Sicher aber komplizierter:-)
Beide Modelle(alle Pfefferpistolen) werden gemäß Art.4 Abs. 1 Bst. g WG in der Schweiz als Waffe beurteilt in dem Sinne von Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund Ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/merkblaetter.html). Deswegen brauchts den Waffentragschein.
Im Gegensatz dazu bleiben beim JPX4 die Aufnahmen der Kartuschen an dem Gerät und nur die Kartuschen werden ausgewechselt. Daraus folgert das BKA schließlich, dass es sich bei der JPX4 um „ein den Schusswaffen gleichgestelltes Abschussgerät für Kartenmunition“ und ist deshalb nach § 1 Absatz 2 Nr.1 des Waffengesetzes vor dem Gesetzt ein der Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand.