäßig großkaliber zu schießen, egal ob kurzwaffe oder langwaffe
im waffengesetz steht auch einfach nur dass der verein mir regelmäßiges training für einbedürfnis bescheinigen muss ($14 absatz 2)
somit sind für mich die bedingungen für das grundkontigent von 2 halbautomatischen kurz und 3 langwaffen erfüllt
nun steht in meinem sackunde buch mit verweis auf br-drs. 596/01 s.119 folgendes:
erklärung regelmäßig 12 mal bzw 18 mal
und dass man mit der waffenart die man beantragt auch diese regelmäßigkeit zu erfüllen hat (unterscheidung lang und kurzwaffe)
das ist mir jetzt neu und auch im verein sagen einige: haben wir noch nie gehört
ich finde niregndwo diese br-drs. 596/01 s.119
ich bin doch jetzt etwas verwirrt und weiß nicht ob ich das mit dem halbautomaten dann komplett vergessen kann oder mich drum kümmere auf die 12/18 termine zu kommen was dann aber einen 3. verein bedeuten würde :(
Verwirrung über Bedürfnis (regelmäßiges Schießen differenzierung Kurz- und Langwaffe)
in Waffenrecht
Geschrieben · Bearbeitet von zweimeter
na man muss doch auch nach erteilung die 12/18 einhalten sonst verliert man ja sein bedürfnis ?
hab grad nochmal WaffVwV. gelesen und das gefunden
14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass – der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1); – die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.
demnach dürfte ich ich einfach eine halbautomatische langwaffe beantragen, muss allerdings nutzungsmöglichkeiten haben welche scheinbar iun nicht definierter häufigkeit nutzbar sein müssen ? ist das wirr