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salzstange

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  1. Dem stimme ich so nicht zu. Auch der Rettungsdienst hat eine Garantenstellung. Aber das ist hier aus dem Kontext gerissen. Es gibt Leitlinien, bei der Polizei sowie auch bei Rettungskräften. Als Rettungsassistent ohne Notarzt ist man medizinisch zwar in der Lage, einem krampfenden und zu Ersticken drohendem Patienten Benzodiazepine zu verabreichen, aber dafür nicht gesondert ausgebildet. Die rechtlich >sichere< Variante wäre also abwarten. Hier würden auf Grund des zu erwartenen Herz-Kreislauf-Stillstandes Wiederbelebungsmaßnahmen folgen. Durch die gegebene Notkompetenz und entsprechenden Leitlinien ist der Rettungsassistent bei Reanimationsmaßnahmen zur Gabe von Medikamenten (Adrenalin) verpflichtet. So besprochen in mehreren juristischen Fortbildungen zum Thema unterlassene Hilfeleistung/Garantenpflicht/rechtfertigender Notstand. Auf §34 StGB könnte man sich im von mir gegeben Beispiel berufen. Benzodiazepin gegeben, Krampf gestoppt. Nun kann aber z.B. der Ärztlicher Leiter die Medikamentengabe beanstanden - So passiert, aber zum Glück Urteile zugunsten Rettungsdienstpersonals. Was aber, wenn der Patient nun allergisch auf das Medikament reagiert, Atemwege zuschwellen und nur ein Halsröhrenschnitt rettet? Kommt es nun zum Tod, wird es rechtlich sehr schwierig. Einem Polizisten Unterlassen mit Todesfolge zu Unterstellen, weil er nicht auf Gleise springt, sich nicht mit Bewaffneten anlegt oder auf dem Dach die zu springende Person nicht anhechtet, ist rechtlich nicht haltbar. Solange Fremdgefährdung ausgeschlossen werden kann, geht Eigenschutz vor. Diese Linie ist ganz klar vertreten und findet sich in jeglicher Fachliteratur wieder. Nur weil sich jemand ein Messer an die Brust setzt, bin ich per Garantenpflicht nicht gezwungen ihm dass im Kampf abzunehmen oder mich in eine Gefahrensituation zu bringen. Ignoriere ich als Psychater etwaige Suizidtendenzen z.B. bei Gefangenen, oder unterlasse ich als Streifenpolizist die Alarmierung weiterer Kräfte oder einer Vehandlungsgruppe bei "Person droht Suizid", dann mache ich mich nach §13 StGB Garantenpflicht schuldig.
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