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Sharpsshooter 70

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Beiträge von Sharpsshooter 70

  1. Am 14.7.2016 um 10:47 schrieb 6/373:

    Denn sie wissen nicht was sie tun. Großartig!

    Hi,6/373:     Und wir bezahlen auch noch kräftig dafür . In der Privaten Wirtschaft würden solchene Blender nicht eine Woche im Betrieb überleben. Sie müßten dann zum stempeln gehen und nichts bekommen ,und vorher alles was sie aus dem Volksvermögen erhalten , rausgesogen haben wieder zurück zahlen . Aber das sind leider nur fiktive Gedanken . Wir können sichersein wenn denen der Arsch auf Grundeis geht sind sie weg in der Sonne und wir baden in der von denen gemachten Sch.............. Als sichtbare Zeichen die Anfrage von Fr.Ford zu dem Thema,dies  zeugt von totalem Unwissen und damit ist sie sicherlich nicht allein im Rat der EU mit den von uns bezahlten Volksvertretern . Herrgott lass Hirn vom Himmel regnen und voran viel guten Geist für die Wohlgesinnung für uns  Deutsche Mitbürger und Schützen.

     

    let us never stop the hope    Sharpsshooter70

  2. vor 6 Minuten schrieb MarkF:

     

    Es geht doch nicht um den Unterschied zwischen Führen und Transportieren, zumal der mit dieser Formulierung beschriebene Gesegensatz nicht besteht: Der Transport als nicht schuß- und zugriffsbereites Befördern einer Waffe von A nach B ist ein Unterfall/Spezialfall des Führens, siehe § 12 Abs.3 WaffG.

    Es geht darum, ob auch auf z.B. einem Volksfest (z.B. während dessen Besuchs) ohne spezielle Erlaubnis n ach § 42 Abs.2 WaffG "transportiert" werden darf.

    Hallo Markf ,informier dich mal beim BSSB über deine Frage bezüglich Oktoberfest und Schützenzelt und den Transport dort  hin mit Schußwaffen, dann hast die aktuelle Lagebeschreibung für deine Frage.

    m.f.G. Sharpsshooter

  3. vor 17 Minuten schrieb MarkF:

     

    Das Gegenteil ist richtig. Wie ich schon erläutert habe: Der Spezialfall des Führens in Form des nicht schuß- und zugriffsbereiten Transports von A nach B ist nach § 12 Abs.3 generell privilegiert, indem es für diese Art des Führens (ausdrücklich) keine Erlaubnis bedarf.  Mangels erkennbarer Einschränkung erfaßt dies jede Art von Erlaubnis, also auch die nach § 42 Abs.2. Beide Regelungen wurden gemeinsam ins Gesetz geschrieben (wenngleich sie inhaltlich auch schon im alten WaffG vorhanden waren), d.h. man wird davon ausgehen können, daß der Gesetzgeber dann, wenn die Privilegierung nach § 12 Abs.3 nicht im Rahmen des § 42 hätte gelten sollen, also die Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht § 32 erfassen sollte, dies ins Gesetz oder wenigstens in die amtliche Begründung geschrieben hätte. Aber auch dort (BT-Drucksache 14/7758, S.61, 77) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Im Gegenteil muß man bei Betrachtung der Regelungen des § 42 den Eindruck gewinnen, daß diese Erlaubnis sich auf eine Art des Führens, bei der die Waffe sichtbar und/oder zugreifbar ist, beziehen soll.

    Außerdem: Wollte man wirklich den Transport nach § 12 Abs.3 als von § 42 Abs.1 erfaßt und eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 erfordernd ansehen: Auf welche Weise sollte man man bei z.B. Waffengeschäften, die in solchen Bereichen liegen, oder auf Waffenbörsen/-messen etc. Waffen kaufen und entsprechend verpackt heimtragen (führen) dürfen? Niemand, der etwa auf der WBK einkauft, besitzt so eine spezielle Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Oder weiß jemand definitiv, daß dort entsprechende Ausnahmegenehmigungen im Wege einer Allgemeinverfügung erteilt werden? Mir ist davon nicht bekannt und mir ist auch nicht erinnerlich, daß es dort einen entsprechend Aushang geben würde.

    Sollte sich dagegen herausstellen, daß entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden/wurden, dann wäre dies ein durchaus gewichtiges Indiz zwar nicht für die Richtigkeit der dieser zugrundeliegenden Meinung (ist ja nur eine Behördenmeinung, der keineswegs eine Vermutung der Richtigkeit innewohnt) aber für ein erhöhtes Risiko, im theoretischen Falle des Falles Schiffbruch zu erleiden.

     

    Abgesehen davon noch einmal, auch für die Begriffstutzigen: Egal wer und wieviel Kollegen meiner rechtlichen Bewertung sind: Dies ist keine Garantie für irgendwas und hindert vor allem einen Richter nicht, gegenteiliger Meinung zu sein. Allerdings wird es an dem Vorwurf der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit fehlen, wenn man sich von kundiger Seite Rechtsrat einholt, der ein plausibel erscheinendes Ergebnis beschreibt, und sich darauf verläßt.

    Hallo Markf:    ist denn jetzt wirklich der rechtliche Unterschied so kompliziert geworden daß man eine fast juristische Abhandlung benötigt um den normal sterblichen Bürger den Unterschied zwischen Führen und Transportieren einfach zu erklären . Ich war immer der Meinung , das was ich vor Jahrzehnten  gelernt und auch Unterichtet habe, immer noch in den Grundausagen im Gesetz Güligkeit hat. Das was sich jetzt hier gestaltet ist doch nur noch die komplizerte Version des Gesetzgebers mit Mitwirkung der etablierten Verbände um den legalen waffenbesitzenden Bürger nochmehr die Freude an seinem Sport oder auch nur Hobby zu erschwehren und zu vermiesen.

     

    m.f.G.    Sharpsshooter70

  4. Am 22.9.2016 um 18:02 schrieb treif68:

    Hallo an Alle!! Und ein dickes Danke schön für Eure Statements und Auslegungen. Das einzige was mir hier nicht gefallen hat, ist z.B. eine Aussage von "Sharpsshooter 70" die da lautet: ...sowieso ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen zeigt....!!! Was soll das den bitte schön! jemand der sich soll eine Aussage heraus nimmt, obwohl er mich in Person überhaupt nicht kennt, hat ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen!!!

    Ich habe überhaupt kein Problem, sondern will mich lediglich schützen! Vor Menschen die mich angreifen/verletzen oder ähnliches wollen! Das kann man schließlich schon seit langem in den Medien verfolgen, siehe hierzu nur Silvester in Köln! Wie ich mich letztlich schützen will, muss man einem schon selbst überlassen.

     

    In der Summe habe ich hier auf jeden Fall mal einen guten Einblick in die Thematik bekommen. DANKE!

    Hallo treif68, meine Aussage bezüglich Waffen auf Volksfesten basiert auf den gültigen Rechtsgrundlagen , wie WaffG und Versammlungsgesetz ,wo explizit und allgemein

    das Mitführen von Waffen jeglicher Art bei solchen Festen Verboten ist,und nur durch Einzelüberprüfung des Bedüfnisses  des Antragstellers  erteilt werden kann (könnte)

    Frage   :   warum so sensibel auf meine Ausage reagieren, ich sprach nicht dich perönlich an ,sondern allgemein das Thema betreffend .Selbst andere an der Diskusion

    beteiligte Personen bestätigen meine Einschätzung eines Personenkreises mit diesem deinem Ansinnen .Zitat : welcher normal denkende Bürger würde ein solches Teil auf einem Volksfest mitschleppen. : Zitatende. also lass es Gut sein und akzeptier einfach  die Meinung anderer und fühl dich nicht gleich immer persönlich angesprochen,

    glaub mir es lebt sich leichter und interesanter ( auch im  WO )

     

                                                    m.f.G.        Sharpsshooter70

  5. vor 8 Stunden schrieb uwewittenburg:

    Alles was ich außerhalb meines befriedeten Grundstück mache ist ein Führen, also auch im Koffer.

    Die Kontrollen vor den Festen werden immer stärker, so sind auch Taschen und deren Inhalt vorzuzeigen, wer das nicht möchte muss eben wieder nach Hause gehen.

    HI uwewittenburg,  Ist der Koffer verschlossen ,ist es kein Führen,sondern ein transportieren, da der Zugriff nicht mit wenigen Handgriffen  möglich gemacht werden Kann.

                                 Das Verbringen  in einem verschlossenem Behältnis zu einem anderen Ort ist absolut kein Führen .

    Ansonsten bin ich durchaus deiner Meinung, das auf solchen Festen der Gedanke an einem solchem Verhalten wie beschrieben , man müßte eine SSW mitnehmen ,,sowieso ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen zeigt.

     

    nix für ungut für meinem Widerspruch im ersten Satz.   m.f.G.

  6. vor 10 Minuten schrieb ballerino:

    Hallo Foristi,

    ich möchte meine Kids, 14 und 15,5 Jahre alt, an das Schießen von Kurzwaffen heranführen.

    Es soll, nachdem sie treffen gelernt haben, direkt Richtung dynamischem Schießen gehen, also MD, Fallscheiben und Steel, später vlt. IPSC.

    D.h. es sollte auch Holster für die Waffe und die Magazine dafür geben.

     

    Ich möchte, dass sie von Anfang an das Feeling einer GK-KW haben, also die Größe, die Form, den Griffwinkel (nicht wie bei manchen KK), die Bedienelemente und zumindest näherungsweise auch das Gewicht.

     

    Das Doofe ist, das mein Landesverband verlangt, dass man beim Bedürfnisantrag exakt den Waffentyp angibt, den man sich für die jeweilige Disziplin kaufen will.

    Also erst mal Eintrag holen und dann auf die Suche gehen iss nich.

     

    Ich mach da jetzt schon eine Weile dran rum und komme iwie zu keinem Ende, deshalb dachte ich, vlt. kriege ich hier noch Input (wo sonst, wenn nicht hier).

    Ich dachte ich fange mal damit an, welche Waffen schon raus sind, spart Euch und mir hoffentlich Zeit.

     

    Die Sport III sprengt den finanziellen Rahmen, keine Chance.

     

    Die Beretta M9-22 gibt es leider nur in den USA, der Importeur Deutschlands lies sich auch nicht bequatschen eine zu ordern.

     

    Ich wollte ein CZ-Griffstück mit Antreg WS, gibt es aber nur einzeln als WS, nicht als Pistole, also leider auch gestrichen.

    Nein, ich will kein WS, sondern eine Komplettpistole.

     

    Seit drei Wochen habe ich bei Frank&Moni eine Anfrage wegen einer CZ Kadett Komplettpistole +4 Magazinen laufen, Antwort kommt vlt. iwann oder auch nicht.

    Der Termin zu dem man mir bescheid geben wollte ist schon zwei Mal verstrichen, ich hab mich dann gemeldet und nicht der Händler, angeblich bekomm ich "Anfang nächster Woche" bescheid...  :pilot:

     

    Ich habe ein Angebot für eine Glock-Uhl - Komplettwaffe, bin aber kein Fan des Abzuges (eher das Gegenteil, sorry).

     

    Die Hämmerli X-Esse hat zwar nen guten Griff und die Bedienelemente an der richtigen Stelle, ist aber ansonsten eher ein "Pistölchen" und zu leicht.

     

    Raus sind aus verschiedenen Gründen auch:

    - Walther PPQ 22

    - Ruger SR 22

    - Ruger MK-series

    - GSG 1911-22

    - Browning Buckmark

     

    Momentan tendiere ich zur S&W M&P 22, hat die Jemand in Betrieb?

    Welche Pistolen, die ich vlt. jetzt noch gar nicht auf dem Schirm habe, kämen noch in Frage?

     

    Ich bitte um Infos.

     

     

     

     

     Hallo Ballerino   , Aus deiner Anfrage , kann mann überwiegend nur eines herauslesen  nämlich immer nur "ICH ICH ICH"   Hast du Dich vieleicht auch mal hinterfragt und bist dir sicher daß deine Schützlinge deinen Wunsch auch in ihrer Vorstellung so teilen. Dein Landesverband hat durchaus Recht Dir diese Frage zu stellen ,da du ja der Antragsteller bist. Die Behörde könnte ebenfalls Zweifel anmelden beim erlangen der Information von Deinem Ansinnen bezgl. der zum  Erwerb gedachten Waffen für 14 und 15 minderjährige Schützlinge (Familienmitglieder)um mit diesen Actionschießen zu betreiben. Mit der heute üblichen Meinung der Öffentlichkeit und Behörden

    machst du Dir mit großer Wahrscheinlichkeit mit deinem Posting hier im WO keinen all zu gro0en Gefallen.

     

    m. f.G.  Sharpsshooter70

  7. vor 20 Stunden schrieb micky123:

    Nun ja, sie stellt die vorherschende These , das nur der Staat das Gewaltmonopol innehaben darf infrage.

     

    Wir haben doch folgendes Problem.

    Normalerweise sind Polizisten,Staatsanwälte und Richter die Garanten für die rechtskonforme Umsetzung des Rechts in unserer Rechtsordnung.

    Im September 2015 , wenn nicht schon vorher, haben aber Polizisten,Staatsanwälte und auch Richter das bestehende Recht selbst negiert und damit aufgezeigt das sie keine Garantenstellung mehr ausüben wollen und sich weigern die Rechtsordung der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen und zu schützen .

     

    Mir ist keine einzige Rechtsgrundlage bekannt nach derer ein Polizist, eine unbekannte Person, also ohne Ausweispapiere an der Deutsch/Österreichischen Grenze  passieren lassen konnte.

    Ist ja auch unlogisch, denn dann wäre die Grenze, und die Rechtsgrundlagen der Einreisebestimmungen ,die ja immerhin vom deutschen Bundestag beschlossen und verabschiedet wurden ja nichtig.

     

    Mir fallen aber zahlreiche Gesetze und Verordungen ein, nach dennen die Polizisten verpflichtet waren diese Leute an der Grenze abzuweisen oder bei einem Aufgriff im Inland festzusetzen.

     

    Es fällt mir wirklich schwer, aber die Polizei wie der gesammte Justizapparat haben ganz deutlich gezeigt, das sie nicht mehr die Garanten für die Durchsetzung der Rechtsordung in diesem Land sind.

    Es ist praktisch so eine Art "bewaffnete Bande" die lediglich aufgrund ihrer Bewaffnung und Macht agiert und sich selbst nicht mehr unser freiheitlichen Grundordnung verpflichtet fühlt.

     

    Damit sind wir kein Rechtsstaat mehr, denn das Recht zeichnet sich eigentlich dadurch aus das es unterschiedslos angewendet wird und für jeden Menschen gilt der die Grenze der Bundesrepublik Deutschland überschreitet.

     

    Hört sich ganz schon krass an, ist auch krass, aber die meisten von denen sind eben keine unbescholtenden und gesetzestreuen Mitbürger, sondern das schlimmste was einem demokratischen Staat passieren kann.

     

     

    Es gibt also gute Gründe für so etwas wie den zweiten Zusatzartikel in der US Verfassung, den es muß ja ein Ultimo Ratio für die Bevölkerung eines Landes geben wenn die von ihnen gewählten Volksvertreter durchdrehen und die Polizei wie auch die Justiz  anfängt großflächig das Recht zu brechen.

     

    Und das sie das Recht brechen, das wissen die sogar ganz genau, ich hatte neulich ein Gespräch mit einem Oberstleutnant der BW Unterstützungskräfte,  an der Grenze, der räumte sichtlich und mit unbehagen ein, das er wie auch die anderen genau wissen ,das das was sie machen gegen die Rechtsordnung dieses Landes ,also rechtswidrig ist und trotzdem durchgeführt wird.

     

     

    vor 20 Stunden schrieb micky123:

    Nun ja, sie stellt die vorherschende These , das nur der Staat das Gewaltmonopol innehaben darf infrage.

     

    Wir haben doch folgendes Problem.

    Normalerweise sind Polizisten,Staatsanwälte und Richter die Garanten für die rechtskonforme Umsetzung des Rechts in unserer Rechtsordnung.

    Im September 2015 , wenn nicht schon vorher, haben aber Polizisten,Staatsanwälte und auch Richter das bestehende Recht selbst negiert und damit aufgezeigt das sie keine Garantenstellung mehr ausüben wollen und sich weigern die Rechtsordung der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen und zu schützen .

     

    Mir ist keine einzige Rechtsgrundlage bekannt nach derer ein Polizist, eine unbekannte Person, also ohne Ausweispapiere an der Deutsch/Österreichischen Grenze  passieren lassen konnte.

    Ist ja auch unlogisch, denn dann wäre die Grenze, und die Rechtsgrundlagen der Einreisebestimmungen ,die ja immerhin vom deutschen Bundestag beschlossen und verabschiedet wurden ja nichtig.

     

    Mir fallen aber zahlreiche Gesetze und Verordungen ein, nach dennen die Polizisten verpflichtet waren diese Leute an der Grenze abzuweisen oder bei einem Aufgriff im Inland festzusetzen.

     

    Es fällt mir wirklich schwer, aber die Polizei wie der gesammte Justizapparat haben ganz deutlich gezeigt, das sie nicht mehr die Garanten für die Durchsetzung der Rechtsordung in diesem Land sind.

    Es ist praktisch so eine Art "bewaffnete Bande" die lediglich aufgrund ihrer Bewaffnung und Macht agiert und sich selbst nicht mehr unser freiheitlichen Grundordnung verpflichtet fühlt.

     

    Damit sind wir kein Rechtsstaat mehr, denn das Recht zeichnet sich eigentlich dadurch aus das es unterschiedslos angewendet wird und für jeden Menschen gilt der die Grenze der Bundesrepublik Deutschland überschreitet.

     

    Hört sich ganz schon krass an, ist auch krass, aber die meisten von denen sind eben keine unbescholtenden und gesetzestreuen Mitbürger, sondern das schlimmste was einem demokratischen Staat passieren kann.

     

     

    Es gibt also gute Gründe für so etwas wie den zweiten Zusatzartikel in der US Verfassung, den es muß ja ein Ultimo Ratio für die Bevölkerung eines Landes geben wenn die von ihnen gewählten Volksvertreter durchdrehen und die Polizei wie auch die Justiz  anfängt großflächig das Recht zu brechen.

     

    Und das sie das Recht brechen, das wissen die sogar ganz genau, ich hatte neulich ein Gespräch mit einem Oberstleutnant der BW Unterstützungskräfte,  an der Grenze, der räumte sichtlich und mit unbehagen ein, das er wie auch die anderen genau wissen ,das das was sie machen gegen die Rechtsordnung dieses Landes ,also rechtswidrig ist und trotzdem durchgeführt wird.

     

         Hi  Micky  ,    Und das mit Duldung oder sogar auf Anweisung der Politiker unserer Regierung  und deren Parteien ,man kanns einfach nicht glauben, was hier in unserem Deutschen Land

                             alles möglich gemacht wird ,nur um sich Wählerstimmen zu erhalten .Es ist ja völlig egal ob die andere Mehrheit der Bevölkerung sich dagegen äussert,

                             weil die mit logischen Denken erkennt ,auf was für unsere Lebensweise und Kultur und finanzielle Situation dies alles Einfluß nimmt in naher Zukunft.

                             Und die hat bereits schon begonnen.

  8. vor 1 Minute schrieb ED2:

    Gute Frage:

    Wie kann so ein Nachbar eigentlich zweifelsfrei feststellen, ob die Waffe geladen ist, bevor er das Spezialkommando anfordert?

    HI  , ED2  eigentlich gar net .davon abgesehen es geht ihm grundsätzlich nichts an, es sei denn er hätte zweifelsfrei einen oder auch eventuell mehrere Schüße vernommen,und hierdurch den Verdacht auf eine Straftat  vermutet. dann kann man sein Verhalten noch erklären .

  9. vor 2 Minuten schrieb alzi:

     

    diese Thema haben wir doch grade erst hier in WO durchexerziert........

     

    das SprengG (und eine Erlaunis danach) geht eine evtl. vorhandene waffenrechtliche Erlaunis garnix an.

    ganz im Gegenteil, die nichtgewerbliche Minutionsherstellung bedarf keiner Erlaunis, der Erwerb und Besitz von Munition ist im WaffG geregelt, das SprengG regelt lediglich den Umgang mit Treibladungsmitteln udn hierfür bedarf es nunmal keiner WBK, sondern lediglich eines Bedürfnisses und dieses ist nicht in einer waffenrechtliche Erlaubnis begründet/gegeben!

    Hi alzi,      ich geb nur die neuere Praxis in den Verwaltungs-Waffenbehörden wieder.Ich bin doch nicht euer Gegner sondern will nur meine Erfahrung und Erkentnisse im Bezug auf die Verwaltungspraxis hinweisen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

  10. vor 13 Minuten schrieb alzi:

     

    das ist in der Form sowieso grottenfalsch!

     

     

     

    ..ich darf JEDE Munition besitzen, die ich selbst geladen habe.... soviel dazu

    (auch Kaliber die nicht in (m)einer WBK oder (m)einem  MES stehen)

     

     

    und selbstverständlich darf ich zu einer geliehen Waffe nach §12 Abs.2 Nr.1 auch die Munition erwerben und besitzen! diese Waffe steht dann auch nicht in meiner WBK....

     

    dem SB sei 12.2 WaffVwV zur Lektüre ans Herz gelegt!

    Ich werde jetzt doch noch mal bei meinem  SB  nach fragen ,bei meinem letzten Besuch in der Behörde, war dies auch bestätigt worden," kein Munierwerb bzw.besitz für nicht eingetragene Waffe in der WBK." mein SB wies mich so gar darauf hin das selbst das laden von Kalibern die nicht durch Waffen in der WBK eingetragen sind nicht erlaubt ist.

  11. vor 2 Minuten schrieb PetMan:

    Den 2. Satz hast von Paddy 84 du auch gelesen ????? Wenn dem so wäre könnte ich mir nie eine Waffe zum Schiessen MIT Munition ausleihen, wenn ich das gleiche Kaliber nicht selber in der WBK habe. Somit wären auch alle Leihscheine die ich bisher sah quatsch und falsch, weil da immer : " mit so und so viel Munition "steht

    Hi Petman ,mir fehlte bei der Frage  die genaue Location des Ansinnens von Hephaistos , du hast natürlich Recht, an Orten an denen es keiner waffenrechtlichen Genehmigung bedarf(zB.Schießstand )ist es selbstverständlich erlaubt.

     

  12. vor 2 Stunden schrieb Paddy85:

    Mein SB hat mir mitgeteilt das ich nicht einmal Munition zu Waffen besitzen darf die ich nicht incl. Munitionserwerbsberechtigung in meiner WBK stehen habe. Bei der Frage bezog ich mich auf eine Waffe die ich mit Munition leihen wollte.

      Kurz und Bündig ,dein SB hat Recht. Die Auskunft ist korrekt

  13. vor 18 Stunden schrieb blei:

    Es ist richtig dass die Armbrust unters Waffengesetz fällt, das ist unbestritten.

     

    Unbestritten ist aber auch dass im selben Waffengesetz (in Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste) die Armbrust explizit vom Verbot des Führens wieder ausgenommen wird. Ich habe doch den entsprechenden Paragrafen sogar zitiert.

     

    Man sollte das Waffengesetz und seine Anlage immer komplett lesen und verstehen. Nicht nur die ersten paar Paragraphen.

     

     

    Hi Blei,       zu deinen Ausfürungen ist nichts mehr von meiner Seite aus hinzuzufügen, geb Dir wenn du so genau  nachgeschaut haben solltest durchaus Recht,für mich aber war das exakte Nachforschen für das kindliche Ansinnen  von Zsa Zsa, wegen seinem oder ihrem Cosplay, nun doch zu aufwändig . Zu deinem letzten Satz,ich habe das WaffG wohl verstanden.

    m.f.G Shapsshooter70

  14. vor 8 Minuten schrieb heletz:

     

    http://www.jagdverband.de/content/eu-kommission-halbautomaten-stellen-keine-besondere-gefahr-dar

     

     

    Wenn verarschen die eigentlich?

     

    Sich?

     

    Uns?

     

    Alle?

     

    :gaga:

     

     

     

     Hi   heletz ,   die wissen gleich gar nix über das was sie ( EU Kommision ) bestimmen wollen  ,aber wir müssens letztendlich ausbaden. In der freien Wirtschaft würde ein solches Statement wie dieses von der EU Kommisarin ,das von solchem Unsinn nur so leuchtet ,den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen, mit Recht. Denn kein Betrieb

    würde solch unkompetente Mitarbeiter sich leisten können,diese weiterhin durchzufüttern.

     

    m.f.G. Sharpsshooter70

  15. vor 3 Minuten schrieb blei:

    Hallo Sharpsshooter,

     

    du hast in deinem post geschrieben, ich zitiere: " somit darfst du die nicht ausserhalb deines befriedeten  Besitzes führen, vereinfacht,"  dabei haben. "

    Ich habe diese Aussage mit einem Auszug aus dem WaffG widerlegt.

     

    Man mag durch das Führen durchaus Reaktionen provozieren wie du richtig schreibst, das ändert jedoch nichts an der Tatsache dass das WaffG das Führen einer Armbrust eindeutig erlaubt.

     Hi  Blei , 

    nun nochmal zum Mitschreiben,   Definition Paragrph 1 WaffG  Schußwaffen sind Geräte die zu.........bei denen ein Geschoß durch einen Lauf getrieben wird. Der      Bogen fällt nicht unters Waffengesetz,zählt obwohl damit ja auch geschossen werden kann,als Sport -und Spielgerät.

    Die Armbrust zählt auf Grund ihrer Eigenschaft die Energie zu speichern ,unter das Waffengesetz. Somit sind die Vorschriften bezüglich  Führen ausserhalb meines ;eines; befriedeten Besitztums zu beachten.

     

    mfG  Sharpsshooter70

  16. Am 5.7.2016 um 11:36 schrieb blei:

     

     

    Sorry, aber das ist Quatsch. Armbrüste dürfen natürlich ausserhalb befriedeten Besitztums geführt werden.

    Die einzige Einschränkung die es bei Armbrüsten gibt ist das Mindestalter von 18 Jahren beim Erwerb.

     

    Ein Blick in Anlage2 zum Waffg schafft hier Klarheit:

     

    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

    Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

    1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    (...)

    1.10 Armbrüste;

    3. Erlaubnisfreies Führen

    (...)

    3.2 Armbrüste.

     

     

     

    HI   Blei,   wenn du meinst das ich Quatsch schreibe,versuch doch mal in München an einem Einkaufssamstag mit deiner Armbrust spazieren zu gehen. Schön geschultert

    so daß sich ja keiner daran stößt . Ich provezei Dir einen actionsreichen anregenden Tag.    Viel Spass dabei   !!!!

     

    Sharpsshooter70

  17. vor 12 Minuten schrieb SC:

     

    Und wie ging es dann (genau) weiter ?

    @ SC   ,   Würde mich auch interessieren.  Anzeige wegen versuchten Betrug ?  versuchten Diebstahl ? eventuell Standverbot ?

                                                                   StGB 263 Abs.2                              StGB 242 Abs.2  (der Versuch ist strafbar Abs.2)

                      m.f.G Sharpsshooter70

  18. vor 21 Stunden schrieb Wuni:

    Hallo Sharpsshooter 70,

    kannst ja nach vorheriger Absprache mal vorbei kommen und Dir alles anschauen. Natürlich auch schießen. Die Feuerstutzen-Schützen waren auch schon da.

    Gruß, Wuni

    Hallo Wuni .     Danke für dein freundliches Angebot ,werde rechtzeitig Kontakt zu Dir aufnehmen. Bespreche mit meinen Sharpskameraden den Zeitpunkt unseres Besuchs

                          in Oschenberg bei Bayreuth .

     

                          Ps:   deine Mailadresse oder Phone Nr. über PN  wäre Hlifreich für mich

     

                         mit freundlichem Schützengruß     Franz

  19. Am 25.1.2015 um 19:38 schrieb Steinpilz:

    Nach logischem Menschenverstand würd ich sagen, einfach Sehne runter und so mitnehmen.

    Da das die Funktion einer Armbrust doch sehr einschränkt und so eine Sehne auch nicht mal eben so wieder drauf ist, hätte die Armbrust dann in etwa die gleichen technischen Eigenschaften wie ein Stock.

    Da aber weder das Waffengesetz, noch diverse Veranstaltungen Rücksicht auf sowas wie Logik nehmen, hab ich keine Ahnung ob man das nun darf oder nicht.

     @ZsaZsa  Also ich versuchs mal ganz freundlich zu formulieren, punkt eins ,die Armbrust fällt unter das Waffengesetz  § 1 " Erklärung " weil die Energie gespeichert wird.Der

    Energiewert spielt keine Rolle,somit darfst du die nicht ausserhalb deines befriedeten  Besitzes führen, vereinfacht,"  dabei haben. " Ein freundschaftlicher Rat eines älteren Schützen,  für die Preisvorstellung die in deinem Post zuerkennen ist, bekommst du eine Ausrüstung für einen Recurve Bogen, mit dem du in einem Verein garantiert mehr

    Freude an gemeinsamen Trainigsstunden mit Freunden haben wirst.

     

    m.f.G Franz

     

    Ps: vergiß den Gedanken an die Armbrust einfach , glaub mir es ist für dich besser so. bitte nicht böse sein

  20. Am 19.6.2016 um 14:28 schrieb Wuni:

    Hallo OPC-upra,

    ich habe Dich einfach mal mit notiert, weil doch nur die angemeldeten Zutritt haben. Wenn es bei Dir zeitmäßig klappt, kannst Du mit der Leih-Waffe schießen. Sind ja nur noch ein paar Tage. Plane bitte auch den 20.08.16 mit vor. Da findet unser 8,5x63-Schießen statt.

    Gruß, Wuni

     

    Am 19.6.2016 um 14:28 schrieb Wuni:

    Hallo OPC-upra,

    ich habe Dich einfach mal mit notiert, weil doch nur die angemeldeten Zutritt haben. Wenn es bei Dir zeitmäßig klappt, kannst Du mit der Leih-Waffe schießen. Sind ja nur noch ein paar Tage. Plane bitte auch den 20.08.16 mit vor. Da findet unser 8,5x63-Schießen statt.

    Gruß, Wuni

    Hi  wuni,    Hab mich auf deine Seite verirrt,und stell fest, Ihr macht ja für ziemlich ausgefallene Caliber Schießveranstalltungen. Ich beglückwünsche euch für diese Möglichkeit.

                     Wäre es im Bereich des Möglichen , mal eine Veranstaltung für die wachsende Zahl der Black Powder Catridge Rifle - Schützen im Süddeutschen Raum zu organi-

                     sieren. Ich könnt mir vorstellen daß eine Vielzahl der Schützenkameraden, für die Möglichkeit des mal auf bis zu 300 meter long Range Schießens  ,dich ins

                     Nachtgebet einschliesen würden. Aber nicht nur das, für deinen veranstaltenden Standeigentümer oder pachtenden Verein ,denke ich ,würde sich so ein Schieß-

                     tag auch finanziell rentieren. Zum BPCR Schießens wäre zu sagen,die Waffen sind alles Großcaliber Einzelader nach historischen Vorbild und werden mit Black -

                     powder Patronen geladen. Die Schützen sind alles gstandene Manner die ihr Hobby und Passion verantwortungsbewust leben.

       

                    mitfreundlichem Schützengruß     Franz

     

     

                    

  21. vor 3 Minuten schrieb Sharpsshooter 70:

     @ Glückspieler      Passus im Waffengesetz definert Unterschied Single action zu Repetier-beziehungsweise halbautomatischen Handfeuerwaffen ich  zitiere "nach einem Schuß weitere ( x!! ) Schüsse aus dem selben Lauf abgefeuert werden können.

     

    m.f.G  Sharpsshooter70

    @Sharpsshooter       ich ergänze das Zitat " lediglich durch betätigen des Abzugmechanismus  (x!!)

  22. Am 3.5.2016 um 13:48 schrieb Glückspieler:

     

    Zitat hieraus:

     

    "Vereinzelt lehnen Behörden derzeit die Eintragung von Revolvern und Pistolen mit Bezug auf das BVerwG-Urteil ab."

     

    Geht´s eigentlich noch:excl: Seit wann sind Revolver Halbautomaten?:gaga:

     @ Glückspieler      Passus im Waffengesetz definert Unterschied Single action zu Repetier-beziehungsweise halbautomatischen Handfeuerwaffen ich  zitiere "nach einem Schuß weitere Schüsse aus dem selben Lauf abgefeuert werden können.

     

    m.f.G  Sharpsshooter70

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