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P22

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Beiträge von P22

  1. Und wenn er 15 Jahre registriert ist?

    Er ist vll. anfangs nur interessiert gewesen, hat mitgelesen usw wie viele hier und letztlich dann in einen Verein eingetreten und steht jetzt vor dem "Höhepunkt" des WBK-antrags.

    Nachdem was hier für Geschichten von SB erzählt werden, dem allgemeinen Umgang mit Waffenbehörden usw. fragt man doch lieber mal nach, bevor man irgendetwas falsch macht.

    Vernunftbegabte wie alzi & Co. mögen über solche Beiträge hinwegsehen und Unterstellungen aus der Richtung "Alu-Hut-Fraktion" unterlassen ;-)

  2. Ja, die Problematik besteht hier dann in der Definition der "Kleinigkeit".

    Das BKA sagt ausdrücklich nur die eingereichte, untersuchte Waffe. Punkt.

    Analog einer Baugenehmigung. Wird das Häuschen jetzt 2 cm näher zum Nachbar/höher gebaut oder sonstwie abweichend gebaut gilt die Genehmigung hierfür nicht. Man kann es sich evtl nachträglich genehmigen lassen sofern genehmigungsfähig oder muss evtl die Überschreitungen rückbauen.

  3. @Andreas

    Ja, das stimmt im Kern.

    Ich beantrage den Bescheid zwecks Rechtssicherheit. Diese habe ich dann aber auch nur diesbezüglich der konkreten Waffe, die im Bescheid ausdrücklich genannt ist.

    Ändere ich an einem einmal genehmigten AR 15-Klon nun wesentliche Teile wie Lauf, Griffe usw. dann bezieht sich die Feststellung des BKA nunmehr nicht auf dieses neue Modell.

    Wie bereits ausgeführt wurde, steht das ganze ja auch auf jedem Bescheid ;-)

  4. 1. Ja das Urteil gilt - wie nun öfters ausgeführt wurde - unmittelbar zwischen den Parteien. Dennoch lassen sich der Begründung abstrakte Rechtsausführungen entnehmen, die auf gleiche Fälle übertragbar sind.

    Stellt euch doch das ganze mal umgekehrt vor: jemand erstreitet eine für uns Waffenbesitzer günstige Entscheidung - dann würde sich doch mit recht auch jeder hierauf berufen wollen - obwohl das Urteil nur zwischen den Parteien wirkt. Dennoch wird die Verwaltung die Entscheidung dann auf alle Waffenbesitzer anwenden, da ansonsten eine Klagewelle drohen würde, sofern das Gericht keine Einzelfallentscheidung auf Grund eines außergewöhnlichen Sachverhalts getroffen hat.

    2. Waffenrechtliche Verwaltungsakte können aufgrund der speziellen Regelungen im WaffG für die Zukunft widerrufen bzw. für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hierfür ist die Behörde zuständig. Je mach Laune des ausführenden wird er die bisherige Praxis beibehalten -dagegen wird sich der Bürger nicht wehren.

    Er könnte aber auch die Begründung des BVerwG in der Sache übernehmen und würde damit - je nach "Kampfeslust" des Bürgers - massig Verfahren produzieren. Spätestens dann würden die Behörden auf übergeordneter Ebene entsprechende Anordnungen treffen.

    Ebenso vorstellbar wäre, dass solche Anordnungen nun gleich getroffen werden, um ein "aufblühen" der Sache zu vermeiden.

    3.wichtig wäre jetzt ein strukturelles vorgehen in der Sache und vorallem in diesem Topic.

    Lamentierungen über die ganze Sache sollten ausgelagert werden oder es sollte ein extra Topic gestartet werden -ähnlich dem Eu-topic- wo der aktuelle Sachstand abrufbar ist wie evtl. Crowdfounding, Verfassungsbeschwerde erhoben, Rückmeldungen der Abgeordneten/Verbände usw.

  5. @artsystems

    Ja, das Urteil gilt formal nur zwischen den Parteien.

    Faktisch wirkt ein Urteil eines oberen Gerichts jedoch viel weiter, da sich die Behörde darauf berufen wird - sofern sie möchte und das Urteil überhaupt kennt.

    In der Regel schließen sich die unteren Gerichte nämlich der Auffassung des höheren Gerichts an - ob das auch hier so sein wird, wird man abwarten müssen. Warum schließen sich die Gerichte an? Weils für den Richter einfacher ist, er "schreibt ab" und kann sich relativ sicher sein, dass sein Urteil nicht aufgehoben wird.

    Mit der Amtshaftung wird das ganze nichts, da es gelebte Rechtspraxis über Jahre war und sogar ein spruchkörper eines Gerichts diese Auffassung bestätigt hat. Da steigt man spätestens beim verschulden im Amtshaftungsanspruch aus.

  6. Nur nochmal zur Zwischennotiz, unabhängig ob es ein solches Urteil gab:

    1. Natürlich kann das Verfahren "nichtöffentlich" vor dem BVerwG gelaufen sein - eine mdl. Verhandlung in der Revionsinstanz ist die Ausnahme.

    2. Beim BVerwG sind wir bereits in der Revisionsinstanz, darüber gibts nur noch das BVerfG/europäische Gerichte.

    3. Sofern keine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig ist, kann das BVerwG auch selbst durchentscheiden und muss nicht zurückverweisen.

    4. Klar wirkt ein Urteil unmittelbar nur inter partes, dennoch wird sich die Verwaltung/unteren Gerichte an dieser Rechtsauffassung orientieren, wenn sie nicht mit eine Klage-/Rechtsmittelflut auslösen möchten.

  7. Wer oder was bekommt bzw. braucht einen Munitionserwerbschein eigentlich?

    Ich schieße im Verein oft mit fremden Waffen mit unterschiedlichen Kalibern, für die ich keine Munitionserwerbsberechtigung habe.

    Kann ich mir jetzt einen solchen Munitionserwerbschein für alle KW/Lw Kaliber ausstellen lassen bzw. auch auf wesentliche beschränken? Bedürfnis hätte ich ja nach meinem empfinden, dann muss ich nicht immer nach Munition betteln und abrechnen ;-)

  8. Könnte passend sein:

    BGH, NJW 1968, 1885:

    Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, Inhaber eines unbeschränkten Jahresjagdscheines, hat in einem einer Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist, gehörenden Wald den ihm unbekannten Bergmann K., den er für einen bewaffneten Wilderer hielt, stellen wollen und, als er sich von ihm angegriffen glaubte, mit einer Pistole auf ihn geschossen und ihn tödlich verletzt. Die Jugendkammer hat ihn wegen Totschlags zu 2 Jahren Jugendstrafe verurteilt.

    Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.

    Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

  9. Was heißt das nun konkret? Kann man das nun aufs Waffengesetz anwenden oder nicht? So wie ich das verstehe, gibt es keine ausdrückliche Anwendung und daher kann man das nur über eine allgemeine Auffangregelung anwenden, die aber dann eben auch greifen würde. Korrekt?

    Und was bedeutet es, wenn man einen fiktiven VA hat? Wenn die drei Monate über die allgemeine Auffangregelung rum sind, ist dann der Antrag fiktiv genehmigt und wird eine reale WBK ausgehändigt (oder nur eine fiktive)?

    § 42a VwVfG findet nur dann Anwendung,"wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet" ist, vgl. Wortlaut von § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

    Erforderlich ist also, dass ein bestimmtes Fachgesetz ausdrücklich eine solche Genehmigungsfiktion statuiert.

    Dies ist in gewissen Bereichen geschehen, sieh die Beispiele im Wiki-Artikel.

    Z.B hier in § 6a GewO: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6a.html

    Fiktiver VA bedeutet, dass man keine echte Entscheidung der Behörde hat, dies aber letzlich so behandelt wird.

    Gerade im Waffenrecht ist das in der Rechtsfolge etwas doof, da man mit dieser Fiktion immer noch keine WBK in den Händen hält. Denkbar wäre evtl. der Weg der Fiktion in Bezug auf einen Voreintrag und wenn dieser nicht vorgenommen wurde, muss die Behörde aber nach § 42a Abs. 3 VwVfG auf Verlangen den Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich bestätigen.

    So könnte man ggf. zum Waffenerwerb kommen; wenn sich die Behörde allerdings sperrt und die Bestätigung nicht/nicht sofort erteilt, habe ich nur wenig gewonnen, da man auch in diesem Fall den Rechtsweg beschreiten müsste.

    Daher macht die Fiktion in ihrer jetztigen Ausgestaltung nur in bestimmten Bereichen Sinn.

  10. §42a VwVfG ist der richtige Weg, leider nicht im Waffenrecht umgesetzt. Im verlinkten Wiki-Artikel sind beispielhafte Fachgesetze genannt, die eine solche Anordnung der Fiktion des VAs treffen.

    Der Wiki-Artikel hats eigentlich recht gut beschrieben.

    Im Prinzip die gleiche Ausgangslage wie bei einer Untätigkeitsklage (Antrag bei Behörde, keine Bescheidung nach 3 Monaten) - in der Rechtsfolge bekommt man aber über § 42a VwVfG seinen begehrten VA fiktiv zugestanden; während ich bei der Untätigkeitsklage lediglich ohne Durchführung des Vorverfahrens (in den Ländern, in denen es dieses noch gibt) nun zulässig Klage erheben kann.

  11. Na tendenziell wohl eher nur vom Hersteller.

    Es muss nach dem gesetzgeberischen Willen wohl rasch bei einer Kontrolle erkennbar sein, ob die Vss. erfüllt sind bzgl. des Aufdrucks.

    Man will sich ja - sowohl aus staatlicher Sicht als auch als Nutzer - rasch davon überzeugen ob das Spray den gesetzlichen Anforderungen genügt und nicht erst das Spray beschlagnahmen und hinsichtlich des Wirkstoffs, Konzentration usw. untersuchen.

  12. Der Büchser kann das organisieren und hierzu beraten, wenn es sich für die Gewehre nicht mehr lohnt auch "unscharf" machen, wenn man daran hängt.

    Die Optionen und Preise kann wohl am besten der Büchser vor Ort klären - am wenigsten sicherlich das Ordnungsamt.

  13. Wenn du den Rat von meinem vorschreiber befolgen möchtest, könnte dir das gleiche passieren wie "needspeed" im Topic "Revolver mit 2,5 Zoll" geschrieben hat - dann sind die Waffen auf einmal weg.

    Frage bei Büchsern an, ob sie sich für einen kleine Gebühr darum kümmern, die Lage bzgl. der Gewehre zu klären.

  14. Man Kanns auch übertreiben.... Die Behörde weiß das genaue Funddatum in Opas Dachboden nicht.

    Da sollte Zeit genug sein, die Fakten der Waffen durch Hersteller, Büchser und Co klären zu lassen bevor ich zur Behörde laufe und im Zweifel alles verliere bzw noch auf meine Kosten beseitigt wird....

  15. Wenn Du bemerkt hast, daß sie nicht abgebucht haben, und es absichtlich verschweigst, dann schon.

    Wie bitte?

    Möchtest du uns das mal dezidiert darlegen?

    Ich würde die jetzt auch nicht per Zivilgericht zur Abbuchung zwingen. Die kommen schon noch. Spätestens bei der nächsten Bestellung oder einer turnusmäßigen Kontrolle der Kundenkonten kommt der offene Betrag hoch und die melden sich.

    :lol:

    Zur Abbuchung zwingen? Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage? Du hast alles erforderliche getan, einen klagbaren Anspruch auf Zahlung hast du nicht; der Verkäufer hingegen schon.

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