Zum Inhalt springen

Cobb

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    75
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Cobb

  1. Also das Argument aus § 51 BZRG kann hier nicht herangezogen werden. Das habe ich bereits einmal erklärt: Es geht hierbei darum, dass das WaffG autark abgekoppelt von den Verjährungsfristen des BZRG sind. Andernfalls würde jede Änderung der BZRG Fristen eine ungewollte Änderung der Fristen des WaffG nach sich ziehen. Die Aussage, dass ein Sachbearbeiter bei der Erteilung einer WBK die Fristen nicht zu beachten hat, ist ohne jeglicher Grundlage und nicht umsetzbar. Wie sollen die Fristen für WBK Inhaber gelten und für Erstanträge nicht? Wenn jemand Mist macht, zusammen mit jemandem der keine WBK hat, ist die WBK weg. Damit ist er im selben "nicht-WBK-Zustand" wie derjenige, der aktuell keine hatte. Gehen nun beide zur Behörde um eine WBK zu beantragen, bekommen beide das selbe Formular vorgelegt und müssen die WBK neu beantragen - egal, ob der eine sie mal vorher hatte oder nicht. Geht man davon aus, dass beide den selben Mist gemacht haben und das selbe Strafmaß bekamen, gilt bei beiden die selbe Frist. Jeder WBK Antrag ist ein Neuantrag und die Fristen gelten für alle gleichermaßen. Daher ist dieser weitverbreitete Irrtum mal wieder falsch und bitte nichts für ungut nehmen: Aber das ist eben die typische Aussage eines Sachbearbeiters.
  2. Das sehe ich nicht so. Wer zuverlässig ist, geht aus § 5 WaffG hervor. Eine Unterteilung bei den Verwertungsverboten ist nicht vorhanden - heißt, 5 oder 10 Jahresfrist vorbei = nicht verwendbar. Oder wo siehst du einen Paragraphen der sagt, dass die Frist für 5 oder 10 jahre bei Neuerteilungen nicht gilt? Andernfalls wäre es eine willkürliche Ermessenssache des Sachbearbeiters. Mag sein, dass manche Sachbearbeiter das anders sehen, aber solche Verwaltungsakte werden vor den Verwaltungsgerichten Reihenweise kassiert. Wenn ich Zeit habe, kann ich gerne Urteile dazu raussuchen.
  3. Die Löschungsfristen sind doch schon entsprechend. Das von dir genannte Beispiel mit dem 50 jährigem wäre also nur in Ausnahmefällen denkbar. Edathy wird bei der WBK auf alle Fälle eine Erklärung abgeben müssen, da die Einstellung nach § 153 StPo verwertet werden kann.
  4. Das ist mein richtiger Account und ich lese schon seit Jahren in diversen Foren mit. Und am Maße der Unverschämtheit orientiere ich mich anhand Coltdragoons Beiträgen, welcher anderen ständig Unterstellt das sie kriminell seien und lügt wenn es um die Gesetzeslage geht. Du gehst auf die Argumente nicht ein - und zwar deshalb nicht, weil du diese nicht widerlegen kannst. Und zu sagen, dass Der_Joker "keine WBK bekommt" ist schlicht falsch, weil er noch garnicht den Antrag gestellt hat.
  5. Mein Gott, wie schäbig wenn Angehörige der bildungsfernen Schicht ihre mangelnde Diskussionskultur gegenüber ihnen überlegenen Diskussionsteilnehmern durch ignorieren ausgeglichen wollen, anstatt sich einfach aus den Themen rauszuhalten, in welchen sie keine Ahnung haben. Vielleicht sollte coltdragoon künftig besser über Fußball, Bier und Autos die er sich eh nie leisten kann reden, um sich weitere Blößen zu ersparen, da er inhaltlich nicht in der Lage ist jemandem das Wasser zu reichen. Ihn bemitleidend, Cobb
  6. Und du schuldest uns noch immer die Begründungen für folgende Aussagen: Genauso sieht es aus und alles andere wäre nicht richtig. Dieses ganze sinnlose Gerede blieb nach wie vor ohne jeglicher Begründung. In deiner Traumwelt mag das so laufen, aber mit der Realität hat dies nichts zu tun. Und du machst weiter, weil du unbelehrbar bist und keine Ahnung von nichts, aber eine Antwort auf alles hast. Das ist mal wieder falsch. Wo steht das, dass eine Person keine unbeschränkte Auskunft über sich einholen kann? Wo steht, dass es eine unbeschränkte Auskunft speziell für Behörden gibt? Es gibt nur die Unbeschränkte Auskunft. Und diese kann jeder entsprechend § 42 BZRG über ein Amtsgericht seiner Wahl einsehen - kostenlos. Die unbeschränkten Auskünfte die ich gesehen habe, und es gibt wie bereits gesagt nur die eine Unbeschränkte Auskunft, sind alle auf normalem Papier gedruckt. Ich glaube du verwechselst es mit einem Führungszeugnis, welches Grün/Weiß mit Wasserzeichen bedruckt ist - aber leider nichts mit einer Unbeschränkten Auskunft zu tun hat. Also spätestens nachdem du hier angefangen hast dein Unwissen für Wissen zu vermarkten, würde ich auch sagen: Besser keinen Wert auf die Antworten hier legen. Du scheinst ja nicht einmal eine Ahnung darüber zu haben, wo du dich befindest. Wenn ich sowas lese, dann stelle ich fest, das der Versuch Der_Joker das Recht auf die Nutzung des Forums abzusprechen, nur weil er noch keine eigenen Waffen besitzt, unverschämt, arrogant und asozial ist. Ohne Vertreter des Forums zu sein kann ich wohl behaupten, dass (mitunter) jeder am legalen Waffenbesitz interessierte hier willkommen ist - und gerade das scheinen ja die Ziele von boomer und Der_Joker zu sein, womit sie einer explizit in den Nutzungsbedingungen erwähnten Zielgruppe angehören. Ich vermute, dass du damit sagen willst, dass also nur derjenige, der Waffen besitzt, sich entsprechend mit den Gesetzen auskennen kann. Dann haben ja vermutlich 90% aller Richter keine Ahnung, worüber sie da urteilen. Du darfst hier aber nicht die Gesetze verdrehen und einfach falsche Angaben zur Gesetzeslage machen. Und das hat auch nichts mit Meinungsäußerung zu tun...siehe die Zitate oben. Du suggerierst eine Rechtslage zum Nachteil anderer die faktisch nicht existiert. Ich denke gerade so ein Saubermann wie du sollte wissen, dass man so etwas nicht macht. Jetzt kommt das Beste: Das haut dem Fass ja echt den Boden raus. In einem Satz sagst du, du verhältst dich gesetzeskonform und im anderen Satz negierst du dies wieder. Heißt: Du räumst dir selbst Ausnahmen bei der Einhaltung von Gesetzen ein und dann erdreistest du dich, anderen Standpauken zu Gesetzestreue etc. zu halten. Also wenn das jetzt ernst gemeint ist...dann ist auch das falsch. In Zukunft sage ich besser nur, wenn etwas von dem was du sagst richtig ist, dann habe ich deutlich weniger zu tun. Jedenfalls: § 42 BZRG. Erklärst du mal bitte, was wäre, wenn er nicht einschlägig, sondern nur verurteilt worden wäre? Weißt du überhaupt, was dieses Wort (welches du zum mind. zweiten mal verwendest) im juristischen Sinne bedeutet und wo es verwendet wird, oder hat man das bei Barbara Salesch auf RTL nicht erklärt? Die eigentliche Strafe ist, dass sie hier deinen Müll lesen müssen.
  7. Ich bin ebenfalls gespannt und sehr zuversichtlich, dass die zwei Erfolg haben werden Coltragoon faselt überwiegend nur Quark. Einfach nicht beachten...das Privatpersonen keine Unbeschränkte Auskunft bekommen können etc. ist einfach dermaßen dämlich, dass es sich schon von selbst entlarvt. Es handelt sich hierbei wohl um den Streber aus der ersten Reihe der jetzt angebläht ist, weil ihr trotz ehemaligem Fehlverhalten Anspruch auf das selbe habt wie er.
  8. Man lernt nie aus. Jedenfalls ist dieses System was die Löschungsfristen angeht auf den Tag genau, da es automatisiert nach Einstellungsdatum des letzten Vorganges geht. So ist es auch im gesamten BZR und im Verkehrszentralregister. Nur bei den Polizeibehörden läuft das ganze etwas..."unvorhersehbarer". Aber für solche Fälle kann man sich ja die Auskunft einholen. So lange sind die Löschungsfristen bei Verfahren die eingestellt wurden nicht. Bei Verurteilungen...je nachdem. Von 5 Jahren bis zu für immer (bei Mord), ist es je nach Strafmaß und angewandtem Recht entscheidend, bis so etwas aus dem BZR restlos verschwindet.
  9. Und erneut: Hochgradiger Schwachsinn.
  10. Hallo, das ist schlicht falsch. Sachbearbeiter sind meist nicht fehlerfrei. Von denen, die sich für eine Zuverlässigkeitsprüfung das Führungszeugnis haben kommen lassen (aus dem praktisch nichts hervorgeht) bis zu jenen, die für ein "persönliches Gespräch" unangemeldet zuhause vorbeikommen, habe ich schon so ziemlich alles erlebt. Ich greife mal gerade die eingestellten Verfahren auf. Diese gehen aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister hervor, deren Speicherung in § 5 ZStVBetrV (i.v.m. § 494 StPo) geregelt ist und eine Löschung zwei Jahre nach Einstellung des letzten Ereignisses vorsieht. Eine Trennung zwischen Bürger und Behörde findet nicht statt. Nicht anders sieht es bei dem Polizeilichen System POLAS aus - eine Trennung der Löschungs- bzw. Auskunftsfristen findet nicht statt. Ich habe hier einen Haufen diverser Selbstauskünfte verschiedenster Leute liegen, welche sämtliche Kleinigkeiten wiedergeben. Teilweise interessant ist, dass bei der Polizei löschungsreife Ereignisse über die übliche Dauer hinaus gespeichert geblieben sind und daher trotz erfolgter Löschung im BZRG noch ersichtlich wären. Die Grundlage für Selbstauskünfte ist bei uns in BW i.d.R. § 21 Landesdatenschutzgesetz. Nur wenige Ausnahmen bestehen, wie z.B. bei laufender Beobachtung durch Verfassungsschutz oder gerade erst eröffneten, noch laufenden Verfahren erfährst du tatsächlich nichts. Aber gerade geringfügiges Zeug geht eindeutig daraus hervor. Von eingestellten Anzeigen aller Art über Urteile bis hin zu Strafbefehlen ist alles ersichtlich, was auch dein gutes Recht ist. Tatsächlich hast du bei Privaten Unternehmen hingegen so gut wie keine Rechte zu erfahren, was über dich gespeichert ist. Da ist der Staat deutlich transparenter.
  11. Hallo, mit dieser Frage warst nicht du gemeint, sondern Coltdragoon. Wie erbärmlich. Siehe Post 191 von mir, unterer Teil. Da habe ich die Richtigkeit dessen umgehend angegeben, mit EInschränkungen. Hingegen warst du noch kein einziges mal in der Lage deine Behauptungen zu beweisen. Warum nochmal kann ein Richter auch nach 20 Jahren eine Verurteilung geringeren Strafmaßes einsehen? Warum tritt die Resozialisierung erst nach dem Tod ein? Warum muss ein getilgtes Verbrechen nochmal bei einem neuen Verfahren erneut gewürdigt werden? ......
  12. Dann zeig mir mal bitte die Gesetzesgrundlage, nach der explizit Räuber nie wieder Sportschützen werden dürfen, wenn du dich doch so gut auskennst. Nein, dass ist nicht deine Meinung. Du kannst sagen "Ich bin der Meinung, er sollte nie etwas bekommen." oder "Ich finde, dass sollte der Richter sehen können." Bei dir heißt es aber: "Wenn du jetzt wieder straffällig wirst und vor Gericht stehst ist trotzdem ersichtlich das du mit Datum von xyz wegen xyz zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden bist. Das braucht der Richter ja auch ob du Ersttäter oder Wiederholungstäter bist um das Strafmaß zu finden. Wichtig ist ja auch ob du dann einschlägig oder auf einem anderen Gebiet straffällig geworden bist." oder "Erst mit dem Tod hat man bewiesen das man den Rest des Lebens auf der guten Seite gelebt hat, auch wenn man zwischendurch einen Fehler gemacht hat, dann ist man resozialisiert." (Da dies von mir bisher noch nicht widerlegt siehe Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, siehe auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.06.1973 Aktenzeichen 1 BVR 536/72 aus welchem hervorgeht, dass jeder Mensch das Recht auf Resozialisierung und eine Rückkehr in die Gesellschaft hat. Und das noch vor dem Tod...) Wenn ich sowas lese, muss ich dir klar sagen: Was du verzapfst ist Schwachsinn und hat nichts mit Meinung zu tun, da du vorgibst die Rechtslage zu kennen. Es ist schlicht falsch und man hat dich bereits mehrfach darauf hingewiesen, aber du machst ohne jegliche Paragrafen zu benennen weiter. Da muss ich dich enttäuschen. Das sehe ich bisher anders. Ausschließlich alles was du hier behauptet hast, war falsch und ohne jeglicher Grundlage auf welche du dich beziehst - abgesehen von deinem ganz persönlichem Empfinden, welches dich wohl als einen perfekten Menschen auszeichnet da du selbst nie Fehler begehst und folglich auch keine Gnade kennen musst. Du sagst einfach aus dem Bauch raus "Der kriegt nie wieder was", "Das kann der Richter alles sehn" etc, verwendest Fachbegriffe wo sie nicht hingehören und outest dich dadurch zu deiner umfangreichen Unkenntnis. Hör du lieber auf die Leute hier mit falschen Behauptungen einzuschüchtern. @Godfix: Da hast du recht, das ist der sogenannte Auffangparagraf. Dieser kann aber nur im Einzelfall bewertet werden, wobei die schwere der Tat, die Wiederholungsgefahr so wie die kriminelle Energie gewürdigt werden muss. Wie du bereits angedeutet hast und ich mehrfach gesagt habe, gibt es auch hier Grenzen. Sobald das aus dem BZR gelöscht wurde, ist die Sache für die Waffenbehörde nicht mehr ersichtlich und kann dem Antragsteller somit technisch bedingt nicht mehr vorgeworfen werden. Es sei denn, Datensätze bei der Polizei wären noch vorhanden und vor allem Ersichtlich, denn ein Aktenzeichen das zu einer leeren Akte führt bringt auch nichts mehr. Ich würde einem SB im Falle dessen, dass er einen Antrag einer Person bekommt welche im Zusammenhang mit Waffengewalt schon einmal verurteilt wurde, generell raten den Antrag ungeachtet der Verjährungsfristen mit Verweis auf den von dir genannten Paragrafen abzulehnen und einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu überlassen. Anderes Beispiel mit ähnlich hohem Strafmaß: Ein Geldfälscher hingegen hätte auch nach Kenntnis der Behörde zu seiner Verurteilung nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ohne weiteres Anspruch auf eine WBK, da sich § 5 Absatz 1 Ziffer 2 a.) WaffG auf Verfehlungen im Zusammenhang mit Waffen bezieht. Und ich kenne einen Fall, da bekam ein Falschmünzer nachdem er das zweite mal erwischt wurde noch eine Sicherheitsverwahrung oben drauf - es handelt sich also um ein sehr schwerwiegendes Delikt.
  13. Die Behörde sieht das selbe. Es sei denn, es ist ein Ermittlungsverfahren z.B. innerhalb der letzten 6 Monate eröffnet werden, dann taucht es in der Auskunft des zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters nicht auf. Also kurz gesagt alles ist das selbe, es sei denn Verfahren, von denen du nichts erfahren sollst. Sonst passiert z.B. es wie beim Gummibärchenonkel Edathy und der Laptop wird geklaut.
  14. Von wo hast du diesen Schwachsinn coltdragoon? Sind die Strafen aus dem BZR getilgt, sind sie weg und dürfen dem Verurteilten im Sinne der Straftilgung (§ 45 ff BZRG) nicht mehr vorgewerofen werden - auch vor Gericht nicht mehr. Was für ein Hirnschmalz.... Wenn jemand vor 25 Jahren wegen Raubüberfall verurteilt worden war, saß er wohl ersteinmal paar Jahre in Haft. Diese Zeit wird ab Datum der Verurteilung auf die 10-Jahres-Frist draufgerechnet (§ 5 Abs. 3 WaffG). Nach Ablauf dieser Zeit hat er dann das Recht auf eine WBK, weil mit Haftzeit wohl etwa 15 bis 20 Jahre zusammenkommen, je nach schwere der Schuld, in denen keine Verfehlungen mehr entstanden sind. Das mit dem Beweis bei Todeseintritt ist eine Idiotie und weder mit den Gesetzen noch mit dem Grundrecht in Einklang. Auch wenn es dir nicht passen Mag: Menschen werden in diesem Land nicht ewig für ihre Vergehen gebrandmarkt.
  15. § 46 Abs. 1 Nr. 1 c.) BZRG wenns eine Jugendstrafe war, dann wurde es nach 5 Jahren definitiv aus dem BZRG gelöscht und da kannst du dir sicher sein, weil dies automatisiert passiert. War es keine Jugendstrafe, richtet sich die Löschungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 b.) BZRG, dann sind es 10 Jahre. Kam zuzüglich zu der Bewährungsstrafe vor Ablauf der 5-Jahres-Frist noch z.B. ein Strafbefehl über 30 Tagessätze hinzu weil du eine Stopstelle überfahren hast und es zum Unfall kam, was schnell passiert, bist du nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei 15 Jahren. Es ist also auf alle Fälle raus aus dem BZRG. Du kannst, um dich zu vergewissern, selbst die unbeschränkte Auskunft anfordern und in einem Amtsgericht deiner Wahl einsehen. Kostet nichts. BZRG also sauber. Allerdings ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass ich Polizeilichen Datensystem, POLAS, diese Einträge noch ersichtlich sind und dein SB dadurch davon erfährt. Bei der Polizei werden die Sachen nämlich in bestimmten Fristen geprüft, ob sie gelöscht werden können, dabei entstehen skurille Ereignisse....nicht selten sind da Bagatellen noch jahrzehnte lang drin. Die Löschung muss dann extra beantragt werden.
  16. Bei § 153 StPo ist die Zustimmung des Beschuldigten nicht erforderlich, lediglich bei § 153a StPo. Bei § 153 StPo kommt lediglich ein Brief, dass das Verfahren eingestellt wurde und das wars. Da wird der Beschuldigte nicht gefragt ob er einverstanden ist oder sonstwas.
  17. Der SB hat keine Ahnung von seiner Arbeit, wenn er die Verurteilungen welche dem Verwertungsverbot unterliegen in seiner Entscheidung würdigt. Das wird für den TS ein leichtes Spiel.
  18. Die von dir geschilderte Befürchtung kann aber nicht eintreten, da die Verfassung der BRD dem Menschen zum Glück das Recht auf Resozialisierung einräumt - ob es dich kneift oder nicht, es ist so.
  19. Eine Woche später: Deine Frau hat dir jetzt bitte nicht wirklich Internetverbot gegeben?
  20. Coltragoon hat ausschließlich emotional argumentiert. Das mag völlig legitim sein, ist aber letztlich nur seine Meinung und spiegelt keinesfalls die gesetzliche Lage wieder. Ich habe neben dem gesetzlichen Sachverhalt auch eine persönliche Meinung. Die Sache gestern mit dem Edathy-Urteil zum Beispiel finde ich ein Unding. Das ein Gummibärchenonkel der letztlich keine Reue zeigt dermaßen glimpflich davonkommt, finde ich erschreckend - rechtlich jedoch einwandfrei. Hier aber sehe ich einen 40 jährigen, der mal Mist gemacht hat. Das mit dem Automaten war kriminell. Er hat aber daraus gelernt und die Trunkenheitsfahrt lässt auf keinerlei krimineller Energie schließen, sondern ist fahrlässige Dummheit die natürlich sehr gefährlich ist und dafür gehörte er auch verurteilt. Das aber in Verbindung mit dem Diebstahl zu bringen und ihm daraus eine kriminelle Karriere zu schneidern, finde ich unangemessen. Er wartet seit 8 Monaten (!!!) auf seine WBK, was auf eine Eselsgeduld schließen lässt, er schürt hier keine Hasstiraden gegen den SB und er hat mittlerweile Familie. Wenn man hier nicht sagen kann, "OK, du hast halt mal Mist gebaut", dann finde ich das schlicht erbärmlich.
  21. Das von dir genannte Gesetz ist nicht aus dem WaffG, sondern aus dem Bundeszentralregistergesetz. Der von dir zitierte SB vertritt die typische Ansicht unkundiger Leute. Der Paragraf aus dem BZRG hängt damit zusammen, dass die Fristen zur Tilgung im BZRG sich nicht auf die Zuverlässigkeitsfristen im WaffG auswirken dürfen. Gerade beim WaffG darf man das Gesetz nicht durch die Änderung eines anderen Gesetzes ändern. Beispiel: Die grünen und linken kommen an die Macht. Als erstes wird der Verfassungsschutz dicht gemacht, die Telefonüberwachung verboten, alle Bücher von Thilo Sarrazin verbrannt und die AfD ins Gulag deportiert. Danach gehts weiter: Das BZRG darf nur noch 5 Jahre lang speichern - damit wäre automatisch § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG für die Tonne und es wäre eine Lockerung in Kraft getreten, obwohl dies nicht beabsichtigt wurde. Damit dies nicht geschieht, ist dies extra nochmal abgekoppelt und das WaffG autark ausgestaltet. Aus dem § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht eindeutig hervor, dass ausschließlich die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entscheidend für den Besitz ist. Wo der Besitz zwischen Erteilung und Aberkennung aufgeteilt wird, ist nicht ersichtlich und ein weit verbreiteter Irrtum. Dies wird hier frei hineininterpretiert und ist schlicht falsch, das Waffengesetz kennt nur den Besitz - ob dieser bereits stattfindet oder erst beginnt, ist nicht geregelt. Fakt: Das Verwertungsverbot besteht und wird vor Verwaltungsgerichten auch regelmäßig durchgesetzt. Hingegen habe ich noch nie ein Urteil gesehen, und ich habe viele gesehen, welche nach WaffG verjährte Straftaten erneut einer Würdigung unterzogen. Andernfalls wären § 5 Abs. 1 und 2 WaffG ausgehebelt und sinnlos, wenn alles aus dem BZR verwendet werden darf und letztlich nur das Bauchgefühl und die Gnade des Sachbearbeiters entscheidend sind. So läuft das hier nicht, wir sind in einem Rechtsstaat und alles was von Amtswegen getan und unterlassen wird bedarf einer Gesetzesgrundlage und diese sehe ich in der von dir aufgestellten Behauptung eben nicht. Sachbearbeiter wie der von dir befragte versuchen sich mit solchen Aussagen in eine Position des "Entscheiders" zu dirigieren, welchem die Antragsteller auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Das ist aber mit Nichten so. § 5 WaffG regelt unmissverständlich, wer eine Waffe bekommt und wer nicht. Und wenn eine Verwendungsfrist überschritten ist, hat da kein Sachbearbeiter rumzustöbern und zu sich zu fragen "Na, bin ich heute so gnädig? Oh, ne, 2002 Körperverletzung!? Das find ich ja garnicht gut! Der kriegts nicht."....Sorry, aber das glaubst du doch selbst nicht??? Solche Leute werden umgehend von Richtern, welche im Gegensatz zu SBs gut geschulte Juristen sind, ausgebremst.
  22. Was bitte soll an einem Freispruch nach § 170 Abs. 2 StPo scheisse sein? Wie soll für dich denn ein besserer Freispruch aussehen? Und welche Rechtsmittel soll man bitte gegen einen Freispruch nach § 153 StPo haben? Und an die Stammtischproleten, die meinen, es sei gut, dass der Threadstarter keine Waffen bekommt: - Seine alten Verurteilungen sind so alt, dass die nicht mehr verwertet werden dürfen. - Die Einstellung gemäß § 153 StPo ist tatsächlich problematisch und kann ihm angelastet werden. Dies geht nach WaffVwV aber nur, wenn aus der Ermittlungsakte Tatsachen hervorgehen die bewiesen und so schwerwiegend sind, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zulassen. - Gehen aus der Ermittlungsakte keine Tatsachen hervor die bewiesen und schwerwiegend sind, kann dem Themenstarter nichts angelastet werden und er hat, ungeachtet seiner vorigen Verurteilungen, Anrecht auf die WBK. - Allgemein: In der BRD gilt das Prinzip der Straftilgung um die Resozialisierung zu ermöglichen - das ist ein Menschenrecht, für seine Vergehen nicht ein Leben lang gestraft zu werden. Nach 15 Jahren der letzten Rechtskraft, was wohl nicht mehr so lange hin ist, wird der Threadstarter einen komplett reinen Auszug aus dem Bundeszentralregister haben. Jetzt bereits sind seine Führungszeugnisse einwandfrei - aufgrund der langen Zeit seit der Urteile ist dies Waffenrechtlich so oder so aber belanglos, die Urteile sind nicht zu werten und bezieht sich der Sachbearbeiter in seiner Ablehnung darauf, ist der Bescheid automatisch rechtswidrig und kann im Widerspruchsweg leicht angegriffen werden. In diesem Sinne: Hier wird viel Müll gelabert. Einer der wenigen mit Ahnung scheint mir Carcano zu sein, den Großteil der anderen Antworten würde ich mich Vorsicht genießen, insbesondere den "so einer soll garkeine Waffen bekommen"-Hirnschmalz. Emotionale Antworten nach Bauchempfinden gehören in die Bahnhofsbude. Die vom Themenstarter gestellte Frage ist nämlich juristischer Natur.
  23. Und, wie ist denn jetzt die Entscheidung ausgefallen oder läuft die Diskussion bei dir zuhause noch?
  24. Habe auch an Helikoptermutter gedacht, da war ja neulich dieser Bericht im Focus. Und besondere Vorsicht bitte mit Hautcremes, Nagellack und sonstige Kosmetikas - ein Kind das einen Tresor geknackt bekommt, wirds wohl noch schaffen am Waschbecken hochzuklettern, den Spiegelschrank zu öffnen und das Zeug auszutrinken. Soll ein 7-jähriger in den USA letztes Jahr auch ohne James-Bond-Uhr geschafft haben. Ne, jetzt mal im Ernst. Hast du dich nicht mal gefragt, ob das ein bisschen arg überzogen ist und du sowas eigentlich nichtmal ernst nehmen solltest? Ich würde bei soeiner Forderung einfach lachen und damit ist das Thema durch. Was macht deine Gute, wenn die Kinder 14, 15, 16 sind? Die Autoschlüssel direkt bei der Polizeiwache einlagern? Und wenn die Pubertät losgeht...? Man kann natürlich immer vom schlimmsten ausgehen, dann ist man wirklich an der sichersten Seite...dann kommen eben so Ideen dabei raus, wie einen ohnehin nicht von einem Kind zu öffnenden Schrank nochmal auswärts zu deponieren. Lass dich nicht kleinkriegen, aber letztlich dein Ding.
  25. Hallo, ich habe sehr viel Ahnung aber wenn der Verein keine Ahnung hat wie er seine Satzung aufbaut, sollte er es nicht auf dem Rücken aller seiner Mitglieder ausgleichen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.